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12.03.1990

Bundestag - Drucksache 11/6636

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 926   

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BGBl. I 1990 S. 926 (https://dejure.org/1990,20763)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.05.1990, Seite 926
  • Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)
  • vom 17.05.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09

    Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.

    Dies schließt solche Grundstücke ein, die der infrastrukturellen Ausstattung des zu entwickelnden Wohngebiets dienen sollen (Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks 11/6508 S. 14).

    Mit ihm sollte die Vorbereitung und Durchführung von Wohnbauvorhaben in Gebieten, die die Gemeinde durch Bebauungspläne entwickeln will, erleichtert werden (BTDrucks 11/6508 S. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08

    Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1

    Damit sollte jedoch lediglich die zügige Bebauung von noch im Bebauungsplan festzusetzenden Wohnbaugebieten erleichtert (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/6508, S. 1, 11; auch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG) bzw. dem Anliegen einer verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland vor allem für Wohnbauzwecke Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4047, S. 2).

    Es genügt daher auch für das ins Baugesetzbuch übernommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht keineswegs, dass dieses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB entstanden war und grundsätzlich auch zu seiner Ausübung berechtigte (vgl. BT-Drucks. 11/6508, S. 14).

    Denn dass im vorliegenden Fall überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit (durch eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung des Grundstücks als Wohnbauland) auch nur a n g e s t r e b t worden wären, ist nicht zu erkennen, nachdem nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27) Planungsvorstellungen der Beklagten, die hier auch nicht mit dem Plangeber des Flächennutzungsplans identisch ist, "(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann" (vgl. internes Schreiben des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007 an die städtische Finanzverwaltung/Liegenschaftsabteilung und das Schreiben an den Beigeladenen vom 06.11.2006).

    Von einer Rechtfertigung des Wohls der Allgemeinheit in obigem Sinne könnte aber nur ausgegangen werden, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/6636, S. 27).

    Ob insofern nicht nur genügte, dass ein Bebauungsplan in absehbarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71b) bzw. in einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 31) aufgestellt werden soll, sondern mit einem solchen demnächst (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn.27) oder gar alsbald (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77: dann regelmäßig erfüllt; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71a) zu rechnen sein muss, kann hier dahinstehen.

    Hier ist jedoch auch nicht entfernt zu erkennen und schon gar nicht belegt, dass das in Rede stehende Grundstück konkret benötigt würde (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, § 24 Rn. 19), um durch einen späteren Tausch zumindest mittelbar anderweit den Wohnungsbau zu fördern oder zu erleichtern (vgl. Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71e; BT-Drucks. 11/6636, S. 27; vgl. zum Erwerb von Tauschland in einem Sanierungsgebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 2600/07

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; unzulässiger Vorratserwerb

    Nach dem WoBauErlG 1990 sollten neben einer verbesserten Förderung des Wohnungsbaus zur Bewältigung der erhöhten Wohnungsnachfrage als flankierende Maßnahme zum BauGB zeitlich befristete Erleichterungen des Planungs- und Baurechts geschaffen werden, damit Wohnbauland zügig und in ausreichendem Umfang ausgewiesen und die Zulassung von Wohnbauvorhaben im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erleichtert würde (RegEWobauErlG BT-Drucks. 11/6508 Begr. A I S. 10).
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