30.03.1998

Bundestag - Drucksache 13/10241

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1609   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,33518
BGBl. I 1998 S. 1609 (https://dejure.org/1998,33518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,33518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.06.1998, Seite 1609
  • Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG)
  • vom 25.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 Abs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), ergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: "Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen.").

    Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die "neuen" Studiengänge nach dem Bologna-Modell eine "Sonderregelung" zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1).

    Die Vorschrift soll die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfs des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das mit Wirkung zum 30. Juni 1998 Abs. 1a in § 7 BAföG eingefügt worden ist (BGBl. I S. 1609), ergibt sich, dass der Gesetzgeber erklärtermaßen nur für die dort aufgeführten, auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad aufbauenden Master- oder Magisterstudiengänge im Sinne des § 19 HRG oder postgradualen Diplomstudiengänge im Sinne des § 18 HRG eine Regelung hat treffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8: "Der neue § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für die genannten Studiengangkombinationen.").

    Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die "neuen" Studiengänge nach dem Bologna-Modell eine "Sonderregelung" zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1).

    Die Vorschrift soll die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06

    Ausbildungsförderung für ein Masterstudium

    Als der Gesetzgeber 1998 durch das 19. BAföGÄndG (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1609, 1610) den neuen § 7 Abs. 1a BAföG schuf, hatte er offensichtlich eine Hochschullandschaft vor Augen, die durch solche Studiengänge geprägt war, die auf das traditionelle deutsche Hochschuldiplom oder den Magister-Universitätsabschluss im Sinne des § 18 HRG zielten.

    Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass die neuen postgraduierten Studiengänge mit den (früheren) Aufbau- und Zusatzstudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG fiel, nicht zu vergleichen sind (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8), sodass ein Masterstudium regelmäßig nicht mehr, auch nicht als weitere Ausbildung, hätte gefördert werden können.

    Allerdings dürfte nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Masterstudium regelmäßig einen neuen Studienabschnitt im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG darstellen (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 19).

    Denn in der Begründung zum neuen § 7 Abs. 1a (BT-Drs. 13/10241, Seite 8) ist ausdrücklich die bisherige Förderungsmöglichkeit von Konsekutivstudiengängen nach Tz. 7.1.10 BAföGVwV betont worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - 12 A 687/11

    Ausbildungsförderungsfähigkeit eines Studiums der Rechtswissenschaften im

    Insoweit habe sich das Verwaltungsgericht nur unzureichend mit den Gesetzesmotiven in der Bundestagsdrucksache 13/10241 auseinander gesetzt und nicht gewürdigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum zur "Erprobung" von verschiedenen Bachelor- und Masterstudiengängen habe schaffen wollen.

    Wenn nach den Gesetzesmotiven zum 19. BAföGÄndG mit dem neuen § 7 Abs. 1 a) "die Erprobung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen (BA-/MA-Studiengängen), die im Regierungsentwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vorgesehen sind, finanziell abgesichert und damit erleichtert werden" sollten, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, A. Zielsetzung, Ziffer 2, Seite 1, sollte das nicht zu einer Erweiterung des an anderer Stelle geregelten hochschulrechtlichen Rahmens führen, innerhalb dessen den Hochschulen die Schaffung der in § 7 Abs. 1 a) BAföG aufgeführten - aufeinander aufbauenden - Studiengänge ermöglicht werden würde.

    In der Gesetzesbegründung speziell zu § 7 Abs. 1 a) BAföG, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Begründung B. Besonderer Teil, zu 8.1, zu Nr. 2, Seite 8, musste der Gesetzgeber dementsprechend solche Studiengänge, die nicht aufeinander aufbauend umstrukturiert würden, die also weiterhin eine grundständige Ausbildungseinheit darstellten, mangels einer Änderung der förderungsrechtlichen Vorgaben nicht mit behandeln.

    Dementsprechend zielte auch der Vorstoß des Bundesrates im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren, vgl. BT-Drucks. 13/10241 vom 30. März 1998, Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates, Ziffer 2. zu Art. 1 Nr. 2, Seite 12, nur auf die Einbeziehung von - auf anderen Fachgebieten als denen des vorausgegangenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudienganges weiterführenden - Masterstudiengängen, die dann zu einem interdisziplinären Abschluss führen sollten und bei denen als sicher davon auszugegangen worden ist, dass sie nach dem später Gesetz gewordenen § 7 Abs. 1 a) BAföG auch bei Anpassung der ohnehin nicht als aufbauende Ausbildung förderungsfähigen grundständigen Studiengänge von der Förderung ausgeschlossen sein würden.

