07.05.1985
Bundestag - Drucksache 10/3303
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1986 S. 537 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 30.04.1986, Seite 537
- Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung
- vom 19.04.1986
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Passgesetz
Wird zitiert von ... (20)
- LAG Hamm, 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98
Arbeitszeugnis - Transsexuelle[r]
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PaßG enthält der vorläufige Paß abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PaßG keine Angabe über das Geschlecht; damit soll die Situation Transsexueller, die bereits eine Vornamensänderung erreicht haben, bei denen jedoch das personenstandsrechtliche Feststellungsverfahren nach § 8 TSG noch nicht durchgeführt ist, erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 10/5128, S. 5). - VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis
Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (s. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 PassG, BT-Drs. 10/3303, S. 12; Bericht des Innenausschusses zur Änderung des Personalausweisgesetzes, BT-Drs. 8/3498, S. 9).Aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmung folgt nichts Gegenteiliges: In der ursprünglichen Fassung des - mit dem PAuswG parallel laufenden - Passgesetzes von 1986 (BGBl. I 537) war bereits in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Ordensname/Künstlername aufgeführt.
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91
Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis
Dagegen richtet sich das Begehren, den Berufsnamen in das Paßregister (§ 21 des Paßgesetzes -- PaßG -- vom 19.4.1986, BGBl. I S. 537) und das Personalausweisregister (§ 2 a des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung v. 21.4.1986, BGBl. I S. 548 -- PAuswG --) aufzunehmen, auf eine schlichthoheitliche Amtshandlung.Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (s. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 PaßG, BT-Drs. 10/3303, S. 12; Bericht des Innenausschusses zur Änderung des Personalausweisgesetzes, BT-Drs. 8/3498, S. 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2006 - 1 B 7.04
Polizeiliche Meldeauflage, Personalausweisbeschränkung, gewaltbereiter …
a) Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I, S. 548) - PAuswG - i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13) kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes (vom 19. April 1986, BGBl. I, S. 537 - PassG -) im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereiches des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. - VG Berlin, 05.09.2012 - 23 L 283.12
Kein deutscher Reisepass für Kind einer ukrainischen Leihmutter
Daneben ergibt sie sich aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der "aus praktischen Erwägungen" die Ausstellung eines Passes in solchen Fällen ermöglicht werden soll, in denen aus dem Ausland ausgewiesene Deutsche sich weigern, einen Pass zu beantragen oder im Ausland lebende passlose Deutsche nicht oder nicht alleine antragsberechtigt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 10/3303, S. 13). - BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 54.86
Doktorgrad - Beifügung der Fakultät - Verleihungs-Hochschule - Personalausweis - …
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die Eintragung "Dr. B." in dem Paß und Personalausweis sei falsch.Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen, nunmehr maßgeblichen Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - PAuswG - enthalten der Paß und der Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers u.a. dessen Doktorgrad.
- BVerwG, 10.02.2015 - 6 B 3.15
Passentziehung; Strafverfolgung; Entziehungswillen; Auslandsaufenthalt; …
Die angefochtene Passentziehung beruht auf § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Passgesetzes - PassG - vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537). - BVerwG, 20.12.1988 - 1 C 56.86
Rechtsmittel
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor Inkrafttreten des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß der ihm zur Führung genehmigte akademische Grad in den Paß oder Personalausweis eingetragen werde.Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen, nunmehr maßgeblichen Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) - PAuswG - enthalten der Paß und der Personalausweis als Angabe über die Person des Inhabers u.a. dessen Doktorgrad.
Damit wurde, wie sich aus der Begründung der Gesetzentwürfe ergibt, "die derzeitige Verwaltungspraxis (...) gesetzlich verankert" und der Tatsache, daß der "Doktorgrad ... im täglichen Leben - in der Regel neben dem Namen verwendet" wird, Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/3303, S. 12, 10/5129 S. 5).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 1570/96
Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Reisepasses wegen Verlustes der deutschen …
Nachdem die Pässe dadurch mit Ablauf des 21. Juli 1998 bzw. des 9. Februar 1998 ungültig geworden sind (vgl. §§ 5 Abs. 1, 11 Nr. 3 PassG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, geändert durch Gesetz vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002), kann der Kläger sich ihrer als Grenzübertritts- und Identitätspapier nicht mehr bedienen und wird mithin durch die auf die falsche Angabe über die Staatsangehörigkeit gestützte Einziehung nicht mehr belastet. - VG Berlin, 15.04.2011 - 23 L 79.11
Kein deutscher Reisepass für Kind einer indischen Leihmutter
Daneben ergibt sie sich aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der "aus praktischen Erwägungen" die Ausstellung eines Passes in solchen Fällen ermöglicht werden soll, in denen aus dem Ausland ausgewiesene Deutsche sich weigern, einen Pass zu beantragen oder im Ausland lebende passlose Deutsche nicht oder nicht alleine antragsberechtigt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 10/3303, S. 13). - OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.1994 - 1 C 10893/92
Planfeststellungsbeschluß; Verwaltungsstreitverfahren; Umweltverträglichkeit; …
- VG Berlin, 06.03.2012 - 23 K 58.10
Kein Pass bei geplanter Unterstützung des Jihad im Ausland
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname …
- VG Trier, 27.09.2005 - 1 L 935/05
Kein Pass bei befürchteter Steuerflucht
- OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 71/06
Verfahrensgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Beendigung der Haft …
- VG Berlin, 06.03.2012 - 23 K 59.10
Entziehung des Passes wegen Teilnahme an bewaffnetem Jihad
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.1992 - 1 S 52/92
Einziehung von Reisepaß und Personalausweis eines Bewerbers um einen …
- VG Berlin, 08.02.2012 - 23 K 109.11
Ausstellung eines Reisepasses
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89
Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG
- VGH Bayern, 09.12.1988 - 5 BA 87.04031