28.01.1998

Bundestag - Drucksache 13/9712

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 786   

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https://dejure.org/1998,32245
BGBl. I 1998 S. 786 (https://dejure.org/1998,32245)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 30.04.1998, Seite 786
  • Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
  • vom 27.04.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BGH, 16.02.2004 - II ZR 316/02

    Zulässigkeit eines mit zurückgekauften eigenen Aktien oder mit bedingtem Kapital

    Durch die Neuregelungen der §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG aufgrund des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) hat der Gesetzgeber explizit die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen anerkannt, welche die Ausgabe isolierter Bezugsrechte ("naked warrants") an Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesellschaft als besondere Form erfolgsorientierter, langfristig verhaltenssteuernder Vergütung vorsehen (vgl. Begr. RegEntw. BT-Drucks. 13/9712 S. 14, 23; ZIP 1997, 2059 f., 2067; Hüffer, AktG 5. Aufl. § 192 Rdn. 16).

    Der durch §§ 221, 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG eröffnete und von der Praxis bisher gewählte Umweg, das Bezugsrecht mit einer Anleihe zu koppeln (vgl. dazu Krieger in MünchHdb.GesR, 2. Aufl. Bd. 4 AktG § 63 Rdn. 27; Weiß, WM 1999, 353, 354 m.w.N.), erschien dem Gesetzgeber zu kompliziert und im Hinblick auf § 221 Abs. 4 AktG nicht völlig gesichert (vgl. BT-Drucks. 13/9712 S. 23).

    Diese Bedenken haben in der Begründung des Regierungsentwurfs zum KonTraG (BT-Drucks. 13/9712 S. 11, 24) nur unvollkommen und vordergründig dahin Ausdruck gefunden, daß der Aufsichtsrat deshalb nicht Begünstigter eines Aktienoptionsplans sein könne, weil er sonst die weiteren, über die von der Hauptversammlung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG zu beschließenden Eckpunkte hinausgehenden Bezugsrechtsbedingungen für sich selbst festsetzen müßte.

    Das hätte sich legislatorisch durch eine vollständige - in § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG ohnehin vorgezeichnete - Festsetzungskompetenz der Hauptversammlung für sämtliche Konditionen der Optionsrechte von Aufsichtsratsmitgliedern ohne weiteres überwinden lassen (vgl. Claussen, WM 1997, 1825, 1830; Martens aaO, S. 88; Seibert aaO, S. 42 f.), wenn deren Einbeziehung in Aktienoptionsprogramme als Ausgleich für ihre durch das KonTraG (und später durch das Transparenz und Publizitätsgesetz v. 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2681) gesteigerten Kontroll- und Beratungsaufgaben sowie mit Rücksicht auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs zum KonTraG (BT-Drucks. 13/9712 S. 23) hervorgehobene Steuerungswirkung einer am "Shareholder-Value" orientierten Vergütung politisch gewollt gewesen wäre.

    Eher erscheint umgekehrt fraglich, ob der - durch die Neuregelungen zwar nicht generell abgeschnittene (vgl. BT-Drucks. 13/9712 S. 23) - Weg über § 221 AktG für Aktienoptionsprogramme zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern noch gangbar ist, nachdem die einschlägigen Neuregelungen einen gegenteiligen Willen des Gesetzes nahelegen.

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 351/07

    Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

    Durch die Neuregelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 192 Abs. 2 Nr. 3, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG auf Grund des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) hat der Gesetzgeber explizit die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen anerkannt, welche die Ausgabe isolierter Bezugsrechte an Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesellschaft als besondere Form erfolgsorientierter, langfristig verhaltenssteuernder Vergütung vorsehen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9712 S. 14, 23).
  • OLG Schleswig, 19.09.2002 - 5 U 164/01

    Zur Zulässigkeit eines Aktienoptionsprogramms für Aufsichtsratsmitglieder einer

    Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der durch das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) erhaltenen Fassung einer derartigen Ausgestaltung eines Aktienoptionsprogramms nicht entgegensteht (1.).

    b) Sprechen daher sprachliche und systematische Interpretation durchaus für die Möglichkeit der Bedienung eines Aktienoptionsprogrammes zu Gunsten von Aufsichtsratsmitgliedern aus zurückgekauften eigenen Aktien (ebenso grundsätzlich bereits LG Berlin NJW-RR 2000, 1349, 1349 f.; Schaefer, NZG 1999, 531, 533; Hüffer, 5. Aufl., Rn. 19 j zu § 71 AktG), so folgt Abweichendes auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Novellierung von § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG einerseits und der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG andererseits durch das bereits erwähnte" Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786).

    Zwar hatte im Zusammenhang mit einer intensiv geführten Debatte über die künftigen Leitungsstrukturen der Aktiengesellschaften und die Möglichkeiten einer erfolgsabhängigen Vergütung von Führungskräften (vgl. nur exemplarisch Hüffer, ZHR 161 (1997), 214 ff.; Seibert, WM 1997, 1 ff.; Lutter ZIP 1997, 1 ff.; jeweils auch mit weiteren zahlreichen Nachweisen) noch der Referentenentwurf des späteren KonTraG (abgedruckt in ZIP 1996, 2129 ff.) sowohl in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG-E als auch in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG-E schlechthin "den Organmitgliedern" der Gesellschaft einen Aktienerwerb ermöglichen wollen, während - angesichts erheblicher Kritik (vgl. etwa die Stellungnahme des DAV, ZIP 1997, 163, 173; Hüffer, ZHR 161 (1997), 214, 244) - bereits der Regierungsentwurf des KonTraG (BT-Drs. 13/9712 im wesentlichen auch abgedruckt in ZIP 1997, 2059 ff.) den Kreis der Begünstigten in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG allein auf "in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehende Personen" und in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG allein auf "Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung" beschränkte.

    Hintergrund der Beschränkung in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG war laut Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 13/9712, S. 24 - Einzelbegründung zu Nr. 24 und 25, §§ 192, 193 AktG -): "Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann nach der Entwurfsregelung nicht Begünstigter sein, da er dann die weiteren Bedingungen für sich selbst festsetzen müsste." Gleichwohl blieb § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im wesentlichen unverändert.

    Außerdem formulierte die Begründung des Regierungsentwurfs insoweit ausdrücklich (BT-Drs. 13/9712, S. 14 - Einzelbegründung zu Nummern 4 und 5 - §§ 71, 71 d AktG -): "Eigene Aktien können, wenn die Hauptversammlung dies beschließt, ferner zur Bedienung von Aktienoptionen für Geschäftsleitungsmitglieder und Führungskräfte des Unternehmens verwendet werden.

    Zur Erreichung dieses Zwecks waren einerseits die Kommunikations- und Kontrollmechanismen in den Unternehmen zu stärken, andererseits aber auch die Möglichkeiten einer erfolgsorientierten Vergütung von Führungskräften der Unternehmen (vgl. auch näher die allgemeine Begründung in BT-Drs. 13/9712, 11 f.).

    Auch kann der Gesetzgebungsgeschichte zwar das Bestreben entnommen werden, durch den Verweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG für "beide Beschaffungsformen (Eigenerwerb, bedingtes Kapital) das Sicherheitsniveau angeglichen" zu gestalten (BT-Drs. 13/9712, Einzelbegründung zu Nummern 4 und 5 - §§ 71, 71 d AktG).

    Andererseits ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des KonTraG ausgerechnet für die Bedienung von Aktienoptionsprogrammen bei der "wirtschaftlich einem Bezugsrechtsausschluß bei neuen Aktien" entsprechenden Situation darauf verzichten wollte, dass es "hierzu eines Vorstandsberichts und eines sachlichen Grundes" bedarf (so ausdrücklich BT-Drs. 13/9712 a.a.O.).

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB in der im Streitfall anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl I 1998, 786) --HGB a.F.-- ist der Nennbetrag zur Einziehung erworbener Aktien in der Bilanz der Kapitalgesellschaft offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen.
  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07

    Mindestausgabebetrag

    Einer entsprechenden teleologischen Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl 1998 I 786) die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eingefügt hat.

    Durch die Neuregelungen der § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 192 Abs. 2 Nr. 3, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sollte vielmehr die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen für Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesellschaft geregelt werden (vgl. BGHZ 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 14).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Die Krise wird in § 32a GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl I 1998, 786) als der Zeitpunkt definiert, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft "als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten".
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05

    Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

    Denn Zweck des Sanierungsprivilegs als Sonderregelung ist es, Anreize zu bieten, GmbH's Risikokapital zur Verfügung zu stellen und sich an Sanierungen zu beteiligen (vgl. BTDrucks 13/10038, S. 28; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., §§ 32a/b Rz 79; Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 32a, 32b Rz 211).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2009 - 20 U 8/08

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

    Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), durch den § 321 Abs. 5 HGB seine jetzige Fassung erhielt, sollte lediglich die Regelung in § 321 Abs. 3 HGB alter Fassung übernommen werden, wonach der Abschlussprüfer seinen Bericht den gesetzlichen Vertretern vorzulegen hatte (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 29).
  • OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei

    Nach § 58 Abs. 2 AktG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes v. 2.8.1994 (BGBl I 1961) und des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes v. 27.4.1998 (BGBl I 786) konnte die Satzung bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten nur eine Einstellung von mehr als 50% des Jahresüberschusses in Rücklagen vorsehen.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06

    Zurückbehaltungsrecht einer AG wegen Rückgabeanspruch von Geschäftsunterlagen

    Laut Begründung der Bundesregierung zu § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG (Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), BT-Drucks. 13/9712, S. 22) sind diese "Unterlagen" "auszuhändigen" und nicht nur zur kurzfristigen Einsicht auszulegen.
  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 124/08

    Anforderungen an den Inhalt einer bedingten Kapitalerhöhung mit Ermächtigung des

  • OLG München, 04.07.2018 - 7 U 131/18

    Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses

  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11

    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 352/07

    Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan

  • LG München I, 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07

    Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss wegen Einräumung virtueller

  • OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04

    Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der

  • OLG Stuttgart, 13.06.2001 - 20 U 75/00

    Bedingte Kapitalerhöhung - Bedienung eines Aktienoptionsplanes - Anknüpfung an

  • LG München I, 28.01.2010 - 5 HKO 15937/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG: Anfechtungsbefugnis eines

  • OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00

    Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags

  • OLG Saarbrücken, 05.06.2007 - 4 U 136/06

    Einbeziehung eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH in den Schutzbereich

  • LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06

    Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des

  • FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG -

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02

    Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31.12.2002

  • LG München I, 14.09.2001 - 5 HKO 16369/99
  • LG Berlin, 15.11.1999 - 99 O 83/99

    Erwerb eigener Aktien durch AG für Aktienoptionsprogramm

  • LG München I, 27.04.2006 - 5 HKO 10400/05
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