14.12.1999

Bundestag - Drucksache 14/2368

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 742   

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BGBl. I 2000 S. 742 (https://dejure.org/2000,40379)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 31.05.2000, Seite 742
  • Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes
  • vom 25.05.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.01.2000   BT   AUFENTHALT AUSLÄNDISCHER EHEPARTNER ERLEICHTERN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    So heißt es in der Entwurfsbegründung (BTDrucks 14/2368 S. 4): .
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2002 - 10 S 2485/01

    Streit um Umgangsrecht vom Ausland aus; besondere Härte i.S.d. AuslG 1990 § 19

    Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht.

    Mit der Neufassung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) habe der Gesetzgeber klargestellt, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits dann gegeben sei, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssten.

    Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich der Kläger nicht auf die durch Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) eingeführte Neufassung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG stützen.

    Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) gehe hervor, dass die Regelung nun vornehmlich dem Zweck diene, der willkürlichen Untersagung des Kontakts des im Ausland lebenden Ehegatten zu seinen Kindern zu begegnen.

    Hierbei kann entgegen der vorläufigen Einschätzung des Senats im Berufungszulassungsbeschluss vom 13. November 2001 - 10 S 1671/01 - offen bleiben, ob § 19 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) oder in derjenigen des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) zur Anwendung käme.

    Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs zum Gesetz vom 25. Mai 2000 (BT-Drs. 14/2368, S. 4) soll eine derartige Härte insbesondere dann vorliegen, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa auf Grund gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, wenn dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, wenn das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder wegen der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert und schließlich, wenn die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird.

    Mit der Neufassung der Härteklausel des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 der bis dahin in § 19 Abs. 1 AuslG verwendete Begriff der besonderen Härte durch denjenigen der außerordentlichen Härte ersetzt worden war.

    Hierdurch sollte klargestellt werden, dass die Härteregelung nicht nur dann eingreift, wenn nach Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen oder eines mit dauerhaft gesichertem Aufenthaltsstatus in Deutschland lebenden Ausländers schlichtweg unvertretbar wären, sondern bereits dann, wenn der betroffene Ausländer durch die Rückkehr in sein Herkunftsland ungleich härter getroffen würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. auch hierzu BT-Drs. 14/2368, S. 4, und Laubach, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG wird ausgeführt, als "generelle Grenze für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ist ein Zeitraum von zwei Jahren, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland geführt wurde, angemessen" (BTDrucks 14/2368 S. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    § 19 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) ist auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1.6.2000) aufgehoben worden war (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - und Urteil vom 14.5.2002 - 1 S 1746/01 -).

    Zur Begründung der Berufung wird unter teilweiser Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt: § 19 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) sei auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, da die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herbst 1991, also vor Inkrafttreten der Neuregelung, nicht mehr bestanden habe.

    Ungeachtet der bereits im Herbst 1991 erfolgten Trennung der Eheleute findet im vorliegenden Verfahren die seit dem 1.6.2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) - AuslG n.F. - Anwendung, wonach es für das Bestehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts genügt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

    Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch in der Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 und in dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 14/2368 und 14/2902 ; siehe auch Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998, VIII, abgedruckt in Barwig u.a., Neue Regierung - Neue Ausländerpolitik?, S. 586 f.), die ebenfalls nicht erkennen lassen, dass die Neufassung auf noch nicht abgeschlossene Altfälle keine Anwendung finden soll.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2001 - 18 B 1908/00

    Voraussetzungen zur Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung;

    Dabei ist nach der obigen Feststellung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und dem in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) enthaltenen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl des Gesetzgebers - "Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft" - auf die mit dem Gesetz vom 25. Mai 2000 formulierte (Neu-)Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 AuslG abzustellen.

    Die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000 und die Begründung des Gesetzentwurfs sind insoweit unergiebig (BT-Drs. 14/2368 und 14/2902).

    Dieses Gesetzesverständnis findet eine weitere Stütze in dem in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 2) - auf die zurückgegriffen werden kann, weil der Entwurf insoweit Gesetz geworden ist - enthaltenen Verweis auf die Vergleichsgruppe der (aller) Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen.

    Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 11 S 541/01

    Anwendung der Neuregelung zur Mindestehebestandszeit auf Altfälle

    Aus der Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000 und dessen Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 14/2368, 14/2902) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Neuregelung nur Ehegatten zugute kommen sollte, deren eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Inkrafttreten der Novelle aufgehoben war.

    Im Gegenteil spricht die Absicht des Gesetzgebers, die mit der bisherigen Regelung verbundenen Auslegungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 14/2368, S. 4; s.a. Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20.10.1998, VIII, abgedruckt in Barwig u.a., Neue Regierung - Neue Ausländerpolitik?, S. 586f), indem die Voraussetzungen zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts erleichtert werden, dafür, dass die Neuregelung auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen ist.

