05.12.1991

Bundestag - Drucksache 12/1754

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 745   

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https://dejure.org/1992,20732
BGBl. I 1992 S. 745 (https://dejure.org/1992,20732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.1992, Seite 745
  • Sechstes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
  • vom 01.04.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 43/93

    Abtrennung - Abtretung - Übertragung - Pfändungsfreigrenze

    Im vorliegenden Fall ist maßgeblich die Fassung der Tabelle durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677), die erst wieder mit Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I, 745) geändert wurde.

    Erst recht ist ihr die Grundlage entzogen, seitdem sich der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des § 850f. Abs. 1 Buchst a ZPO durch Gesetz vom 1. April 1992 (BGBl. I, 745 - in Kraft ab 1. Juli 1992; redaktionell geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1994 - BGBl. I, 2954) mit der Problematik befaßt hat, daß die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht mehr durchgängig den Sozialhilfebedarf absichern.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1998 - 9 A 3822/97

    Pfändungsfreibetrag; Herabsetzung; Wohnraumkostenanteil; Pfändung wegen

    Ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 6. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, ist die Beibehaltung pauschalierter bundeseinheitlicher Pfändungsfreigrenzen "?aus Gründen der überregionalen Vollstreckung zwingend geboten; andernfalls würde die Durchsetzung der Gläubigerrechte unzumutbar erschwert, was zugleich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Staates, unter gesetzlichen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers zu gewährleisten, widersprechen würde." vgl. BT-Drucks. 12/1754, S 15.

    vgl. BT-Drucks. 12/1754, a.a.O.

    Solange aber der Bundesgesetzgeber, dem im übrigen diese Probleme bei der letzten Anpassung der Pfändungfreibeträge mit Wirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S.745) bekannt gewesen sein dürften, gleichwohl an der pauschalierten Pfändungsfreigrenze festhält, hat es damit auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sein Bewenden.

  • OVG Niedersachsen, 17.03.1997 - 9 L 5445/95

    Pfändungsfreibetrag: Zugriff auf Wohnraumkostenanteile;; Existenzminimum;

    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1993 hat die Beklagte angeordnet, daß im Falle des Beigeladenen der pfändungsfreie Grundbetrag im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, der nach dieser Regelung in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 a) aa) des 6. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) monatlich 1209,- DM ausmacht, um einen Betrag von monatlich 390,- DM "herabgesetzt" wird; dieser Betrag entspreche den anteilig auf den Pfändungsfreibetrag entfallenden Kosten für Wohnraum.

    "... daß die Pfändungsfreigrenzen in den alten elf Bundesländern häufig hinter dem Existenzminimum, insbesondere auch im Hinblick auf die Mietenproblematik in Ballungsgebieten zurückgeblieben sind ..." (Allgemeine Begründung zum Regierungsentwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks. 12/1754, S. 1).

  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 12/94

    Prozeßkostenforderung, Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch, Nationalität,

    Nach dem am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745 ff.) unterliege auch bei Personen, die keine Unterhaltsberechtigten zu unterhalten hätten, ein Einkommen bis zu 1.219,99 DM nicht der Pfändung.
  • LG Münster, 29.05.2009 - 5 T 18/09

    Selbstbehalt, notwendiger Lebensunterhalt, Erwerbstätigenzuschlag, ergänzende

    In jedem Fall ist das Vollstreckungsgericht nicht an die Berechnungen der örtlich zuständigen Sozialbehörden gebunden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rn 1186 a; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 12/1754, Seite 17).
  • LAG Hamm, 22.09.1992 - 2 Sa 1823/91

    Drittschuldnerprozeß; Pfändung eines fiktiven Einkommens; Vergütung

    c) Für die Zeit ab Juli 1992 waren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 01.04.1992 (BGBl. I S. 745) von dem wegen Wegfalls des Solidaritätszuschlags 1.187,76 DM betragenden angemessenen Nettoarbeitsentgelts keine Beträge pfändbar, da die neue Anlage 2 (zu § 850 c ZPO ) erst pfändbare Beträge bei 1.220,- DM vorsieht.
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 4 B 05.3035

    Pfändungsfreigrenzen gelten auch bei Vollstreckung von Gebühren für

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte bereits in Bezug auf das 6. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (BT-Drs. 12/1754) mit Urteil vom 17. November 1998 (FEVS 49, 463) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem pauschalen Unterkunftsanteil von damals 390 DM um den Kostenansatz innerhalb eines Berechnungsmodells handele, wohingegen der Anteil für Wohnraumkosten bei den anderen Berechnungsarten zur Bestimmung der durchschnittlichen Bedarfsschwelle gar nicht angegeben sei.
  • OLG Köln, 10.06.1992 - 2 W 56/92

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen; Änderung des unpfändbaren Betrages unter

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  • LAG Bremen, 26.05.1993 - 4 Ta 18/93

    Erhöhung von staatlichen Leistungen; Anstieg der Lebenshaltungskosten;

    Allerdings werden dem Kläger wegen der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen durch das Gesetz zur Änderung der Freigrenzen vom 1.4.1992 (BGBl I 1992 Seite 745) zur Zeit nur noch lediglich DM 11, 22 abgezogen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28.9.1988 wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2002 - L 10 RI 104/01
    Vielmehr war die entsprechende Einschränkung in § 54 Abs. 4 SGB I durch die Änderung des § 850 f Abs. 1 ZPO mit Wirkung ab dem 1. Juli 1992 durch das Gesetz vom 1. April 1992, BGBl I 1992, 745, überflüssig geworden.
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