Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 729   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,14523
BGBl. I 1980 S. 729 (https://dejure.org/1980,14523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,14523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 28.06.1980, Seite 729
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
  • vom 25.06.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06

    Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt,

    Er unterstellt dabei, dass durch den Eigenanteil des Dienstpflichtigen typischerweise sichergestellt ist, dass er den fraglichen Wohnraum tatsächlich benötigt (vgl. BTDrucks 8/3664 S. 4).
  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 470/00

    Mietbeihilfe für Zivildienstleistende wegen dringenden Wohnraumbedarfes ;

    Die Mietbeihilfe dient der Aufrechterhaltung des Wohnraumes während des Wehrdienstes (vgl. BT-Drs. 8/3664 S.3) und in der Regel nicht dazu, Wohnraum am Dienstort nur deswegen anmieten zu können, um dort den Dienst ableisten zu können.

    Denn der Zweck des § 7a USG geht dahin, dass mit der Gewährung von Mietbeihilfe vorher vorhandener Wohnraum des Wehrdienstpflichtigen bzw. im vorliegenden Fall des Zivildienstleistenden während der Zeit seiner Dienstpflicht aufrechterhalten bleiben soll (vgl. BT-Drs 8/3664 S.3; BVerwG, Urt.v.8.7.1994 -8 C 33/93- NVwZ-RR 1995 S.42 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2011 - 1 A 403/09

    Gewährung einer Mietbeihilfe als Unterhaltssicherungsleistung für die Zeit des

    Siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes zu § 7a Abs. 1 USG, BT-Drucks. 8/3664 S. 3 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1996 - 25 A 2417/93

    Vermutungsregel; Gewährung einer Mietbeihilfe

    Abgesehen davon läßt weder der Gesetzeswortlaut noch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Wohnraum während des zu leistenden Dienstes aufrechtzuerhalten, vgl. BT-Drucks. 8/3664, S. 3 f., erkennen, daß die Mietbeihilfe im Verhältnis zur Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht nur nachrangig eingreifen sollte.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1990 - 11 S 3702/88

    Mietbeihilfe - Alleinstehender Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender

    Die einzige Stütze für eine derartige Interpretation des Alleinstehenden findet sich im Entwurf der Bundesregierung (abgedruckt bei Eichler, USG, § 7 a Anmerkung II 1) zum Sechsten Gesetz zur Änderung des USG vom 25.06.1980 (BGBl. I S. 729), mit dem § 7 a USG im wesentlichen seine geltende Fassung erhielt: Nach Auffassung der Bundesregierung sollten mietbeihilfeberechtigt im wesentlichen die Ledigen sein, die einen selbständigen Haushalt führen.
  • VG Koblenz, 17.01.2006 - 7 K 1129/05

    Keine Mietbeihilfe für Zivildienstleistenden

    Nach den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei Eichler-Oestreicher, a.a.O., unter 628) dient die Begrenzung der Erstattung der Vermeidung von Missbrauch.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 11 S 2932/90

    Zur Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei baurechtlich noch nicht

    Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nach § 7 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 729) zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht