27.01.1990

Bundestag - Drucksache 11/6321

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1354   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,18407
BGBl. I 1990 S. 1354 (https://dejure.org/1990,18407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,18407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 14.07.1990, Seite 1354
  • Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts
  • vom 09.07.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (722)

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Ohnehin unterfallen die Kläger als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht den Art. 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention; diese Rechtsstellung, die sie ihrer Aufnahme in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (vom 9.7.1990 - BGBl I 1354) zunächst erlangt haben, ist mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erloschen (vgl dazu BVerwG Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 4) .
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Der nunmehr in § 10 StAG geregelte Einbürgerungsanspruch ist zunächst in den Vorschriften zur erleichterten Einbürgerung nach längerem Inlandsaufenthalt im Ausländergesetz enthalten gewesen (§§ 85 f. AuslG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 <BGBl. I S. 1354>, geändert durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 <BGBl. I S. 1062>).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Im November 1987 reiste er zur Arbeitsaufnahme in die ehemalige DDR ein und erhielt aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 11. April 1980 über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 2. November 1993, die der Beklagte in eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) mit entsprechender Geltungsdauer übertrug.

    Sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht; sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 56; vgl. ferner Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - UA S. 8).

    bb) Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist (BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55 Abs. 1).

    Dadurch soll die Erfüllung der gesetzlichen Abschiebungspflicht besser gewährleistet werden (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 48 zu §§ 30 ff. und S. 76 zu § 55 Abs. 3; vgl. ferner Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 (19) [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]).

    cc) Sobald keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers mehr bestehen, ist es grundsätzlich eine nicht mehr in ihrem Ermessen stehende gesetzliche Pflicht der Ausländerbehörde, die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55 Abs. 4; vgl. ferner zum Erfordernis der Abschiebung "unverzüglich" nach Erlöschen einer Duldung § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

    Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht