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28.06.1995

Bundestag - Drucksache 13/1850

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 1050   

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BGBl. I 1995 S. 1050 (https://dejure.org/1995,29814)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 25.08.1995, Seite 1050
  • Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG)
  • vom 21.08.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • LG Gießen, 12.10.2018 - 3 Ns 406 Js 15031/15

    Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Berufung von Ärztin Hänel abgewiesen

    Die dem Wortsinn und unmittelbaren Normzweck entsprechende Auslegung des § 219a StGB entspricht auch dem über die Reformen der Bestimmungen zur Strafbefreiung von Schwangerschaftsabbrüchen in Konfliktfällen bis zum Abschluss dieses Prozesses durch das Schwangeren und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.08.1995 (BGBl. I 1050) erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    f) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgesetzgeber mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) den Rechtsbereich novelliert und unter anderem in Art. 1 das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) in Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) umbenannt und ebenso wie das Strafgesetzbuch (Art. 8), die Approbationsordnung für Ärzte (Art. 2), die Gebührenordnung für Ärzte (Art. 3) sowie das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB V - (Art. 4) geändert.

    Das Erfordernis einer behördlichen Zulassung wurde aus Art. 3 Abs. 1 des 5. StrRG durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) gestrichen; diese Rechtslage ist im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) beibehalten worden.

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art. 4 Nr. 5 Gesetz vom 21.8.1995, BGBl I 1050).
  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458) in der zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) werden auf das Studium der Humanmedizin unter anderem Zeiten und Prüfungen aus verwandten Studiengängen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 7/93

    Tätlicher Angriff im Sinne des OEG

    Für die durch eine Sexualstraftat schwanger gewordenen Frauen hat der Gesetzgeber dabei nicht die Notwendigkeit zu Sonderregelungen gesehen mit Ausnahme derjenigen, daß der Schwangerschaftsabbruch unter diesen Umständen grundsätzlich straffrei bleibt (vgl. nunmehr § 218a Abs. 3 StGB i.d.F. durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz [SFHÄndG] vom 21. August 1995 [BGBl. I 1050]).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) habe er einen Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe von 50 % der notwendigen Personal- und Sachkosten seiner Beratungsstelle.

    Die grundlegende Umgestaltung der Strafvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch, wie sie durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) und das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) erfolgt ist, konnte daher von Verfassungs wegen nur Bestand haben, wenn schon die bundesrechtlichen Regelungen die Gewähr dafür boten, dass die Sicherstellung der notwendigen Beratung gewährleistet sei.

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Die zugrunde gelegte Auslegung des § 19 Abs. 1, Abs. 2, i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) wird den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

    Die Bayerische Staatsregierung hielt die damalige Regelung über Schwangerschaftsabbrüche unter anderem deshalb für verfassungswidrig, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens nicht genüge, und den Gesetzgeber für verpflichtet, eine Nachbesserung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 88, 203 [231 f.]. Auch der Richter selbst hat nach eigener Einschätzung mit seinen damaligen Äußerungen beabsichtigt, entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten anzustoßen. Der Bundesgesetzgeber ist dem allerdings im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz - SFHÄndG - vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) nicht gefolgt.
  • OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 354/08

    Betreuung: Bestellung eines Betreuers für die Entscheidung über einen

    Insoweit hat das Landgericht in seiner Entscheidung zwar zu Recht darauf abgestellt, dass die zum 01. Oktober 1995 in Kraft getretene und seitdem gültige strafrechtliche Regelung des § 218 a Abs. 2 StGB die zunächst vorgesehene sog. embryopathische Indikation nicht gesondert aufrechterhalten, sondern durch Erweiterung der früheren medizinischen Indikation zu einer sozial-medizinischen Indikation in diese im Sinne eines Auffangtatbestandes aufgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 13/1850 S. 26; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., vor § 218 Rn. 22).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Die Auffassung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) i.d.F. vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) gewähre Schwangerenberatungsstellen nur dann einen Anspruch auf öffentliche Förderung, wenn sie nach § 9 SchKG als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt seien, geht fehl.
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 127/02

    Anerkennung; Beratungsbescheinigung; Beratungsstelle; Donum vitae; Förderung;

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 35.06

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00

    Öffentliche Förderung einer anerkannten Einrichtung der Freien Wohlfahrtspflege

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 7 UF 317/06

    Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den

  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03

    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 1.14

    Schwangerenberatungsstellen; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

  • OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09

    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Unterhaltsanspruch einer Studentin nach

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 12.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01

    Widerruf einer staatlichen Anerkennung als

  • OLG Hamm, 04.06.1997 - 11 UF 209/96

    Anspruchsberechtigung nach § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer

  • OLG Hamm, 05.09.2001 - 3 U 229/00

    Früherkennung von Schädigungen des Kindes im Mutterleib

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 13.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 14.04

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769

    Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2003 - 21 A 1144/02

    Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer betriebenen Beratungsstelle;

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • FG Münster, 17.06.2010 - 11 K 2790/09

    Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld!

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 3.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 4.14

    Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg

  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • LSG Bayern, 09.11.2011 - L 12 KA 40/08

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verstößen gegen Auskunftserteilung und

  • BVerfG, 18.09.1997 - 2 BvR 1595/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des bayerischen Gesetzes

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 4 A 637/03

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Widerruf der Anerkennung einer

  • VG Hannover, 26.08.2002 - 10 A 2141/01

    Anerkennung; Beratungsschein; bischöfliche Weisung;

  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

  • OLG Hamm, 29.08.1996 - 2 WF 288/96
  • OLG Hamm, 08.10.2001 - 8 UF 21/01

    Streit um den Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem Verwandten im Rahmen

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 4 K 4004/13

    Kindergeld kein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Vater des eigenen

  • VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269

    Schwangerenberatung - Vorläufige Festlegung des Einzugsbereichs

  • SG Düsseldorf, 11.12.2007 - S 4 KR 11/06

    Krankenversicherung

  • VG Regensburg, 03.02.2000 - RO 12 K 99.1970

    Gewährung der Förderung von Schwangerenberatung; Festlegung eines

  • VG Stuttgart, 25.01.2002 - 10 K 4646/09

    Elimination einer Frage im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der

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