28.02.2003

Bundesrat - Drucksache 142/03

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1001   

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https://dejure.org/2003,57159
BGBl. I 2003 S. 1001 (https://dejure.org/2003,57159)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 30.06.2003, Seite 1001
  • Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV)
  • vom 24.06.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    dd) Demgegenüber beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die hier einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, auf einer unzutreffenden Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, nach der die Bundesregierung ermächtigt ist, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

    Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Anlass für diese Abweichung von der Empfehlung des Wegekostengutachtens die auf Initiative der Bundesländer beschlossene Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes um einen jährlichen Betrag von 600 Mio. EUR war, die zu einer Absenkung des durchschnittlichen gewichteten Mautsatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von - kostendeckend - 0, 15 EUR auf 0, 124 EUR geführt hat (BRDrucks 142/03).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2012 - 9 A 2054/07

    Klage gegen Lkw-Maut erfolgreich

    In ihrem Entwurf für eine Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV -) verwies die Bundesregierung zur Begründung der Höhe der Mautsätze auf das Wegekostengutachten (BR-Drs. 142/03 S. 1); darüber hinausgehende Erwägungen insbesondere zur Mautsatzdifferenzierung enthält der Entwurf nicht.

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren durch Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, BVerwGE 137, 325, an den erkennenden Senat zurückverwiesen hat, bleibt zu prüfen, ob die Mauthöheverordnung (MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) in der bis zum 31. August 2007 gültigen Fassung den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) entspricht, und damit § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV eine wirksame Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanstandete Mauterhebung ist.

    Hinsichtlich der zunächst zu klärenden Tatsachenfrage, auf welchen Berechnungen die in der hier maßgeblichen Mauthöheverordnung geregelten Mautsätze beruhen, stellt der Senat - da die Begründung der Bundesregierung (BR-Drs. 142/03 S. 1) hierzu keine Aussagen enthält - auf die Erläuterungen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten ab, die sich hierbei auf die Ersteller des Wegekostengutachtens bezogen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 2054/07

    Rechtsstreit um Lkw-Maut 2005 beendet

    Die Höhe der von dem Kläger für die am 12.8.2005 mit seinem dreiachsigen LKW der Schadstoffklasse Euro 2 zurückgelegte Strecke von 203, 7 km zu entrichtenden Maut ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV vom 24.6.2003 (BGBl. I S. 1001) in der bis zum 31.8.2007 gültigen Fassung.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

    aa) Soweit es um die rechnerische Ermittlung und Verteilung der Wegekosten auf die beiden nach der einschlägigen Mauthöheverordnung - MautHV - vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001; nunmehr Anlage zu § 14 BFStrMG) maßgeblichen Achsklassen geht, sind die Mautsätze in dem Umfang zwischen den Achsklassen zu differenzieren, in dem eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG a.F. (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG n.F.) von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 3082/08

    LKW-Maut grundsätzlich rechtmäßig

    Die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Maut für die im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem LKW der Achsklasse 2 und der Schadstoffklasse Euro 3 zurückgelegten Strecken ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) in der bis zum 31. August 2007 gültigen Fassung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 9 A 191/09

    Rechtmäßigkeit einer Zurückerstattung einer bereits entrichteten Mautgebühr;

    Die Höhe der von dem Kläger für die für seinen LKW der Achsklasse 2 (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen) und der Schadstoffklasse 3 gebuchten Strecke zu entrichtenden Maut ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MautHV vom 24. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1001) in der bis zum 31. August 2007 gültigen Fassung.
  • VG Köln, 27.02.2009 - 27 K 1393/07

    Mautgebührenpflichtigkeit eines Bundeswehr-Lkw, der für die Güterbeförderung

    Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der § 1, § 2 Nr. 3, § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG) in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3211) sowie hinsichtlich der Mauthöhe in § 3 ABMG i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) in der im Februar 2007 geltenden Fassung.
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