Gesetzgebung
BGBl. I 1980 S. 729 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1980, Seite 729
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
- vom 25.06.1980
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06
Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, …
Er unterstellt dabei, dass durch den Eigenanteil des Dienstpflichtigen typischerweise sichergestellt ist, dass er den fraglichen Wohnraum tatsächlich benötigt (vgl. BTDrucks 8/3664 S. 4). - OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 470/00
Mietbeihilfe für Zivildienstleistende wegen dringenden Wohnraumbedarfes ; …
Die Mietbeihilfe dient der Aufrechterhaltung des Wohnraumes während des Wehrdienstes (vgl. BT-Drs. 8/3664 S.3) und in der Regel nicht dazu, Wohnraum am Dienstort nur deswegen anmieten zu können, um dort den Dienst ableisten zu können.Denn der Zweck des § 7a USG geht dahin, dass mit der Gewährung von Mietbeihilfe vorher vorhandener Wohnraum des Wehrdienstpflichtigen bzw. im vorliegenden Fall des Zivildienstleistenden während der Zeit seiner Dienstpflicht aufrechterhalten bleiben soll (vgl. BT-Drs 8/3664 S.3; BVerwG, Urt.v.8.7.1994 -8 C 33/93- NVwZ-RR 1995 S.42 f.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2011 - 1 A 403/09
Gewährung einer Mietbeihilfe als Unterhaltssicherungsleistung für die Zeit des …
Siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes zu § 7a Abs. 1 USG, BT-Drucks. 8/3664 S. 3 f.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 2417/93
Vermutungsregel; Gewährung einer Mietbeihilfe
Abgesehen davon läßt weder der Gesetzeswortlaut noch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Wohnraum während des zu leistenden Dienstes aufrechtzuerhalten, vgl. BT-Drucks. 8/3664, S. 3 f., erkennen, daß die Mietbeihilfe im Verhältnis zur Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht nur nachrangig eingreifen sollte. - VGH Baden-Württemberg, 25.04.1990 - 11 S 3702/88
Mietbeihilfe - Alleinstehender Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender
Die einzige Stütze für eine derartige Interpretation des Alleinstehenden findet sich im Entwurf der Bundesregierung (abgedruckt bei Eichler, USG, § 7 a Anmerkung II 1) zum Sechsten Gesetz zur Änderung des USG vom 25.06.1980 (BGBl. I S. 729), mit dem § 7 a USG im wesentlichen seine geltende Fassung erhielt: Nach Auffassung der Bundesregierung sollten mietbeihilfeberechtigt im wesentlichen die Ledigen sein, die einen selbständigen Haushalt führen. - VG Koblenz, 17.01.2006 - 7 K 1129/05
Keine Mietbeihilfe für Zivildienstleistenden
Nach den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 628) dient die Begrenzung der Erstattung der Vermeidung von Missbrauch. - VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 11 S 2932/90
Zur Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei baurechtlich noch nicht …
Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach § 7 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 729) zu.