25.03.2009

Bundestag - Drucksache 16/12428

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2437   

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BGBl. I 2009 S. 2437 (https://dejure.org/2009,62877)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 03.08.2009, Seite 2437
  • Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
  • vom 30.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 26.03.2009   BT   Vorbereitung schwerer staatsgefährdende Gewalttaten
  • 15.04.2009   BT   Anhörung zur Verfolgung der Vorbereitung terroristischer Anschläge
  • 22.04.2009   BT   Experten: Ausbildung in Terrorcamp sollte unter Strafrecht fallen
  • 13.05.2009   BT   Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe stellen
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13

    Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 14).

    Auch insoweit hat der Gesetzgeber sich an bereits bestehende Strafrechtsnormen, namentlich § 310 Abs. 1 StGB, angelehnt (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15).

    Den Erwägungen des Gesetzgebers ist für die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Gegenstände in § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Anhaltspunkt dahin zu entnehmen, dass einzelne Alltagsgegenstände nicht vom Tatbestand erfasst werden sollen (BT-Drucks. 16/12428, S. 15; ähnlich bereits zu § 311a StGB aF (vgl. jetzt § 310 StGB) BT-Drucks. IV/2186, S. 3).

    Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind.

    Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12).

    Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant-islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12).

    Die Vorschrift erfasst nicht nur eine Tätergruppe mit einer bestimmten Motivation; sie stellt vielmehr beispielsweise Vorbereitungshandlungen mit militant-religiösem Hintergrund ebenso unter Strafe wie solche, bei denen der Täter aus politisch extremistischen Motiven heraus handelt (BT-Drucks. 16/12428 S. 2; Bader NJW 2009, 2853, 2855).

    Da die schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich noch nicht begangen wurde, kommt es - auch nach Gesetzeswortlaut und -systematik - nicht auf die bereits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, sondern auf die vorbereitete (künftige) Tat an (so auch die einhellige Literatur, vgl. etwa AnwK-StGB/ Gazeas, § 89a Rn. 12; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 13; S/S/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 8; s. auch BR-Drucks. 69/1/09, S. 2).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis dieser Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14), ohne allerdings den Unterschied zu thematisieren, dass die Staatsschutzklausel dort der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesjustiz, hier aber der Begründung der Strafbarkeit dient.

    § 89a StGB soll in dieser Hinsicht weiter reichen als etwa die Strafausdehnungsvorschrift des § 30 StGB (BT-Drucks. 16/12428) S. 14).

    Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch deren Finanzierung unter Strafe stellt, ein Hinweis, der dahin verstanden werden kann, insoweit genüge der bedingte Vorsatz des Täters, dass der Dritte, dem er die erheblichen Vermögenswerte zur Verfügung stellt, die damit vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat begeht (BT-Drucks. 16/12428 S. 15).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15

    Allgäuer Islamistin

    Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14).

    Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind.

    Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12).

    Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant-islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12).

    Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen vor allem die Ausbildung und das Sichausbildenlassen in einem terroristischen Ausbildungslager strafbewehrt sein (BT-Drucks. 16/12428, S. 15).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 1 C 12.12

    Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Rechtsschutzbedürfnis;

    Der Gebührenbescheid vom 9. Juni 2010, der die rückwirkende Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG anstelle der dem Kläger zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG betrifft, findet seine Rechtsgrundlage in § 69 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten - GewVVG - vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2437) i.V.m. § 45 Nr. 3 AufenthV i.d.F. vom 15. Juni 2009 (BGBl I S. 1287) - AufenthV 2009/2010.
  • OLG Karlsruhe, 19.12.2011 - 2 Ws 157/11

    Vorbereitung eines Explosionsverbrechens: Voraussetzungen der Strafbarkeit

    Zudem entspricht die einschränkende Auslegung ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der in Kenntnis der gefestigten Rechtsprechung und trotz einiger Änderungen des Strafgesetzbuches, die auch vor dem Hintergrund diverser Terroranschläge erfolgten (z.B. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Straftaten vom 30.07.2009 [BGBl. I 2437]), die Fassung des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bis 31.03.1998 des § 311b StGB) nicht veränderte.

    Es reicht aus, dass der Deliktstyp bestimmt ist, was dann der Fall ist, wenn es sich nach der Vorstellung des Täters um eine Tat gegen das Leben - was hier allein in Betracht zu ziehen wäre - oder gegen die persönliche Freiheit handeln soll (Fischer a.a.O. § 89a Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 16/12428, 12), ohne dass bereits Einzelheiten hinsichtlich der Art der Ausführung, des Zeitpunktes und Ortes und potentieller Opfer festgelegt sein müssen.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2012 - 2 BGs 152/12

    Unbegründeter Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (aufschiebend bedingte

    b) An dem Nebeneinander von spezifischem Inlandsbezug gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB und den allgemeinen Strafanwendungsregeln haben die mit Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437) neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Strafnormen der §§ 89a und b StGB nichts geändert.

