24.11.1997

Bundestag - Drucksache 13/9124

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 3224   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,33453
BGBl. I 1997 S. 3224 (https://dejure.org/1997,33453)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben am 30.12.1997, Seite 3224
  • Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)
  • vom 22.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (72)

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Der Gesetzgeber hat diese Regelung gestrichen, weil seiner Auffassung nach die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsvertrages im Fall der Ausnutzung der wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit einer Partei angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit zu weitgehend war (BT-Drucks. 13/5274, S. 34).
  • BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08

    Schiedsfähigkeit II

    Eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann gültig anordnen, wenn sich - wie hier die aus dem Jahr 1989 stammende streitige Schiedsklausel - ihre Wirksamkeit gemäß § 33 Abs. 1 EGZPO noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geltenden alten Recht richtet (Senat, BGHZ 160, 127, 130 ; 144, 146, 147 ; BGH, Urt. v. 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, ZIP 2001, 1694, 1695; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 147, 394 ff. ).

    Da der Gesetzgeber im Rahmen des zwischenzeitlich verabschiedeten und in Kraft getretenen Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bewusst Abstand genommen und im Anschluss an die Entwurfsbegründung die Problematik "angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überlassen" hat (vgl. RegE Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BT-Drs. 13/5274, S. 35), greift der Senat die ihm solchermaßen überantwortete Aufgabe auf und hält - nach nochmaliger Prüfung im Lichte des zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstandes in der gesellschaftsrechtlichen (vgl. u.a.: Roth in Altmeppen/Roth aaO § 47 Rdn. 153 f.; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO Anh. § 47 Rdn. 36 f.; Lutter/ Hommelhoff aaO § 47 Rdn. 77 ff.; Michalski/Römermann aaO Anh. § 47 Rdn. 557 ff.; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff aaO § 47 Rdn. 143 a.E.; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdn. 150; Raiser in Ulmer/Habersack/Winter aaO Anh. § 47 Rdn. 233 ff.; Wicke aaO Anh. § 47 Rdn. 21) und zivilprozessualen (vgl. u.a.: Münch in MünchKommZPO, 3. Aufl. § 1030 Rdn. 35 f.; Saenger, ZPO 2. Aufl. § 1030 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1034 Rdn. 22 ff.; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 1030 Rdn. 9 ff.) Literatur - seine früheren Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer analogen Herbeiführung der Wirkungen aus §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Schiedssprüche auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Schiedsklauseln nicht mehr aufrecht.

  • BGH, 27.05.2004 - III ZB 53/03

    Voraussetzungen der Aufhebung eines Schiedsspruchs; Rechtsnatur der

    bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO § 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B. Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).
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