01.12.1989

Bundestag - Drucksache 11/5948

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1163   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,21063
BGBl. I 1990 S. 1163 (https://dejure.org/1990,21063)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 28.06.1990, Seite 1163
  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)
  • vom 26.06.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

  • HRR Strafrecht

    Die Strafvorschrift des § 105 SGB VIII - Fehlleistung des Gesetzgebers (Prof. Dr. Torsten Noak; HRRS 2016, 505-509)

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Wird zitiert von ... (249)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch Art. 1 § 83 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) abgelöst worden; darin ist nunmehr im Anschluß an die verfassungskonforme Auslegung des zitierten § 25 Abs. 1 JWG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 180 (215 ff.)) vorgesehen, daß die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein personensorgeberechtigter Großelternteil, der den erzieherischen Bedarf eines Enkels zunächst unentgeltlich deckt, nur dann einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben kann, wenn er seine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen, steht mit § 27 Abs. 1 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) nicht in Einklang.
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Es verletzt § 89b Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
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