01.04.1998

Bundestag - Drucksache 13/10334

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1242   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,32272
BGBl. I 1998 S. 1242 (https://dejure.org/1998,32272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 15.06.1998, Seite 1242
  • Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG)
  • vom 09.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (98)

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist eine Geldschuld, die vom 1. Mai 2000 an fällig wird, während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S 1242) zu verzinsen.
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Er hat diesen Zweck mit der Änderung des § 9 Abs. 2 ErbbauVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457) und der Einführung von § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie der Neufassung des § 9 Abs. 2 ErbbauRG durch Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 EuroEG vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) aufgewertet.
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2003 - 3 U 144/03

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Alleinverschulden eines

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.315,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (vom 09. Juni 1998, BGBl. I S. 1242) vom 25.07.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

    Zinsen sind auf Grund des Aufforderungsschreibens vom 18.07.2000 unter Fristsetzung zum 24.07.2000 (vgl. hierzu Seite 3 der Klageschrift = Bl. 3 d.A.) ab dem 25.07.2000 begründet, und zwar in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) vom 25.07.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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