20.02.1986

Bundestag - Drucksache 10/5064

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2349   

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https://dejure.org/1986,18485
BGBl. I 1986 S. 2349 (https://dejure.org/1986,18485)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 18.12.1986, Seite 2349
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
  • vom 10.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Vielmehr ist seinerzeit die Erwägung der Bundesregierung, den Biotopschutz mit der Eingriffslage zu verbinden, im parlamentarischen Verfahren ohne Erfolg geblieben (vgl. BTDrucks 10/5065 S. 38, 46; BTDrucks 10/6341 S. 42).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 4 B 12.02

    Überprüfung der Anwendung von Landesrecht durch das Bundesverwaltungsgesetz -

    Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Schutz der in § 20 c Abs. 1 BNatSchG genannten und der von den Ländern auf der Grundlage des § 20 c Abs. 3 BNatSchG gleichgestellten, als "besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig" eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung beimisst (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/5064 S. 17 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8 a BNatschG Nr. 2).
  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97

    Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung -

    In der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG (BTDrucks 10/5064, S. 22) wurde dazu ausgeführt, daß es nicht vertretbar sei, den Land- und Forstwirt bei der notwendigen Bodenbearbeitung dem ständigen Risiko verbotswidrigen Handelns auszusetzen, wenn er dabei unbeabsichtigt (z.B. beim Mähen einer Wiese, beim Pflügen oder beim Fällen eines Baumes) geschützte Tiere, ihre Gehege und Pflanzen töte, zerstöre oder schädige.
  • BVerfG, 17.01.1996 - 2 BvR 589/92

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der gerichtlichen Einziehung eines Tieres im

    Der Bundesgesetzgeber hat den Artenschutz mit der sogenannten Artenschutznovelle (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986, BGBl I S. 2349) zwar weitreichend geregelt.
  • BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94

    Naturschutz - Elfenbeinschnitzerei - Elfenbein - Altimport - Vermarktungsverbot -

    Allerdings trifft es zu, daß der afrikanische Elefant im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 g BNatSchG am 1. Januar 1987 (vgl. Art. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986, BGBl I, S. 2349) noch nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gerechnet wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2003 - 5 S 1274/03

    Biotopschutz - Allgemeinverfügung - gemeindliche Planungshoheit

    Mit der Einfügung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Forderungen kommunaler Spitzenverbände Rechnung getragen, (auch) eine am 01.01.1987 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl. I S. 2349) als der rahmenrechtlichen Grundlage des Biotopschutzgesetzes - wirksam abgeschlossene Flächennutzungsplanung bei der Umsetzung des Biotopschutzes zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks. 10/5994 S. 38 ff und S. 75 ff).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2012 - 8 A 11278/11

    Auswilderung eines Habichts

    Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt zunächst, dass mit dem jetzt in § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG geregelten sogenannten "Gesundpflegeprivileg" als Ausnahme vom Fangverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht primär Zwecke des Artenschutzes, sondern solche des Tierschutzes verfolgt werden (so zutreffend Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 BNatSchG 2002, Stand August 2008, Rn. 49, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerbestimmung § 20 f Abs. 4 BNatSchG 1987, BT-Drs. 10/5064, S. 25 f.).
  • BVerwG, 10.04.1987 - 4 B 58.87

    Aufzucht bedrohter Tierarten - Wildgehege - Liebhaberei - Bevorrechtigtes

    Ein solches allgemeines Interesse ergebe sich aus den §§ 20, 24 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) - BNatSchG -.
  • OLG Köln, 05.03.2010 - 83 Ss 102/09

    Verhältnis der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu den Bestimmungen des

    Die sog. "Unberührtheitsklausel" in § 39 Abs. 2 BNatSchG besagt nur, dass der jeweilige Vorrang der dort angesprochenen Rechtsgebiete nach allgemeinen Auslegungsregeln - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Spezialität - zu bestimmen ist (so zu § 20 Abs. 2 BNatSchG alter Fassung: RhPfVerfGH a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O., jeweils auch unter Hinweis auf die Begründung zum BNatSchG, BT-Drucksache 10/5064: "Im Falle konkurrierender Vorschriften der genannten Rechtsbereiche ist die Frage des Vorrangs nach allgemeinen Auslegungsregeln zu entscheiden."), wobei zwischen Vergehen nach den Strafvorschriften des Bundesjagdgesetzes und denjenigen des Bundesnaturschutzgesetzes auch Tateinheit möglich ist (vgl. Pfohl, in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 BNatSchG Rn. 117).
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