  • VG Schwerin, 16.02.2010 - 6 A 889/05
    "Als der Gesetzgeber 1998 durch das 19. BAföGÄndG (vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1609, 1610) den neuen § 7 Abs. 1a BAföG schuf, hatte er offensichtlich eine Hochschullandschaft vor Augen, die durch solche Studiengänge geprägt war, die auf das traditionelle deutsche Hochschuldiplom oder den Magister-Universitätsabschluss im Sinne des § 18 HRG zielten.

    Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass die neuen postgraduierten Studiengänge mit den (früheren) Aufbau- und Zusatzstudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG fiel, nicht zu vergleichen sind (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8), so dass ein Masterstudium regelmäßig nicht mehr, auch nicht als weitere Ausbildung, hätte gefördert werden können.

    Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG), mit dem § 7 Abs. 1a eingefügt wurde, noch (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8):.

    Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Sonderregelung gerade die Kombination von Bachelor- (bzw. Bakkalaureus-) und Masterstudiengang (bzw. Magisterstudiengang) besonders fördern und die Förderung des Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sicherstellen wollen, da dieser durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30. März 1998 zum 19. BAföGÄndG, BT-Drs. 13/10241, S. 8).

  • VG Schwerin, 29.02.2008 - 6 A 889/05

    Förderung des Hauptstudiums in einem Diplomstudiengang; erfolgreich

    "Als der Gesetzgeber 1998 durch das 19. BAföGÄndG (vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1609, 1610) den neuen § 7 Abs. 1a BAföG schuf, hatte er offensichtlich eine Hochschullandschaft vor Augen, die durch solche Studiengänge geprägt war, die auf das traditionelle deutsche Hochschuldiplom oder den Magister-Universitätsabschluss im Sinne des § 18 HRG zielten.

    Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass die neuen postgraduierten Studiengänge mit den (früheren) Aufbau- und Zusatzstudiengängen, deren Förderung unter § 7 Abs. 2 BAföG fiel, nicht zu vergleichen sind (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8), so dass ein Masterstudium regelmäßig nicht mehr, auch nicht als weitere Ausbildung, hätte gefördert werden können.

    Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG), mit dem § 7 Abs. 1a eingefügt wurde, noch (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8):.

    Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Sonderregelung gerade die Kombination von Bachelor- (bzw. Bakkalaureus-) und Masterstudiengang (bzw. Magisterstudiengang) besonders fördern und die Förderung des Masterstudiengangs durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG sicherstellen wollen, da dieser durch den berufsqualifizierenden Abschluss des vorangegangenen Bachelorstudiengangs bereits ausgeschöpft worden wäre (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30. März 1998 zum 19. BAföGÄndG, BT-Drs. 13/10241, S. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2150/09

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Studiengang "Master

    Dieses Ergebnis wird auch allein der mit § 7 Abs. 1a BAföG angezielten Sicherung der Akzeptanz der neuen Studiengänge, vgl. Entwurf des 19. BAföGÄndG vom 30. März 1998, BT-Drucksache 13/10241, S. 8, zu Nummer 2 (§ 7a Abs. 1a).

    Der Gesetzgeber hat bereits bei Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG mit dem 19. BAföGÄndG vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1609) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die aufbauenden Studiengänge ungeachtet ihrer Privilegierung in § 7 Abs. 1a BAföG ("jedoch") die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 10 Abs. 3 BAföG gilt, so dass der jugendpolitische Zielrichtung des Gesetzes gewahrt bleibe.

    vgl. auch zu Folgendem: Entwurf des 19. BAföGÄndG vom 30. März 1998, BT-Drucksache 13/10241, S. 8, zu Nummer 2 (§ 7a Abs. 1a).

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen, indem es die Voraussetzungen eines Abzuges des einkommensteuerrechtlich gemäß § 10e EStG in Höhe von 16 500 DM als Sonderausgaben anerkannten Betrages für die von den Eltern der Klägerin eigengenutzte Wohnung in ihrem Haus, bei welchem es sich steuerrechtlich ausweislich des Einheitswertbescheides des Finanzamts vom 2. Januar 1995 mit Blick auf die Einliegerwohnung im Souterrain um ein Zweifamilienhaus handelt, mit der Begründung verneint hat, es handle sich nicht um ein selbstgenutztes Einfamilienhaus im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 19. BAföGÄndG vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1609) BAföG 1998 .
  • VG München, 19.07.2012 - M 15 K 11.6020

    Ausbildungsförderung

    Die Bestimmungen des Abs. 1a wurden in § 7 BAföG durch das 19. BAföG-ÄnderungsG vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) eingefügt.

