15.08.2003

Bundesrat - Drucksache 547/03

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1748   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,56182
BGBl. I 2004 S. 1748 (https://dejure.org/2004,56182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,56182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.07.2004, Seite 1748
  • Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz-EuHbG)
  • vom 21.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 22.10.2003   BT   Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzen
  • 10.03.2004   BT   Europäisches Haftbefehlsgesetz trotz Bedenken einstimmig gebilligt
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)

  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 1/05

    Voraussetzungen der Auslieferung eines Deutschen an einen EU-Mitgliedstaat

    aa) Zur Frage, wann eine Rücküberstellung "gesichert" i.S.v. § 80 Abs. 1 IRG ist, heißt es in der Entwurfsbegründung des EuHbG (BT-Drucks. 15/1718 S. 16): "Dies kann auch durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedstaates oder aus einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft wird, oder - in Zukunft - durch eine entsprechende Staatenpraxis erfolgen".

    Soweit sich aus BT-Drucks. 15/1718 S. 16 ein anderer Wille des Gesetzgebers ablesen lässt, dürfte dies durch BT-Drucks. 15/2677 S. 5 überholt sein.

    ß) Der Senat lässt die Streitfrage offen, ob und wie sich das vollstreckungshilferechtliche Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e] ÜberstÜbk) auf die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auswirkt und wie insbesondere Fälle zu beurteilen sind, in denen die Tat im Inland straflos wäre, die beiderseitige Strafbarkeit aber an sich gem. § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb nicht zu prüfen ist (s. einerseits BT-Drucks. 15/1718 S. 16 und 15/2677 S. 5 und andererseits Nestler, ZStW 116 [2004], 332 [338 f.]; Schünemann, StV 2003, 531 [532] sowie GA 2004, 193 [204]).

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 15/2677 S. 5) bei Eingang eines Ersuchens um Auslieferung eines Deutschen die Staatsanwaltschaft aufgrund des Legalitätsprinzips und wegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gehalten ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren einzuleiten.

  • OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 3 Ausl 80/04

    Europäischer Haftbefehl: Gleichstellung mit Auslieferungsersuchen; europäischer

    Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die "Unterstützung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" und insbesondere die "Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union" nach neuem Recht.

    Das EuHbG enthält keine Übergangsvorschrift (wie sie, in gewissen Grenzen, von Art. 32 RbEuHb zugelassen wird) - was eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, nach dessen erklärtem Willen "auch noch nicht abgeschlossene, anhängige Aus- und Durchlieferungsverfahren nach neuem Recht zu behandeln sind" (BT-Drucks. 15/1718 S. 26).

    Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10; Hervorhebung vom Senat).

    Anders als nach dem EuAlÜbk (Art. 23) ist die Übersendung einer deutschen Übersetzung keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr, was erklärter Wille des Gesetzgebers ist (BT-Drucks. 15/1718 S. 20) und der Rechtslage bei § 10 IRG entspricht (Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/Lagodny aaO., § 10 Rdn. 12; Vogler, in: Grützner/Pötz aaO. § 10 Rdn. 7; je m.w.N.).

  • BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12

    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger

    a) Zwar benennen sowohl Art. 5 Abs. 2 RB-EUHb, der durch den am 2. August 2006 in Kraft getretenen § 83 Nr. 4 IRG in nationales Recht umgesetzt wurde, als auch die Gesetzesmaterialien zur ersten, mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 ( 2 BvR 2236/04, NJW 2005, 2289) für nichtig erklärten Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1748) in § 83b Nr. 4 IRG sowohl einerseits die "Überprüfung" als auch andererseits "Gnadenakte" bzw. die "Möglichkeit der Begnadigung".

    Zweifel im Einzelfall, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt, können durch Einholung einer Rechtsauskunft oder einer Zusicherung ausgeräumt werden" (BT-Drucks. 15/1718, S. 21).

  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Ausschreibung zur Festnahme im Schengener

    Soweit die bisherigen Regelungen verdrängt werden, sollen sie zur Begründung der Zulässigkeit herangezogen werden können, falls ihre Zulässigkeit nicht aus dem neu eingefügten achten Teil des IRG folgt (BT-Drucksache 15/1718 unter A.V.: Verhältnis zu anderen Übereinkommen, S. 13; B I.1. Grundzüge des Gesetzentwurfs - zu § 1 Abs. 4, S 13 f. und B.I.4.: zu § 78 -Vorrang des achten Teils, S. 15).

