01.11.2012
Bundesrat - Drucksache 672/12
Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2012 S. 2982 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 31.12.2012, Seite 2982
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- vom 20.12.2012
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 13.06.2019 - 3 C 28.16
Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig
Die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) steht als Rechtsverordnung im Rang unter dem Tierschutzgesetz. - BVerwG, 13.06.2019 - 3 C 29.16
Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig
Die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) steht als Rechtsverordnung im Rang unter dem Tierschutzgesetz. - VG Karlsruhe, 14.03.2019 - 12 K 3450/16
Maßgabe, Schlachtschweine in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen …
Solche Erwägungen finden sich nicht in der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungsentwurf vom 01.11.2012 (BR-Drucks. 672/12, S. 37). - VG Freiburg, 27.03.2018 - 6 K 18/17
Nebenbestimmung zur Erlaubnis der Betäubung von zur Schlachtung vorgesehenen …
Wie sich vielmehr aus den Motiven (BR-Drs. 672/12 vom 01.11.2012) ergibt, wollte der nationale Verordnungsgeber die bislang geltenden Anforderungen an das Entbluten fortschreiben (…a.a.O., Seite 39) und hierbei u.a. die Regelung zur Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt beibehalten, ohne diese indessen als Schlüsselparameter für den Kugelschuss vorzusehen.