    Dass der Gesetzgeber in § 89a Abs. 3 Satz 1 StGB und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB andere Regelungen geschaffen hat - während § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich die Tatbestände der §§ 129, 129a StGB auf Beteiligungshandlungen an ausländischen Vereinigungen erweitert, erstrecken § 89a Abs. 3 Satz 1 und § 89b Abs. 3 Satz 1 StGB die Strafbarkeit ohne Einschränkungen auf jedwede im Ausland begangene Tathandlung - und damit das Ziel verfolgt, die strafrechtliche Erfassung von Auslandstaten im Bereich der §§ 89a und b StGB vom Erfordernis der Tatortstrafbarkeit bzw. der fehlenden Strafgewalt am Tatort freizustellen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12428 S. 16) vermag eine andere Auslegung der Rechtsanwendungsregeln für § 129b Abs. 1 StGB nicht zu rechtfertigen.

    Der Begriff der inländischen Lebensgrundlage meint die Summe derjenigen Beziehungen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verhältnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (BT-Drucks. 16/12428 9 10 S. 16).

    Es reicht vielmehr die hinreichende Bestimmung der vorbereiteten Tat ihrem Deliktstypus nach aus (vgl. Schäfer, aaO, § 89a Rdn. 28; BT-Drucks. 16/12428 S. 14).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 13.16

    Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren nur nach

    Mithin finden das Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in der Fassung des am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GewVVG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) und das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - in der am 1. März 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGuaÄndG) vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) Anwendung.
  • BGH, 09.08.2016 - 3 StR 466/15

    Konkurrenzverhältnis zwischen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Demgegenüber erfasst § 89a StGB besondere Gefährdungslagen, die durch konkret umschriebene Handlungen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des Täters in eine terroristische Vereinigung als - schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten Straftat - strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BTDrucks. 16/12428, S. 12, 15).
  • BGH, 19.09.2017 - 3 StR 412/17

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zunächst, dass dem Unterweisen und dem Sich-Unterweisen-Lassen in Absatz 2 Nummer 1 des - zum 4. August 2009 eingeführten - § 89a StGB ein der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 StGB vergleichbarer Sinngehalt beigemessen werden sollte; denn das gesetzgeberische Anliegen war namentlich, mit der neuen Strafvorschrift "die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen vor allem in einem terroristischen Ausbildungslager' unter Strafe zu stellen (so BT-Drucks. 16/11735, S. 13; BT-Drucks. 16/12428, S. 15).

    In der Gesetzesbegründung ist im Übrigen ausgeführt, es sei für die Strafbarkeit desjenigen, der sich unterweisen lässt, nicht erforderlich, dass er sein erworbenes Wissen bzw. seine erworbenen Fertigkeiten unmittelbar im Anschluss an die Unterweisung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nutzen will, es reiche vielmehr aus, wenn das Erlernte zu einem späteren Zeitpunkt für die Tatbegehung genutzt werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/11735, aaO; BT-Drucks. 16/12428, aaO).

  • BGH, 11.01.2017 - AK 67/16

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

    Insoweit ist insbesondere ungeklärt, was zur Annahme der Erheblichkeit der Vermögenswerte ausreicht: Das Merkmal soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwar nicht ausschließlich quantitativ zu bestimmen sein, vielmehr sollen auch solche Vermögenswerte erheblich sein können, die isoliert betrachtet nicht bedeutend erscheinen, jedoch im Rahmen einer wertenden Gesamtschau einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten (BT-Drucks. 16/12428, S. 15).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 33/17

    Nichtanzeige einer geplanten Straftat bei von einem schuldlos Handelnden in

    Schließlich spricht das mit der Regelung des § 89a StGB verbundene gesetzgeberische Anliegen, namentlich terroristisch motivierten Selbstmordattentaten im Vorfeld der Tatausführung möglichst frühzeitig mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 1), ebenfalls dafür, dass gerade die Herstellung eines Sprengkörpers zu Probezwecken - im Einklang mit dem Wortlaut der Norm - eine taugliche tatbestandliche Handlung darstellt.
  • OLG München, 02.05.2018 - 7 St ObWs 1/18

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat -

  • VG Gelsenkirchen, 15.05.2012 - 17 K 3382/07

    Verwaltungsgericht lässt Rechtmäßigkeit des biometrischen Reisepasses vom

  • KG, 26.10.2011 - 4 Ws 92/11

    Zur Anschlagsvorbereitung durch Verwahren sog. Grundstoffe

  • VG Berlin, 06.03.2012 - 23 K 58.10

    Kein Pass bei geplanter Unterstützung des Jihad im Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - 12 B 20.08

    Niederlassungserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • BGH, 06.08.2015 - AK 21/15

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2011 - 8 LB 153/09

    Ermessensentscheidung als verhältnismäßiger und damit gerechtfertigter Eingriff

  • VG Würzburg, 26.11.2013 - W 1 K 12.30225

    Afghanistan; Herat; Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit; Kontakt mit

  • VG Arnsberg, 20.04.2012 - 12 K 1126/11

    Kinderreisepass muss auf "richtigen" Namen lauten

  • VG Würzburg, 08.10.2013 - W 1 K 13.30064

    Afghanistan; Herat; Auflösung der Verlobung; Innerstaatliche Fluchtalternative

  • VG Berlin, 06.03.2012 - 23 K 59.10

    Entziehung des Passes wegen Teilnahme an bewaffnetem Jihad

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30348

    Asyl; Afghanistan; Kabul; Zwang zu kriminellen Handlungen; unglaubhaft

  • VG Würzburg, 26.09.2012 - W 2 K 11.30384

    Asyl; Afghanistan; Provinz Maydan-Wardak; Taliban; Tätigkeit des Vaters für die

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 2 K 11.30330

    Asyl; Afghanistan; Provinz Logar; alleinstehende Frau; angebliche Konversion von

  • VGH Bayern, 24.11.2009 - 11 B 06.30899

    Kumykische Volkszugehörige aus Tschetschenien

  • VG Würzburg, 09.12.2013 - W 1 K 12.30208

    Afghanistan; Provinz Balkh (Mazar-i-Sharif); Mutter mit minderjährigen Kindern;

  • VG Würzburg, 27.09.2012 - W 2 K 11.30322

    Asyl; Afghanistan; Provinz Helmand; bewaffneter innerstaatlicher Konflikt;

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 2 K 11.30329

    Asyl; Afghanistan; Provinz Logar; alleinstehender gesunder junger Mann;

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 2 K 11.30270

    Asyl; Afghanistan; Provinz Panjshir; Landstreitigkeiten; Verwandtschaft

  • VG Würzburg, 16.02.2012 - W 2 K 11.30298

    Asyl; Afghanistan; Kabul; kein Abschiebungsverbot; kein innerstaatlicher

  • VG Berlin, 08.02.2012 - 23 K 109.11

    Ausstellung eines Reisepasses

  • VG Würzburg, 23.01.2012 - W 2 K 11.30265

    Asyl; Afghanistan; Provinz Ghazni; bewaffneter innerstaatlicher Konflikt; keine

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 11 B 08.30140

    Asylbewerber aus Tschetschenien; Begründete Beanstandungsklage des

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30289

    Asyl; Afghanistan; Kunduz; Erpressung; familiärer Konflikt

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30342

    Asyl; Afghanistan; Provinz Uruzgan; Bewaffneter staatlicher Konflikt; Keine

  • VG Berlin, 23.11.2009 - 9 V 13.09

    Einreisebefugnis für teilsorgeberechtigten ausländischen Vater

  • VG Würzburg, 09.12.2013 - W 1 K 12.30353

    Afghanistan; Provinz Balkh (Stadt Mazar-i-Sharif); 48-jähriger Mann;

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30234

    Asyl; Afghanistan; Kabul; Zwangsheirat; nicht glaubhaft; kein innerstaatlicher

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30262

    Asyl; Afghanistan; Herat; Zwangsheirat

  • VG Würzburg, 20.01.2012 - W 2 K 11.30236

    Asyl; Afghanistan; Provinz Daikondi; Schiit; Verwandtschaft

  • VG Würzburg, 18.01.2012 - W 2 K 11.30216

    Asyl; Nigeria; religiöse Unruhen; Jos

  • VG Berlin, 07.01.2011 - 21 K 530.10

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausreise

  • VG Würzburg, 02.03.2012 - W 2 K 11.30356

    Familienasyl; Blutschande

  • VG Würzburg, 20.01.2012 - W 2 K 11.30261

    Asyl; Afghanistan; Provinz Ghazni; Abschiebungsverbot; körperliche Behinderung;

  • VG Berlin, 24.03.2011 - 3 K 631.10

    Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug; Vietnam

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