    Sinn der Änderung war die Anpassung der Ausbildungsförderung an die gem. § 19 HRG neu geschaffenen Bachelor- und Master-Studiengänge, da man befürchtete, dass letztere nicht mehr förderfähig wären, weil der Bachelor-Abschluss bereits berufsqualifizierend i.S.d. § 7 Abs. 1 BAföG ist (BT-Drs. 13/10241 S. 8).

    Er hat stets betont, dass die Förderung eines (inländischen) Master-Studiums voraussetzt, dass dieses auf einem abgeschlossenen Bachelor-Studium aufbaut (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; BT-Drs. 14/4731 S. 31; BT-Drs. 16/5172 S. 18).

  • OVG Sachsen, 06.11.2008 - 1 B 188/07

    Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; Fachrichtungswechsel;

    Diese Studiengänge bauen auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) auf und bieten mit einer Prüfung einen weiteren Abschluss (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, 19. BAföGÄndG, BT-Drs. 13/10241 v. 30.3.1998, S. 8, 12, 14/15).

    Vielmehr sollten spezielle Förderregelungen für konsekutive Studiengänge, die auf einer abgeschlossenen Erstausbildung - mit einem Bachelor-Grad - aufbauen, geschaffen werden (Entwurf eines 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, BT-Drs. 13/8796, S. 20/21 und 19. BAföGÄndG, BT-Drs. 13/10241 v. 30.3.1998, S. 8, 12, 14/15).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2013 - 7 A 10478/13

    Ausbildungs- und Studienförderung; Masterstudiengang oder vergleichbarer

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

  • BVerwG, 11.04.2018 - 5 B 5.18

    Bachelorstudiengang; Fachrichtungswechsel; Masterstudiengang; Sperrwirkung;

  • VG Hamburg, 12.06.2008 - 8 K 3458/07

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für Masterstudiengang im Anschluss an

  • OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 147/16

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für Masterstudium - Altersgrenze;

  • VG Hamburg, 10.11.2009 - 2 K 136/09

    Ausbildungsförderung: Studium der Rechtswissenschaft nach Baccalaureus Juris

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 S 1856/16

    Nicht ausgeschöpfter Grundanspruch auf Ausbildungsförderung; auf Bachelorstudium

  • VG Hamburg, 08.10.2009 - 2 K 340/08

    Ausbildungsförderung; Staatsexamen; Baccalaureus Juris

  • VG Berlin, 26.06.2008 - 18 A 167.08

    Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.2008 - 2 A 10272/08

    Heranziehung zu Studiengebühren in Rheinland-Pfalz - hier: Masterstudiengang nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2011 - 12 A 2150/09

    Förderung eines auf einem Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengangs auf

  • VG Hamburg, 16.08.2012 - 2 K 412/11

    Ausbildungsförderung für Masterstudiengang, der auch einen Diplomabschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1746/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2015 - 12 A 1051/13

    Verpflichtung zum Bestehen der Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 S 22.08

    Förderungsfähigkeit eines inländischen Masterstudiengangs ohne vorherigen

  • VG Hamburg, 21.12.2011 - 2 K 838/10

    Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges in Großbritannien

  • VG Karlsruhe, 17.11.2004 - 10 K 580/04

    Ausbildungsförderung; fehlende Erstausbildung; Wechsel in Masterstudiengang

  • VG Hamburg, 07.08.2007 - 8 E 1878/07

    Ausbildungsförderung für Masterstudium

  • VG Sigmaringen, 31.10.2001 - 8 K 438/99

    Studiengebührenerlass

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2017 - 7 A 11582/16

    Analoge Anwendung, Analogie, Anspruch, Anwendung, Ausbildung,

  • VG Bayreuth, 31.01.2011 - B 3 K 10.468

    Abschluss eines Bachelorstudiengangs zwingende Voraussetzung für die Gewährung

  • VG Augsburg, 13.01.2009 - Au 3 K 08.753

    Untätigkeitsklage; Anerkennung ausländischer Studienleistungen als einem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht