01.12.2004

Bundesrat - Drucksache 958/04

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 757   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,63769
BGBl. I 2005 S. 757 (https://dejure.org/2005,63769)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 17.03.2005, Seite 757
  • Neunzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung -19 BtMÄndV)
  • vom 10.03.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09

    Zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG im Falle des

    Die 19. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (19. BtMÄndV) vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757; dort Art. 1 Nr. 1) änderte diesen Abschnitt, indem sie bestimmte:.

    Wenn Verordnungsgeber und Gesetzgeber zwischenzeitlich sowohl den Text der Anlage I (19. BtMÄndV vom 10. März 2005, BGBl I S. 757) als auch den Wortlaut des § 2 Abs. 1 BtMG (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl I S. 1990]) aus Klarstellungsgründen neu gefasst haben, mag das im Sinne eines auch von der Gesellschaft für deutsche Sprache angeregten zeitgemäßen Sprachgebrauchs dem allmählichen Sprachwandel in der Klassifizierung von Pilzen und Pflanzen Rechnung tragen, rechtfertigt aber nicht die Annahme der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber selbst sei hier bereits von einer abgeschlossenen Entwicklung oder von einer "Strafbarkeitslücke" ausgegangen.

  • OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendbarkeit auf psychoaktive Pilze im Jahr 2004

    Die Reaktion des Gesetzgebers, der mit der 19. BtMÄndV vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757) die bis dahin in der Anlage I verwendeten biologischen Begriffe "zur Klarstellung" ("Nach der bisherigen Formulierung war unklar, ob Pilze als Betäubungsmittel anzusehen sind"; vgl. BR-Drs. 958/04 S.4) durch den Oberbegriff "Organismen" ersetzte, kam somitzu spät.
  • VGH Bayern, 01.08.2006 - 25 CS 06.1951

    Betäubungsmittelverkehr, Substitutionsarzt, Untersagung, (keine) vorläufige

    Weder bei der nach § 5 Abs. 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl I S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl I S. 757), nur ausnahmsweise zulässigen Aushändigung einer Verschreibung des Substitutionsmittels an den Patienten (sog. Take-Home-Verordnungen) noch den entsprechenden Dokumentationspflichten (§ 5 Abs. 10 BtMVV) hat er die im Interesse der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs sehr strikten Vorschriften der Verordnung und der aufgrund § 5 Abs. 11 BtMVV ergangenen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom 22. März 2002 ausreichend beachtet.
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