    Diesen zeitlich uneingeschränkten Geltungswillen bringt insbesondere auch die Formulierung zum Ausdruck, dass der Zeitraum von zwei Jahren die "generelle Grenze für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts" bilden solle (vgl. BT-Drucks. 14/2368, S. 4).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2011 - 8 ME 120/11

    Notwendigkeit des Fortbestehens der mit dem deutschen Ehepartner bestehenden

    Der letztgenannte, hier allenfalls in Betracht kommende inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2902, S. 5 f.).

    Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist daher regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschl. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 -, DÖV 2006, 177; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 2.10.2007 - 3 S 94.07 -, juris Rn. 5; GK-AufenthG, Stand: Oktober 2011, § 31 Rn. 182 f.).

    Diese sind nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, oder wenn der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4).

  • BVerwG, 01.07.2003 - 1 C 18.02

    Marokkanischer Arbeitnehmer; unbefristete Arbeitsgenehmigung;

    Insbesondere ist die Frage, ob die Neufassung des § 19 AuslG durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl I S. 742) auch auf Altfälle wie den des Klägers anzuwenden ist und ob die neue Härteregelung auch nicht auf die Ehe bezogene Härten erfasst, höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2003 über die Zulassung der Revision - BVerwG 1 C 18.03 - gegen das Urteil des VGH Mannheim vom 4. Dezember 2002 - 13 S 2194/01 - InfAuslR 2003, 190).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 94.07

    Indizwirkung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bei Übergriffen des

    Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck zu verhindern, dass ein Ausländer wegen der Gefahr der Beeinträchtigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902, S. 5 f., zu § 19 AuslG, an dem sich § 31 AufenthG orientiert, vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drs. 15/420, S. 82).

    Von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere dann auszugehen, wenn der ausländische Ehegatte physischen oder psychischen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten ausgesetzt ist (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von § 19 AuslG vom 14. Dezember 1999, BT-Drs. 14/2368, S. 4).

    Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers, der das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls dann für unzumutbar gehalten hat, wenn der ausländische Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (BT-Drs. 14/2368 a.a.O.; Unterstreichung nicht im Original).

  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Eine erneute Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 erfolgte mit Gesetz vom 25. Mai 2000 (BGBl I 2000 S. 742).

    Mit der Definition der "besonderen Härte" sollte eine Klarstellung erfolgen (BT-Drs. 14/2368 S. 4), die anhand einiger Beispiele näher umrissen wird.

    In den Beratungen des Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf wird ergänzend ausgeführt, dass die Regelung des § 19 in der Fassung vom 29. Oktober 1997 dazu führen könnte, dass sich der Staat ohne eine entsprechende Änderung gleichsam zum Kerkermeister mancher Frauen mache (BT-Drs. 14/2902 S. 5,6).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2006 - 11 S 34.05

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten vor Ablauf einer zweijährigen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 10 S 2388/01

    Widerspruchsentscheidung aufgrund aktuell geltender Rechtslage

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2002 - 11 S 1104/01

    Beurteilungszeitpunkt: nachträgliche zeitliche Beschränkung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 13 S 1618/03

    Kein Wiederaufleben erloschener Erlaubnisfiktion; abgelehnte Verlängerung der

  • OVG Brandenburg, 13.09.2001 - 4 B 281/01

    Umfassende Abwägung zwischem privatem Aufschubinteresse und dem öffentlichen

  • VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02

    Ehegattenaufenthalt; Anwendbarkeit von AuslG 1990 § 19

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

  • VGH Hessen, 01.09.2000 - 12 UZ 2783/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Neuregelung - zeitlicher

  • VG München, 16.04.2015 - M 24 K 14.4874

    Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 688/00

    Staatenimmunität

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2001 - 11 MA 690/01

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsrecht; Ausländer; Bestandszeit; Dauer; Ehe;

  • VGH Hessen, 16.01.2001 - 10 TZ 4028/00

    Neufassung des AuslG 1990 § 19 Abs 1 gilt nicht rückwirkend

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2002 - 10 A 10408/02

    D (A), Ausländer, Eheliche Lebensgemeinschaft, Aufhebung, Aufenthaltserlaubnis,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2006 - 11 S 29.06

    Allein auf § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützter

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2003 - 10 A 10408/02

    Erlöschen des Aufenthaktsrechts eines Türken wegen Beendigung der ehelichen

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 15.226

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Bremen, 21.02.2005 - 1 B 22/05

    Aufenthalt, Türkei

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2002 - 11 S 800/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Ehebestandszeit - Unterbrechung der

  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 19 ZB 11.1865

    Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei Vorliegen einer mindestens zwei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 18 B 2157/02

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Scheitern der ehelichen

  • VG Regensburg, 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach kurzer Ehe zur Vermeidung einer besonderen

