21.06.2001

Bundestag - Drucksache 14/6366

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2960   

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BGBl. I 2001 S. 2960 (https://dejure.org/2001,48026)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 09.11.2001, Seite 2960
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
  • vom 05.11.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.03.2001   BT   Rechtsstellung und Schutz von Heimbewohnern verbessern
  • 30.03.2001   BT   Gemeinsame Anhörung
  • 04.04.2001   BT   Sachverständige diskutieren Entwurf zur Änderung des Heimgesetzes
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Das System der §§ 93 ff BSHG bzw §§ 75 ff SGB XII und ihr Zusammenspiel mit dem HeimG manifestieren mithin ebenfalls das Sachleistungsverschaffungsprinzip durch die dort vorgesehene Harmonisierung der Bestimmungen des HeimG und des Sozialhilferechts (vgl BT-Drucks 14/5399, S 22 zu Abs. 6).
  • BVerwG, 02.06.2010 - 8 C 24.09

    Heimvertrag, Heimentgelt, Beendigung, Fortzahlungsklausel, Fortgeltungsklausel,

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG).

    Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).

    Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24).

    Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).

    Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Juni 2001, BTDrucks 14/6366 S. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Für die rechtliche Überprüfung der hierzu getroffenen Feststellung der Beklagten ist insoweit von Bedeutung, dass das Heimgesetz nach Erlass des Widerspruchsbescheids (am 08.05.2000) durch das Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes (vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) am 01.01.2002 (vgl. Art. 4 dieses Gesetzes) in den hier einschlägigen Regelungen eine Änderung erfahren hat und nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970 - HeimG n.F. -) gilt.

    Auf der Grundlage der Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960. - HeimG n.F. -, also bezogen auf den Zeitraum ab deren Inkrafttreten am 01.01.2002 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 05.11.2001, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

    Wie die Entstehungsgeschichte des mit dem 3. Änderungsgesetz (vom 05.11.2001, a.a.O.) erstmals in das Heimgesetz eingefügten § 1 Abs. 2 HeimG verdeutlicht (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/5399, sowie den Ausschussbericht und die Beschlussempfehlung von Mai 2001, BT-Drs. 14/6366), war es das Ziel dieser - nicht zuletzt im Interesse verstärkter Investitionen in derartige Einrichtungen getroffenen (vgl. BT-Drs. 14/5399, S. 18) - Regelung, bestimmte Wohnformen des "Betreuten Wohnens" vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.

    Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das "echte" Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399, S. 16), für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes aber andererseits spricht, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. a.a.O., S.19).

    Die Ergänzung der in § 1 Abs. 1 HeimG schon bisher enthaltenen - und in der Neufassung fast unverändert übernommenen - Definition des Begriffs "Heim" um die klarstellende, der Erleichterung der Rechtsanwendung dienende ( vgl. BT-Drs. 14/5399, S. 15) Regelung in Abs. 2 ist nicht dahin zu verstehen, dass allein bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG geregelten Sachverhalte der Heimcharakter einer Einrichtung für Senioren zu verneinen ist und abweichende Gestaltungsformen des Betreuten Wohnens durchweg dem Heimgesetz zu unterstellen sind.

    Es handelt sich vielmehr hierbei, wie in der Literatur anerkannt ist (vgl. Kurz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 14) und auch in den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu den Entschließungsantrag des Ausschusses für Familie und Senioren, BT-Drs. 14/6366, S.28 ), um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt (so Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 16), andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen.

    Diese Intensität ist aber - so auch die Motive des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 14/5399, S.18) - in den dem Betreuten Wohnen zuzuordnenden Wohnformen vielfach nicht gegeben.

    Dieses Merkmal ist, wie die Motive zum Gesetzgebungsverfahren ergeben (BT-Drs. 14/5399, S. 19; Entschließungsantrag BT-Drs. 14/6366, S. 28), dann nicht mehr erfüllt, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt.

    Da namentlich bei kleineren Wohnungen das vorgenannte Verhältnis zwischen der Höhe der Betreuungsleistungen und der Miete vielfach überschritten sein wird, ist im Ergebnis eine Entscheidung nur unter Würdigung aller Umstände zu treffen ( vgl. den Entschließungsantrag, BT-Drs. 14/6366 S. 28).

    In den Motiven zur Neufassung (BT-Drs. 14/5399, S. 15) wird als ein Ziel der Neufassung ausdrücklich die Erleichterung der Gesetzesanwendung durch klarstellende Regelungen genannt.

    Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Novellierung nur eine Klarstellung und keine Rechtsänderung zu verbinden, wird im Übrigen auch dadurch unterstrichen, dass in den Motiven (BT-Drs. 14/5399, S. 18) unverkennbar Kritik an der bisherigen Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung geübt wird: Dass darin Vorkehrungen dafür, dass die Bewohner des Betreuten Wohnens neben allgemeinen Betreuungsleistungen auch Pflegeleistungen und Verpflegung erhalten könnten, als "Vorhaltung" von Verpflegung und Betreuung angesehen und die Geltung des Heimgesetzes für solche Formen des Betreuten Wohnens bejaht werde, gebe insoweit Anlass für eine kritische Prüfung, als bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens das Schutzbedürfnis ein geringeres, jedenfalls ein anderes als bei Heimen sei und Menschen, die eine Einrichtung des Betreuten Wohnens bezögen, gerade nicht in ein Heim einziehen wollten, auch wollten Investoren, die in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens investierten, etwa wegen der besonderen baulichen und personellen Auflagen nicht ohne weiteres in ein Heim investieren.

  • VG Stuttgart, 13.01.2011 - 4 K 3702/10

    Heimaufsicht prüft Einhaltung von Regelleistungen; Begleitung eines Heimbewohners

    Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten des Heimträgers unterliegen danach der heimaufsichtlichen Prüfung (vgl. bereits amtl. Begründung zum wortgleichen § 2 HeimG, BT-Drucks. 14/5399 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - 12 A 2630/07

    Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht

    Neben der Begründung eines eigenständigen Widerspruchs- und Anfechtungsrechts der Sozialhilfeträger, Pflegekassen und sonstigen Leistungsträger und der damit gegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 12 HeimG) verbundenen Stärkung der Rechtsstellung der genannten Leistungsträger beschränkte sich das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960, auf lediglich redaktionelle Änderungen an den unter § 17 HeimG im Wesentlichen unverändert fortgeführten Regelungen des § 12 HeimG a.F. vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 32.
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Diese Festlegung gehobener Qualitätsstandards ist in der Folgezeit ausdrücklich bestätigt worden durch die 3. Novelle zum HeimG, nach der von dem Träger und der Leitung eines Heimes sicherzustellen ist, dass für "pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden" (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5.11.2001, BGBl I 2960, dazu BT-Drucks 14/5399 S 27; nunmehr für Baden-Württemberg nach der Änderung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 [BGBl I 2034] wortgleich ersetzt durch § 11 Abs. 1 Nr. 7 Heimgesetz für Baden-Württemberg [LHeimG BW] vom 10.6.2008 [GBl 2008, 169]).
  • VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05

    Einzelfall des Betreuten Wohnens; Abgrenzung zu einem Heim

    Nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) gilt das Heimgesetz für Heime.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399 S. 18) bleibt es auch nach der Neufassung des Heimgesetzes wie im bisherigen Recht dabei, dass eine "heimmäßige" Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ist.

    Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.).

    Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399 S. 18).

    Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das "echte" Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399 S. 16).

    Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).