    Aus diesem Grund findet das neue Recht über die Regelungen im Rahmenbeschluss der Mitgliedsstaaten hinausgehend z.B. auch auf sog. Altfälle uneingeschränkt Anwendung (vgl. hierzu aber Art. 32 RbEuHb; siehe BT-Drucksache 15/1718, S. S. 13 unten, S. 15; vgl. RiVASt Stand: 23.07.2003 unter B.: Eingehende Ersuchen).

    Insbesondere ist ein formelles Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden entbehrlich, weshalb auch (BT-Drucksache 15/1718, S. 13) deshalb die 40 -Tage Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk vorliegend nicht zu beachten ist.

  • OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU;

    Als der Gesetzgeber im Jahr 2004 zum ersten Mal den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl umsetzte, wurde die Schaffung des § 74b IRG (Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung) u.a. damit begründet (siehe Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1718, S. 14), soweit durch die Aus- oder Durchlieferung in Freiheitsrechte des Verfolgten eingegriffen werde, werde "ein umfassender Rechtsschutz im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht gewährleistet." Mangels Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Verfolgten durch die Auslieferungsbewilligung würde es für eine verwaltungsgerichtliche Klage an der erforderlichen Betroffenheit in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlen.

    Wenn auch der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung (so ausdrücklich BT-Drs. 15/1718, S. 14) den Weg ging, die Auslieferungsbewilligung als unanfechtbar zu bezeichnen, so wurde bereits damals deutlich, dass auch eine Aufspaltung des Rechtsschutzes auf zwei Gerichtsbarkeiten vermieden werden sollte.

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/05

    Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren: Entbehrliche Zustimmung

    Zwar wäre vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (BGBl. 2004 I, 1748 ff.) am 23.08.2004 nach Art. 15 EuAlÜbk die Weiterlieferung des Verfolgten nur mit Zustimmung des Drittstaates - hier Portugal - möglich gewesen.

    Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG geht der neu eingeführte achte Teil des IRG völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 IRG und damit auch dem EuAlÜbk vor, wobei diese völkerrechtlichen Vereinbarungen hilfsweise anwendbar bleiben und zwar nach der Gesetzesbegründung dann, wenn sie das auslieferungsfreundlichere Recht darstellen (vgl. BT-Drucks. 15/1718;S. 13).

    Die in Art. 28 Abs. 2 b RbEuhb von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinbarte und hiervon abweichende Regelung, nach welcher eine Weiterlieferung an einen Drittstaat auch zulässig ist, wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hierzu gehören Portugal und Ungarn) aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt, ist nicht innerstaatliches Recht geworden (vgl. BT-Drucks. 15/1718, Seite 14) und beeinflusst die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung deshalb nicht.

  • OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an

    Als der Gesetzgeber im Jahr 2004 zum ersten Mal den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl umsetzte, wurde die Schaffung des § 74 b IRG (Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung) u.a. damit begründet (siehe Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1718, S. 14), soweit durch die Aus- oder Durchlieferung in Freiheitsrechte des Verfolgten eingegriffen werde, werde "ein umfassender Rechtsschutz im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht gewährleistet." Mangels Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Verfolgten durch die Auslieferungsbewilligung würde es für eine verwaltungsgerichtliche Klage an der erforderlichen Betroffenheit in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO ) fehlen.

    Wenn auch der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung (so ausdrücklich BT-Drs. 15/1718, S. 14) den Weg ging, die Auslieferungsbewilligung als unanfechtbar zu bezeichnen, so wurde bereits damals deutlich, dass auch eine Aufspaltung des Rechtsschutzes auf zwei Gerichtsbarkeiten vermieden werden sollte.

  • OLG Köln, 19.10.2004 - Ausl 222/04

    Auslieferung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers an ein

    Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die "Unterstützung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" und insbesondere die "Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union" nach neuem Recht.

    Das EuHbG enthält keine Übergangsvorschrift (wie sie, in gewissen Grenzen, von Art. 32 RbEuHb zugelassen wird) - was eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, nach dessen erklärtem Willen "auch noch nicht abgeschlossene, anhängige Aus- und Durchlieferungsverfahren nach neuem Recht zu behandeln sind" (BT-Drucks. 15/1718 S. 26).

    Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 Ausl 80/04 -).

  • OLG Köln, 19.10.2004 - 6 Ausl 222/04

    Zulässigkeit der Anwendung von neuem Recht trotz Einleitung eines

    Nachdem das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) am 23. August 2004 in Kraft getreten ist (Art. 3 EuHbG), richtet sich die "Unterstützung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" und insbesondere die "Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union" nach neuem Recht.

    Das EuHbG enthält keine Übergangsvorschrift (wie sie, in gewissen Grenzen, von Art. 32 RbEuHb zugelassen wird) - was eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, nach dessen erklärtem Willen "auch noch nicht abgeschlossene, anhängige Aus- und Durchlieferungsverfahren nach neuem Recht zu behandeln sind" (BT-Drucks. 15/1718 S. 26).

    Davon geht auch der deutsche Gesetzgeber aus, wenn er sagt: "Das gesamte Fahndungs- und Auslieferungsverfahren soll zukünftig auf der Grundlage eines einzigen Formulars, der im Anhang zum RbEuHb wiedergegebenen Bescheinigung, durchgeführt werden" (BT-Drucks. 15/1718 S. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 Ausl 80/04 -).

  • OLG Celle, 07.04.2006 - 1 ARs 18/05

    Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung nach bereits abgelehnter

    Die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvG 2236/04) stellt einen neuen beachtlichen Umstand dar.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 (2 BvG 2236/04) das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union (EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) für nichtig erklärt hat, ist die Entscheidung über die Auslieferung auf der Basis der früheren Rechtslage zu treffen (s.a. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2005 - 1 ARs 5/05).

  • OLG Bamberg, 02.07.2007 - 4 Ausl 49/07

    Möglichkeit einer Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls an die Republik

  • OLG Stuttgart, 30.11.2004 - 3 Ausl 103/04

    Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der EU: Verpflichtung der deutschen

  • OLG Frankfurt, 14.03.2007 - 2 Ausl D 17/07

    Internationale Rechtshilfe: Genehmigung einer Durchbeförderung im Zusammenhang

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

  • OLG Stuttgart, 27.08.2012 - 2 Ws 178/12

    Internationale Rechtshilfe, Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls;

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/03

    Zulässige Weiterleitung an dritten Staat ohne Zustimmung des übergebenden Staates

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

  • OLG Stuttgart, 21.04.2006 - 3 Ausl 147/05

    Auslieferung: Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils; Aufnahme von

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2005 - 1 AK 4/05

    Europäischer Haftbefehl: Ausschreibung zur Festnahme im Schengener

  • OLG Köln, 04.05.2005 - Ausl 9/05

    Kein Auslieferungshindernis der unverhältnismäßig hohen Strafe bei

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2005 - 1 AK 36/04

    Auslieferungsverfahren aufgrund Europäischen Haftbefehls: Anforderung ergänzender

  • OLG Dresden, 18.07.2008 - Ausl 51/08

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2005 - 1 AK 18/04

    Auslieferung eines Deutschen nach Frankreich: Verfahrensaussetzung wegen

  • OLG Stuttgart, 02.12.2004 - 3 Ausl 106/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Auslieferung zur Strafvollstreckung bei

  • KG, 12.03.2019 - 4 AuslA 29/19

    Mindesthöchststrafe bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

  • OLG Köln, 08.03.2005 - Ausl 22/05
  • OLG Nürnberg, 03.06.2013 - 2 OLG Ausl 40/13

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Zulässigkeit einer Auslieferung

  • KG, 20.12.2004 - AuslA 766/02
  • OLG Stuttgart, 04.08.2011 - 1 Ausl 61/11

    Auslieferung: Vertrauensschutz gegenüber einem erneuten Auslieferungsersuchen zur

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2005 - 1 AK 4/04

    Kein Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei wegen mangelnder Konkretisierung

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2009 - 4 AuslA 145/09

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Polen bei Drohen einer lebenslangen

  • OLG Koblenz, 14.08.2006 - 1 Ausl 53/05

    Auslieferung nach dem neuen Europäischen Haftbefehlsgesetz: Eintritt von

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2004 - 4 Ausl (A) 50/04
  • OLG Köln, 30.03.2005 - Ausl 25/05/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht