22.09.2006

Bundesrat - Drucksache 674/06

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 2007 S. 323   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43441
BGBl. II 2007 S. 323 (https://dejure.org/2007,43441)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 22.03.2007, Seite 323
  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
  • vom 17.03.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (G-SIG: 16019303)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 07.11.2006   BT   Parlament soll Übereinkommen über den Erwachsenenschutz genehmigen
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Schließlich kann dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 und 6 iVm Art. 3 lit. c des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Erwachsenenschutzübereinkommen - ErwSÜ; BGBl. 2007 II S. 323, 324) folgt.

    Die dort genannten Fähigkeiten sind nur persönlich, wenn sie zur Psyche oder zum Körper des Erwachsenen gehören, so dass nur Schutzmaßnahmen erfasst sind, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen (vgl. Lagarde BT-Drucks. 16/3250 S. 33; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 1-4 ErwSÜ Rn. 11; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Anh. Art. 24 EGBGB Rn. 2; Helms FamRZ 2008, 1995, 1996 und 1999; OLG Brandenburg StAZ 2017, 111; in diesem Sinn auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 7. September 2017 - 18 WF 62/17 - juris Rn. 13).

    Denn mit Art. 2 Abs. 2 ErwSÜ soll der Fall geregelt werden, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Haager Kinderschutzübereinkommens Maßnahmen getroffen haben, die auf den Schutz eines behinderten Kindes abzielen, wobei sie vorsehen, dass diese Maßnahmen nach der Volljährigkeit des Kindes weiterhin durchgeführt werden oder mit seiner Volljährigkeit wirksam werden (Lagarde BT-Drucks. 16/3250 S. 33 f.); nach deutschem Recht kommen insoweit etwa eine gemäß § 1908 a BGB für einen 17-Jährigen eingerichtete, erst mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit wirksam werdende Betreuung, oder ein nach dieser Norm vor Vollendung des 18. Lebensjahres angeordneter Einwilligungsvorbehalt in Betracht.

  • LG Cottbus, 09.05.2018 - 7 T 28/17

    Betreuungssache: Internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte

    Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären (Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, Bundesrat-Drucksache 674/06, Nr. 51).
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