Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1325   

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BGBl. I 1994 S. 1325 (https://dejure.org/1994,25481)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1994, Seite 1325
  • Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (218)

  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03

    Kosten der Säumnis des Beklagten bei Klagerücknahme

    Seit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1325) wäre die Klagerücknahme ohne Aussonderung der Säumniskosten teurer als ein klageabweisendes Urteil, so daß der gebührenrechtliche Anreiz zur freiwilligen Prozeßbeendigung mit Entlastungswirkung für das Gericht ausbliebe.
  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

    Voraussetzungen der Erledigungsgebühr

    Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks. 12/6962, S. 106).
  • BVerwG, 09.05.2000 - 11 C 1.99

    Kosten des Vorverfahrens; dieselbe Angelegenheit; einheitlicher Auftrag; innerer

    Mißverständlich ist es allerdings, wenn das Oberverwaltungsgericht meint, aufgrund der durch das Kostenänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325) in die BRAGO eingefügten Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 sei nunmehr auch der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts als Kriterium für die Bestimmung des Begriffs "dieselbe Angelegenheit" heranzuziehen.

    Zum einen sollte mit der Vorschrift lediglich aus Gründen der Billigkeit ein eng begrenzter Ausnahmefall von der Grundregel des § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO geschaffen werden, wonach der Rechtsanwalt keine zusätzlichen Gebühren erhält, wenn die Erledigung des Auftrags nicht zur Erledigung der Angelegenheit selbst geführt hat und der Rechtsanwalt erneut tätig wird (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 12/6962 zu Nr. 5 ).

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