08.03.1994
Bundestag - Drucksache 12/6992
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 3538 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 06.12.1994, Seite 3538
- Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- vom 25.11.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 1 K 15.187
Tabakprodukt, Kauen, Vertriebsverbot, Lebensmittelsicherheit, Verkehrsverbot, …
Die Aufnahme der Tabakerzeugnisse zum "anderweitigen oralen Gebrauch" in die Legaldefinition der Tabakerzeugnisse nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes erfolgte durch das zweite Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 24. November 1994 (BGBl. I. S. 3538).In der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 12/6992) wurde ausgeführt, dass die Änderung dem Gemeinschaftsrecht Rechnung trage, da aus der Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 folge, dass Tabakerzeugnisse auch anderen Bestimmungszwecken als zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen dienen könnten.
- OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 57/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Ausweislich der Begründung zur Gesetzesneufassung (BT-Drs 12/6992 S. 100 und 12/7657 S. 107) sollte mit der Kostenrechtsnovelle (BGBl 1994 I S. 1325), die den § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (jetzt ohne Beispielsfälle) geschaffen hat (jetzt im Wortlaut unverändert § 23 Abs. 1 S. 3 RVG), aber nur eine sprachlich vereinfachte und nicht eine sachliche Änderung herbeigeführt werden (…Senat aaO m.w.N.;… a. A. Gebauer/N. Schneider, BRAGO, § 8 Rn. 66 ohne Auseinandersetzung mit Verlauf und Motiven des Gesetzgebungsverfahrens in der unzutreffenden Meinung, der jetzige Wortlaut der Fassung spreche gegen die dargestellte Auslegung). - VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 1 K 14.1563
Tabak, Zellulosebeutelchen, oraler Gebrauch, feinkörniger Beutelinhalt, …
Die amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes, durch das die Worte "anderweitiger oraler Gebrauch" in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen wurden (2. ÄndG v. 25.11.1994, BGBl. I S. 3538), verweist ausdrücklich auf die Erwägungsgründe dieser Richtlinie.
- OVG Berlin, 24.09.2003 - 1 B 16.03
Feststellung, dass eine verwendete Fertigpackung nicht gegen eine bestimmte …
Ein über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 EichG hinausgehender Schutz des Verbrauchers, der auch eine Täuschung erfassen würde, die erst durch einen Vergleich einer Fertigpackung mit der jeweiligen Vorgängerfertig-packung bewirkt wird, könnte dagegen nur durch Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie etwa des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) - LMBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das zweite Änderungsgesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) erreicht werden. - OVG Niedersachsen, 20.11.2001 - 11 LB 689/01
Fertigprodukt; Fleisch; jodiertes Nitritpökelsalz; Kennzeichnung; Klassenname; …
Das Tatbestandsmerkmal "keine technologische Wirkung ausüben" ist wie "technologisch unwirksam" im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - v. 8.7.1993 (BGBl. I, 1169) i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes v. 25.11.1994 (BGBl. I, 3538) zu verstehen. - VG München, 30.08.1995 - M 9 K 93.2530
Zusatzstoffe oder Rückstände von Stoffen in als natürlich oder naturrein …
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