17.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4918

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 805   

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https://dejure.org/1997,31702
BGBl. I 1997 S. 805 (https://dejure.org/1997,31702)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 24.04.1997, Seite 805
  • Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 - KraftStÄndG 1997)
  • vom 18.04.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 74/00

    Steuerbescheinigung für schadstoffreduzierte Pkw

    Diese Regelungen sind mit dem Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von PKW (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 --KraftStÄndG 1997--) vom 18. April 1997 (BGBl I 1997, 805) aufgehoben und durch die Neuregelung des § 3b KraftStG ersetzt worden.

    In dem diesbezüglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/4918) enthielt § 3b Abs. 1 Satz 2 (inhaltsgleich mit der vorliegend anzuwendenden Fassung des Satzes 4) keinen Hinweis auf die Behandlung der Zeiten der Stilllegung.

    In der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf wird die Einfügung des Halbsatzes in der vorliegend anzuwendenden Fassung mit der Begründung angeregt, dass dadurch klargestellt werden soll, dass --wie bisher bei befristeten Steuerbefreiungen-- vorübergehende Stilllegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verlängern (BTDrucks 13/5360 S. 2 Nr. 3).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2000 - 4 K 3354/98

    Anknüpfung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung an Zeitpunkt der Erlaubniserteilung;

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  • FG Bremen, 03.09.2003 - 2 K 545/01

    Erhöhung der Kfz-Steuer für PKW mit der Schadstoffschlüsselnummer 09 ab 2001

    "Die Steuer für Ihr Fahrzeug ändert sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ab 01.01.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18.04.1997, BGBl. I Seite 805).

    Den Einspruch des Kl. wies der Bekl. am 18.09.2001 mit folgender Begründung zurück: Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer sei geregelt im Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz -KraftStÄndG- 1997 vom 18.04.1997 (BGBl I 1997, 805).

  • FG Münster, 13.07.1999 - 13 K 893/99

    Dauer der Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nach vorübergehender

    Denn aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18.4.1997 (BGBl. I 1997, 805; - KraftStÄndG 1997 -), auf die § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG zurückgeht, ergibt sich eindeutig, daß eine Verlängerung der Steuerbefreiung um die Dauer der vorübergehenden Stillegung nicht gewollt war (BT-Drs. 13/5360 v. 26.07.1996 S. 2 zu Ziff. 3).

    Die Steuerbefreiung soll einen steuerlichen Anreiz zum schnellen Umstieg auf schadstoffarme Fahrzeuge bieten (BT-Drs. 13/5360 S. 3 zu Ziff. 5; BT-Drs. 13/6112 vom 14.11.1996 S. 22 Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.1997 - 25 A 4997/96
    In Betracht kommende Rechtsgrundlagen für einen Neubescheidungsanspruch sind § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (A) und § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz vom 1 Mai 1990 (BGBl. I, S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 1997 (BGBl. I, S. 805), (BImSchG) (B).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2005 - 2 K 328/00

    Planung von Universitätsgelände neben Wohngebiet zulässig

    Die Antragsgegnerin hat zunächst den Planungsgrundsatz des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14.05.1990 (BGBl I 880), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.04.1997 (BGBl I 805), hinreichend beachtet.
  • FG Baden-Württemberg, 15.01.2004 - 8 K 106/02

    Saisonkennzeichen und Dauer der Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG

    Nach den Gesetzgebungsmaterialien dient dementsprechend auch die auf Initiative des Bundesrats mit dem Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen - KraftStÄndG 1997 - vom 18. April 1997 (BGBl I S. 805) eingefügte ausdrückliche Regelung in § 3 b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG lediglich der Klarstellung, dass wie bisher vorübergehende Stillegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verlängern (so die Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks 13/5360 S. 2 Ziff. 3).
  • FG Bremen, 24.06.2003 - 2 K 27/02

    Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeugsteuer

    schadstoffarm" ist, mit der Folge, dass die Kraftfahrzeugsteuer, die bislang niedriger festgesetzt war, aufgrund der gesetzlichen Erhöhung des Steuersatzes ab dem 01.01.2001 durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18.04.1997 (BGBl I 1997, 805, BStBl I 1997, 524) neu festgesetzt werden musste (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ).
  • FG Saarland, 28.05.1998 - 2 K 315/97
    Das Fahrzeug hatte einen Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von 1.998 ccm (Bl. 1 FA) und erfüllte nach den Feststellungen der Zulassungsstelle N. seit seiner Zulassung die Voraussetzungen der sog. Euro-3-Schadstoffnorm nach Maßgabe des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - in der Fassung des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997, BGBl I, S. 805 - KraftStÄndG 1997 - (s. Bl. 5 FG).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.09.1998 - 7 L 283/98

    Nachsorgeanordnungen in Form einer Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftige

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  • FG Münster, 22.01.2008 - 13 K 980/07

    Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuerberechnung

  • FG Münster, 09.09.1998 - 13 K 1801/98
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