03.07.2000

Bundestag - Drucksache 14/3736

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1513   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,44105
BGBl. I 2000 S. 1513 (https://dejure.org/2000,44105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,44105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 24.11.2000, Seite 1513
  • Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
  • vom 17.11.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 29.09.1999   BT   ALTENPFLEGEAUSBILDUNG KÜNFTIG BUNDESEINHEITLICH (GESETZENTWURF)
  • 15.12.1999   BT   FINANZIERUNGSMODELL FÜR AUSBILDUNG IN DER ALTENPFLEGE ABGELEHNT
  • 28.06.2000   BT   AUSBILDUNG IN DER ALTENPFLEGE BUNDESEINHEITLICH REGELN

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Da der Beruf des Altenpflegers bundesrechtlich erstmals durch das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 (BGBl I 2000, 1513) geregelt wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger nach dem zuvor geltenden jeweiligen Landesrecht staatlich anerkannt war.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2009 - 5 Sa 719/09

    Anspruch auf Ausbildungsvergütung nach § 17 AltPflG a.F.; Bestimmung einer

    Diese Vorschrift war in ihrem Wortlaut bereits in der erstmaligen bundesweiten Regelung des Altenpflegegesetzes vom 17.11.2000 enthalten, mit der eine gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/1578) aufgrund der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) geänderte Fassung der Vorschrift (BT-Drucksache 14/3736) angenommen wurde.

    Nach der Begründung des Ausschusses für die Änderung auf S. 28 der BT-Drucksache 14/3736 entsprach die Normierung des Vorrangs des Unterhaltsgeldes, des Übergangsgeldes oder sonstiger Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten dem Regelungsbereich des bisherigen § 26 Abs. 4, wobei wegen der Streichung der Sondervorschriften über den Zugang und die Verkürzung der Ausbildung für Umschüler und Umschülerinnen die Regelung aus systematischen Gründen an dieser Stelle erfolgte.

    Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung (abgedruckt in BT-Drucksache 14/1578 S. 4 ff.) sah in § 17 Abs. 1 noch vor, dass der Träger der Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren habe, und enthielt in § 26 unter der Überschrift "Umschulung" in Absatz 4 folgende Regelung:.

    Wenn deshalb in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 17 AltPflG a. F. der Charakter der Ausbildungsvergütung als finanzielle Unterstützung und Entlohnung nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern als Gründe für die Schaffung der Vorschrift die Verbesserung des Berufsbildes, die Schaffung eines Anreizes für Ausbildungswillige und eine allgemeine Gleichstellung mit den Berufen der Krankenpflege genannt werden, spricht dies nicht gegen eine Vergleichbarkeit von § 17 AltPflG a. F. mit § 10 BBiG a. F. Auch wird in der Begründung des ursprünglichen Regierungsentwurfs ausdrücklich ausgeführt, dass die Vorschrift "Teilen der §§ 10 und 12 BBiG " entspreche (vgl. BT-Drucksache 14/1578, S. 17).

  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 277/00

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

    Demgegenüber sind die Berufe in der Altenpflege und auch die Ausbildung in der Altenpflegehilfe bundeseinheitlich erstmals mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S 1513) in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes geregelt worden.

    Diese sehen unterschiedliche Regelungen zu Strukturen, Zielen, Inhalten und Dauer der Ausbildung vor, so daß die Notwendigkeit der Vereinheitlichung bestand (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Altenpflegegesetz BT-Drucks. 14/1578).

    Auch nach dem noch nicht in Kraft getretenen Altenpflegegesetz des Bundes (Altenpflegegesetz - AltPflG - vom 17. November 2000, BGBl. I S 1513) ist als Rahmenvorgabe für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe ebenfalls nur eine mindestens zwölfmonatige Ausbildung mit Abschlußprüfung vorgesehen, wobei der theoretische und praktische Unterricht mindestens 600 Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 900 Stunden umfaßt (§ 11 AltPflG).

  • LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 105/15

    Rückforderung von Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege

    Beigelegt hat die Klägerin den Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung, die Korrespondenz mit der Beklagten, die Handzeichenliste und die Begründung für den Gesetzentwurf der Bunderegierung zum AltPflG (BT-Drucksache 14/1578).

    Der Gesetzesbegründung zu § 1 AltPflG (BT-Drs. 14/1578 Seite 11f) zufolge habe die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" unter besonderen staatlichen Schutz gestellt werden sollen, um die Qualitätsstandards der Pflegeleistungen sicherzustellen und eine einheitliche Basis für Versorgungsverträge innerhalb der Altenpflege zu schaffen.

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6961/12

    Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 135, juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs. 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Damit werde vermieden, dass Kosten, die grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung der Länder fielen, zu Lasten der Nutzer der Einrichtungen refinanziert würden (BT-Drs. 14/1578, S. 18).

  • VG Düsseldorf, 17.01.2014 - 7 K 4508/12

    Heranziehung eines Unternehmens zu Ausgleichsbeträgen nach der

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, Rn. 135, juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Damit werde vermieden, dass Kosten, die grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung der Länder fielen, zu Lasten der Nutzer der Einrichtungen refinanziert würden (BT-Drs 14/1578, S. 18).

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R

    Qualifikation der leitenden Pflegefachkraft beim Abschluss eines

    Dies gilt jedenfalls nicht bis zum Inkrafttreten der Altenpflegeausbildung nach dem bundesweit geltenden Altenpflegegesetz (AltPflG vom 17. November 2000, BGBl I S 1513, in Kraft ab 1. August 2003, BGBl I 2002, 4410), das nunmehr eine dreijährige Ausbildung vorsieht und die krankenpflegerischen Ausbildungsinhalte weitgehend denjenigen der immer schon dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger angenähert hat, sodass nach dem neuen AltPflG ausgebildete Altenpfleger(innen) künftig den Krankenpflegefachkräften insoweit gleichgestellt werden können.
  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 3701/12

    Heranziehung der Altenpflegeausgleichsverordnung zur Festlegung der Zahlung eines

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - , Rn. 135 juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Damit werde vermieden, dass Kosten, die grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung der Länder fielen, zu Lasten der Nutzer der Einrichtungen refinanziert würden (BT-Drs 14/1578, S. 18).

  • VG Köln, 25.06.2013 - 7 K 6751/12

    Grundlagen der Rechtmäßigkeit der Altenpflegeausgleichsverordnung zur Festsetzung

    Davon gingen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 sowie der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung der Verordnungsermächtigung für ein Ausgleichsverfahren zugunsten der Landesregierungen aus vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 - Rn. 135, juris; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.07.2000 (BT-Drs. 14/3736, S. 29 zu § 25).

    Damit werde vermieden, dass Kosten, die grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung der Länder fielen, zu Lasten der Nutzer der Einrichtungen refinanziert würden (BT-Drs 14/1578, S. 18).

  • OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06

    Ausgleichsverfahren; Prognosespielraum; Gerichtliche Kontrolle

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513).
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" ;

  • LSG Sachsen, 13.09.2018 - L 9 KR 265/13
  • OVG Hamburg, 01.02.2002 - 4 Bf 139/00

    Epileptiker als Krankenpfleger

  • VG Karlsruhe, 09.03.2020 - 11 K 1235/20

    Zulassung zur Abschlussprüfung der Ausbildung zum Beruf der staatlich geprüften

  • VG Dresden, 16.05.2006 - 13 K 2758/05
  • VG München, 11.06.2012 - M 16 E 12.2675

    Zulassung zur Abschlussprüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht