17.04.1997

Bundestag - Drucksache 13/7448

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Post und Telekommunikation

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1494   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,25875
BGBl. I 1997 S. 1494 (https://dejure.org/1997,25875)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 27.06.1997, Seite 1494
  • Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
  • vom 23.06.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 1 S 234/11

    Maßnahmen gegen von einem Access-PLC-Netz ausgehende elektromagnetische Störungen

    Es wird nicht bestritten, dass er nach § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997 (BGBl. I S. 1494), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuG - zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen ist und dass seine Amateurfunktätigkeit sich im Rahmen des Berechtigungsumfangs nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15.02.2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuV - hält.
  • OLG Nürnberg, 06.09.2006 - 2 St OLG Ss 170/06

    Erkennbarkeit der Tragweite und Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des §

    Auch nach der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes zum 26.6.2004 (BGBl. I, S. 1190) sind Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 89 Satz 1 TKG für jedermann erkennbar, zumal der Gesetzgeber die alte Fassung des Gesetzes in § 86 Satz 1 TKG (»Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind«) mit § 89 Satz 1 TKG sogar noch präzisiert hat (»Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 - BGBl. I S. 1494 -, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind«).
  • VG Köln, 03.09.2008 - 1 L 1048/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein nach dem Gesetz über Funkanlagen und

    Nach § 89 Satz 1 TKG dürfen mit einer Funkanlage nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
  • VG Köln, 04.08.2006 - 11 K 5205/05

    Verbot der Verbreitung rundfunkähnlicher Sendungen über eine Amateuerfunkfrequenz

    Nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997, BGBl. I 1494, zuletzt geändert am 15. Februar 2005, BGBl. I S, 242, (AFuG) kann die Regulierungsbehörde bzw. nun gemäß § 10 AFuG die Beklagte die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung des Rufzeichens widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder die auf Grund des Amateurfunkgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstößt.
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