    Die "Intensität", von der die Gesetzesbegründung spricht (BT-Drs. 14/5399 S. 18 l. Sp.), bezieht sich auf die Art der Leistung bzw. Betreuung und das Ausmaß der Verpflichtungen der Bewohner, das Leistungsangebot anzunehmen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 57/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Durch die zeitlich weitgehend parallele Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollte eine engere Verzahnung ihrer Regelungsbereiche erreicht werden (vgl. Begründung in BT-Drucksache 14/5399, S. 15; so auch Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 14).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist von Folgendem auszugehen: Bis zum Inkrafttreten der hier streitigen Regelungen des § 87 a SGB XI bzw. § 8 Abs. 8 HeimG am 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQSG-) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) und das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) enthielt lediglich das Heimgesetz ausdrückliche Bestimmungen, welche sich mit der Dauer der Leistungspflicht der Heimbewohner befassten.

    In dem nahezu zeitgleich in den Bundestag eingebrachten Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes heißt es in dem ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 14/5399, S. 24):.

    Hierzu heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Begründung der Vorschrift (BT-Drucksache 14/6366, S. 31):.

    Nach Abschluss der Ausschussberatungen im Bundestag ist dabei eingeräumt worden, dass das Gesetz (gemeint ist das Heimgesetz) keine "strahlende Schönheit" sei (BT-Drucksache 14/6366, S. 29), die Überschreitung der Grenze zwischen SGB XI und Heimgesetz sei irritierend und in rechtssystematischer Hinsicht zu kritisieren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 55/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Durch die zeitlich weitgehend parallele Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollte eine engere Verzahnung ihrer Regelungsbereiche erreicht werden (vgl. Begründung in BT-Drucksache 14/5399, S. 15; so auch Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 14).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist von Folgendem auszugehen: Bis zum Inkrafttreten der hier streitigen Regelungen des § 87 a SGB XI bzw. § 8 Abs. 8 HeimG am 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQSG-) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) und das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) enthielt lediglich das Heimgesetz ausdrückliche Bestimmungen, welche sich mit der Dauer der Leistungspflicht der Heimbewohner befassten.

    In dem nahezu zeitgleich in den Bundestag eingebrachten Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes heißt es in dem ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 14/5399, S. 24):.

    Hierzu heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Begründung der Vorschrift (BT-Drucksache 14/6366, S. 31):.

    Nach Abschluss der Ausschussberatungen im Bundestag ist dabei eingeräumt worden, dass das Gesetz (gemeint ist das Heimgesetz) keine "strahlende Schönheit" sei (BT-Drucksache 14/6366, S. 29), die Überschreitung der Grenze zwischen SGB XI und Heimgesetz sei irritierend und in rechtssystematischer Hinsicht zu kritisieren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 58/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    Durch die zeitlich weitgehend parallele Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollte eine engere Verzahnung ihrer Regelungsbereiche erreicht werden (vgl. Begründung in BT-Drucksache 14/5399, S. 15; so auch Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 14).

    In Anwendung dieser Maßstäbe ist von Folgendem auszugehen: Bis zum Inkrafttreten der hier streitigen Regelungen des § 87 a SGB XI bzw. § 8 Abs. 8 HeimG am 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQSG-) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) und das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) enthielt lediglich das Heimgesetz ausdrückliche Bestimmungen, welche sich mit der Dauer der Leistungspflicht der Heimbewohner befassten.

    In dem nahezu zeitgleich in den Bundestag eingebrachten Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes heißt es in dem ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 14/5399, S. 24):.

    Hierzu heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Begründung der Vorschrift (BT-Drucksache 14/6366, S. 31):.

    Nach Abschluss der Ausschussberatungen im Bundestag ist dabei eingeräumt worden, dass das Gesetz (gemeint ist das Heimgesetz) keine "strahlende Schönheit" sei (BT-Drucksache 14/6366, S. 29), die Überschreitung der Grenze zwischen SGB XI und Heimgesetz sei irritierend und in rechtssystematischer Hinsicht zu kritisieren.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 53/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 56/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 16/07

    Anspruch des Heimträgers auf Anpassung der Vergütung wegen zusätzlicher

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 54/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 60/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 59/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 68/03

    Anspruch des Heimträgers auf Vergütung nicht in Anspruch genommener Verpflegung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim - Betreutes Wohnen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 14 S 2775/02

    Heim, Betreuung, Betreutes Wohnen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 6 S 1238/05

    Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 HeimG auf alle Heimverträge

  • VG Sigmaringen, 17.04.2002 - 1 K 1688/01

    Sachlicher Anwendungsbereich des HeimG - betreutes Wohnen nur zum Teil erfaßt

  • SG Stuttgart, 27.09.2006 - S 15 SO 6319/05

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - betreutes Wohnen - Betreuungs- und

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 205/03

    Kündigung eines Heimvertrages

  • VG Köln, 25.04.2007 - 26 L 367/07

    Betriebsuntersagung des Seniorenheims in Rheinbach-Flerzheim ist rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.01.2009 - 6 S 4.08

    Begriff des Heims im Sinne von HeimG § 1 Abs 1 S 2.

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2011 - 4 LA 306/08

    Heimgesetz kann auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 S. 1, 2 HeimG genannten

  • OLG Stuttgart, 31.07.2008 - 2 U 17/08

    Pflegeversicherungsrecht: Unwirksame Klauseln in Pflegeverträgen ambulanter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 4 A 151/01

    Anordnung gegen Heimträger bei Verstoß gegen Heimgesetz; Zulässigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 6 N 7.08

    Heimrecht; Pflegeheim; Heimaufsicht; Anordnung der Rückzahlung; einseitige

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06

    Arbeitslosengeld II - Anwendbarkeit von § 44 SGB 10 - Unterkunftskosten -

  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2010 - L 12 AS 1520/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Berücksichtigung einer

  • OVG Hamburg, 17.01.2003 - 4 Bs 422/02

    Herleitung eines Auskunftsanspruchs unmittelbar aus Vorschriften des

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2005 - L 7 SO 3421/05

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung Dritter -

  • VGH Hessen, 24.11.2009 - 10 B 1910/09
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 12 B 07.383

    Heimrecht; festgestellter Mangel; Gefährdungslage; Leitung mehrerer Heime;

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2005 - L 7 SO 4890/05

    Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach einstweiliger Anordnung, Voraussetzung

  • VG Aachen, 28.05.2008 - 8 K 1801/05

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Erstattung ersparter

  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2007 - 19 L 817/07

    Heim, Untersagung, sofortige Vollziehung, betreutes Wohnen, Wohngemeinschaft,

  • OLG Stuttgart, 08.02.2007 - 8 W 519/06

    Berufsbetreuervergütung: Abgrenzung des "Heims" von "betreutem Wohnen"

  • VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04

    Die Erhöhung der Investitionskosten durch den Heimträger gegenüber den

  • BVerwG, 14.11.2001 - 6 B 62.01

    Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

  • VG Darmstadt, 08.06.2018 - 3 L 456/09
  • LG Koblenz, 14.02.2006 - 2 T 32/06
  • VG Karlsruhe, 21.02.2003 - 8 K 3018/01

    Sozialhilfe - Sachliche Zuständigkeit bei betreutem Wohnen - Mehrkostenvorbehalt

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 10 B 1248/11
  • LG Dortmund, 14.08.2006 - 9 T 148/06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2006 - 6 S 1.06

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gemeinschaftswohnung als Heim i.S.v. §

  • VG Stade, 06.04.2009 - 4 B 1758/08

    Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Seniorenwohngemeinschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2002 - 14 S 670/02

    Heimnachschau; unangekündigte Überprüfung; Realhandlung

  • AG Erkelenz, 23.04.2010 - 15 C 216/09

    Wohn- und Betreuungsvertrag: Keine Vertragsbeendigung im Todesfall!

  • VGH Hessen, 09.02.2010 - 10 B 2848/09
  • VG Freiburg, 19.11.2002 - 4 K 1668/02

    Angemessenheit der Kosten in einem Pflegeheim

  • VG Stuttgart, 28.01.2004 - 10 K 4076/03

    Für Heimentgelterhöhungen gilt gem. § 7 Abs. 3 S. 1 HeimG eine vierwöchige

  • VG Halle, 24.08.2006 - 4 B 357/06
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