04.07.2000

Bundestag - Drucksache 14/3763

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 2043   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,35455
BGBl. I 2000 S. 2043 (https://dejure.org/2000,35455)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 30.12.2000, Seite 2043
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  • vom 27.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 06.07.2000   BT   MEHR LOHN FÜR DIE ARBEIT VON GEFANGENEN ZAHLEN (GESETZENTWURF)
  • 18.09.2000   BT   ENTLOHNUNG VON STRAFGEFANGENEN NEU REGELN (GESETZENTWURF)
  • 03.11.2000   BT   GEFANGENE AUCH VON DER ARBEIT FREISTELLEN (GESETZENTWURF)
  • 15.11.2000   BT   LÖHNE FÜR PFLICHTARBEIT VON STRAFGEFANGENEN SOLLEN ERHÖHT WERDEN
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Saarbrücken, 26.09.2001 - Vollz (Ws) 6/01

    Rechtsweg bei Geltendmachung erhöhter Entlohnung von Strafgefangenen -

    Bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitsentgeltes für die Pflichtarbeit sowie bei der Aufteilung des Arbeitsentgeltes in Haus- und Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld wendet die Justizvollzugsanstalt die seit 1. Januar 2001 geltenden §§ 43 ff., 199, 200 StVollzG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) an.

    Nach Auffassung des Senats bietet der vorliegende Fall Veranlassung, Leitsätze dahingehend zu formulieren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rechtsweg gemäß § 109 StVollzG nach der Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG) durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (5. Strafvollzugsänderungsgesetz) vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) ein Anspruch auf Entlohnung oberhalb der vom Gesetz vorgesehenen Vergütung sowie deren Aufteilung in Hausgeld und Eigen- bzw. Überbrückungsgeld noch geltend gemacht werden kann.

    Denn selbst wenn sich die im 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 2043) getroffene Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Strafgefangenen auf Grund einer Entscheidung des allein zur Verwerfung eines Parlamentsgesetzes kompetenten Bundesverfassungsgerichts als insgesamt oder teilweise verfassungswidrig erweisen sollte, wären die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtsweges nach §§ 109 ff. StVollzG nicht legitimiert, eine angemessene, über der jetzigen gesetzlichen Regelung liegende Entlohung zu zusprechen bzw. die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, eine solche höhere Vergütung zu gewähren.

    bb) Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) umgesetzt.

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

    Daraufhin wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl I S. 2043) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 der Vomhundertsatz der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, die der Entgeltbemessung zugrunde zu legen ist, von fünf auf neun erhöht (vgl. § 200 StVollzG).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2003 - 4 VAs 15/03

    Untersuchungshaft: Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung eines

    § 177 StVollzG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wonach erwachsene Untersuchungsgefangene ein niedrigeres Arbeitsentgelt erhalten als gleichaltrige Strafgefangene, ist verfassungsgemäß (im Anschluss an OLG Celle ZfStrVo 2001, 362).

    Diese Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt von Untersuchungsgefangenen entspricht § 177 StVollzG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043).

  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Diese Vorschriften wurden durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I, 2043) neu gefaßt und traten am 1. Januar 2001 in Kraft.
  • OLG Rostock, 16.06.2008 - I Vollz (Ws) 5/07

    Strafvollzug: Wahlrecht des Gefangenen zwischen Zahlung der

    Er hat während der Haft gearbeitet und zwischen dem 01.01.2001 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 [BGBl. I, S. 2043] neu gefassten Vorschriften über die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit) und dem 12.09.2005 (Ablauf der ersten Dekade der Strafvollstreckung gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG) einen Anspruch auf 26 Tage Freistellung von der Arbeit nach § 43 Abs. 6 StVollzG erworben.
  • OLG Rostock, 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Gutschrift einer Ausgleichsentschädigung zum

    Diese Vorschriften wurden durch Artikel 1 Nr. 2 und 9 des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.12.2000 (BGBl I 2043) neu gefasst und traten am 01.01.2001 in Kraft.
  • KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04

    Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung

    Gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG (in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes - 5. StVollzGÄndG - vom 27. Dezember 2000 [BGBl. I 2043]) wird der Gefangene auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt, wenn er zwei Monate lang zusammenhängend eine Pflichtarbeit ausgeübt hat.
  • KG, 05.03.2002 - 5 Ws 48/02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sicherungsverwahrung;

    Die Grundlage für seinen Anspruch sieht er in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des Arbeitsentgelts für Gefangene (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) und in dem hierdurch veranlagten Fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043).
  • LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06

    Strafvollzug: Anrechnung von Freistellungstagen auf die Freiheitsstrafe bei an

    Danach war die vormalige Regelung der Gefangenenentlohnung mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar (zu diesem gesetzgeberischen Hintergrund BT-Drucks. 14/3763, S. 1).
  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09
    Diese Vorschriften wurden durch Art. 1 Nr. 2 und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I, 2043) neu gefaßt und traten am 1. Januar 2001 in Kraft.
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