  • VG Göttingen, 19.02.2002 - 4 B 4009/02

    Aufenthaltsrecht; Auslegung; außergewöhnliche Härte; Ehebestandszeit;

  • VG Schleswig, 17.07.2001 - 14 A 291/99

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, eigenständige Aufenthaltserlaubnis,

  • VG Darmstadt, 16.11.2000 - 8 G 149/99

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers; Ablauf einer befristet

  • VG Freiburg, 27.01.2003 - 6 K 2425/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - unzumutbare Härte

  • VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03

    Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere Härte

  • VGH Hessen, 17.01.2007 - 7 TG 2908/06

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des vergewaltigten Ehegatten

  • VGH Hessen, 25.05.2000 - 12 TG 574/00

    Berufsbedingtes Getrenntleben keine Trennung iSd AuslG 1990 § 19; Imam fällt

  • VGH Bayern, 03.07.2014 - 10 CS 14.687

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht

  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 6 K 17.922

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

  • VGH Hessen, 15.11.2016 - 3 B 2455/16
  • VG Düsseldorf, 03.01.2001 - 24 L 3738/00

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln; Einreise eines

  • VGH Hessen, 05.04.2000 - 12 TG 43/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Misshandlung durch den Ehegatten

  • BVerwG, 15.07.2003 - 1 B 69.03
  • VGH Hessen, 03.08.2000 - 12 TZ 2454/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - zeitlicher Geltungsbereich der

  • VG Augsburg, 28.03.2018 - Au 6 K 17.1167

    Nachträgliche Befristung der Geltungsdauer einer eheabhängigen

  • VG München, 17.02.2015 - M 24 K 14.2259

    Asylfolgeantrag, zielstaatsbezogene Gründe, Aufenthaltserlaubnis, syrischer

  • VGH Hessen, 24.07.2000 - 9 TG 1908/00

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2001 - 17 B 237/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2007 - 18 B 690/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsgenehmigung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2007 - 18 B 737/07

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Versagung von

  • VG Ansbach, 20.10.2009 - AN 19 K 09.00769

    Versagung weiterer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung einer ehelichen

  • VG Karlsruhe, 30.04.2009 - 9 K 4270/07

    Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2000 - 11 M 2943/00

    Aufenthaltserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft; Erlaubnisfiktion; Täuschung

  • VG Aachen, 08.10.2013 - 4 L 227/13

    Nachträgliche Verkürzung; Geltungsdauer; Scheitern der Ehe; eigenständiges

  • VG Düsseldorf, 03.12.2003 - 27 L 832/03

    Ordnungsverfügung hinsichtlich der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer

  • VG Düsseldorf, 10.05.2001 - 24 L 811/01

    Ausreisepflicht wegen Erlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung

  • VG Karlsruhe, 15.02.2001 - 6 K 861/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Ehebestandszeit

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2003 - 17 B 1860/02

    Voraussetzungen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts

  • OVG Berlin, 19.11.2002 - 8 S 240.02

    nachträgliche zeitliche Beschränkung, eheliche Lebensgemeinschaft,

  • VG Karlsruhe, 14.11.2001 - 10 K 2323/01

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Ehebestandszeit - Unterbrechungen

  • VG Karlsruhe, 21.02.2001 - 10 K 1394/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Ehebestandszeit

  • VG Minden, 30.06.2010 - 7 K 662/10

    Streitwertfestsetzung im Abschiebungsverfahren

  • VG Aachen, 16.10.2007 - 8 L 261/07

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Feststellungsklage,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2003 - 17 B 557/01
  • VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03

    Berechnung der zweijährigen Ehezeit als Voraussetzung für eigenständiges

  • VG Freiburg, 02.09.2005 - 1 K 1534/05

    Keine besondere Härte für verlassenen Ehepartner im Zusammenhang mit

  • VG Freiburg, 19.05.2003 - 4 K 542/03

    Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Unterbrechung des

  • VG Regensburg, 14.08.2013 - RO 9 S 13.954

    Rückwirkende Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach kurzer Ehe

  • VG Ansbach, 28.02.2013 - AN 5 S 12.01709

    Anwendbarkeit des Erfordernisses der dreijährigen Bestandsdauer der ehelichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2002 - 14 B 53/02

    eigenständige Aufenthaltserlaubnis, besondere Härte, Duldung, rechtliche

  • VG Würzburg, 17.06.2002 - W 7 K 01.1074

    Nachträgliche zeitliche Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung;

  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

  • VG Düsseldorf, 23.08.2001 - 24 L 1412/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung eines im Bundesgebiet mehrfach

  • VG Minden, 09.01.2013 - 7 K 2725/12

    Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Münster, 09.07.2012 - 8 L 293/12

    Absehen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der

  • VGH Bayern, 13.02.2006 - 24 CS 05.2508
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