11.09.2000

Bundestag - Drucksache 14/4062

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Verteidigung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1815   

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https://dejure.org/2000,42347
BGBl. I 2000 S. 1815 (https://dejure.org/2000,42347)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.2000, Seite 1815
  • Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.09.2000   BT   ALLE LAUFBAHNEN DER BUNDESWEHR FÜR FRAUEN ÖFFNEN (GESETZENTWURF)
  • 03.11.2000   BT   KOMMUNALMANDATE VON SOLDATEN BESSER BERÜCKSICHTIGEN (UNTERRICHTUNG)
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

    Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren.

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Aufgrund der aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ergangenen Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 1 SG ist aber für Berufssoldaten, die - wie der Kläger - im Jahre 1997, d.h. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 SG in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

    Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren.

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

    Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren.

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

    Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren.

  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Die Norm hat vielmehr jedenfalls nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) einen Bedeutungswandel erfahren:.

    Dieses Regelungsziel bestätigt die Neufassung des § 56 Abs. 4 SG durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815).

    Es liegt keine verfassungswidrige Gleichbehandlung darin, dass nach SGÄndG vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) neben Kriegsdienstverweigerern auch Soldaten zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet sind, die ihre Rechtsstellung nach §§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 48 Satz 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 SG wegen schwer wiegender strafrechtlicher Verurteilungen verloren haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Verschweigens eines Ermittlungsverfahrens

    Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass bis zum 31.12.2000, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815), mit dem Verweis in § 55 Abs. 1 SG - er bestand nur aus diesem einen Satz - auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG wegen der damaligen Fassung dieser Bestimmung auch die darin enthaltene Ausnahmeregelung erfasst war.

    § 46 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des Soldatengesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1737) lautete: "Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt." Mit dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) wurde - unter unveränderter Belassung von § 55 Abs. 1 SG - durch Art. 1 Nr. 33 § 46 Abs. 2 SG dahingehend geändert, dass in Nr. 2 die Wörter "außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt" gestrichen wurden und folgender Satz 2 angefügt wurde: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen." Nach Meinung des Verwaltungsgerichts stellt die (textliche) Herausnahme der Ausnahmeregelung aus dem Entlassungstatbestand und deren (ebenfalls textliche) Neustatuierung als Satz 2 des § 46 Abs. 2 SG in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung evident jedoch keine inhaltliche Änderung des Systems dar, wonach auch auf die Entlassung von Zeitsoldaten die Vorschrift über die Entlassung der Berufssoldaten Anwendung finde; wie sich vielmehr aus den Motiven ergebe, habe die bisher im Text der Nr. 2 genannte Ausnahmemöglichkeit lediglich in Anpassung an § 37 Abs. 2 SG und § 38 Abs. 3 (jetzt: Abs. 2) SG in einen eigenen Satz aufgenommen und hierdurch verdeutlicht werden sollen, dass die Ausnahme von der Entlassung eine Ermessensentscheidung sei (vgl. BT-Drucks. 14/4062 S. 21).

    Durch die zum 01.01.2001 zu Zwecken der Klarstellung und Präzisierung als Ermessensregelung (vgl. BT-Drucks. 14/4062 S. 21) vorgenommene Verselbständigung und Neufassung der Ausnahmevorschrift in § 46 Abs. 2 Satz 2 SG erschien nun ihrerseits die unverändert gebliebene Verweisungsnorm des § 55 Abs. 1 SG unpräzise, wonach für den Soldaten auf Zeit § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 SG entsprechend gilt.

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 38.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

    Aufgrund der aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ergangenen Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 1 SG ist aber für Berufssoldaten, die - wie der Kläger - im Jahre 1997, d.h. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 SG in seiner bisherigen Fassung anzuwenden.
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

    Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren.

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG Sigmaringen, 31.01.2018 - 5 K 6704/17

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit; mangelnde Eignung; Entlassung eines

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 61.04

    Beurteilung, planmäßige; besondere Altersgrenze; Versorgungsreformgesetz (1998);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 795/14

    Soldat auf Zeit; Sanitätsoffizier; Ernennung zum Beamten; Erstattung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 9/14

    Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.300

    Rückforderung der Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 10/14

    Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der Kosten der Fachausbildung

  • BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines

  • VG Dresden, 27.03.2014 - 3 K 102/11

    Anforderungen an die Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 WB 5.02

    Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 1 A 2104/14

    Erstattung gewährten Ausbildungdgeldes durch einen Sanitätsoffizier-Anwärter nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14

    Abdienen, Abdienquote, Abdienzeit, Alimentation, Ausbildung, Ausbildungsgeld,

  • VG Münster, 21.08.2014 - 5 K 2265/12

    Soldat auf Zeit; Ausbildungskosten; Sanitätsoffizier-Anwärter; Ausbildungsgeld;

  • VG Düsseldorf, 30.12.2013 - 10 K 5420/13

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückforderung von

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 2.07

    Laufbahn; Zulassung; Aufstiegslaufbahn; "Seiteneinsteiger".

  • VGH Hessen, 17.05.2016 - 1 A 1949/14

    ABDIENZEIT; RÜCKFORDERUNG; SOLDAT AUF ZEIT

  • VG Ansbach, 22.11.2011 - AN 15 K 11.00904

    Die durch ein Studium ausgelöste Mindestdienstzeit eines Berufssoldaten wird

  • BSG, 15.01.2009 - B 11 AL 41/08 B
  • BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 73.01

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

  • VG München, 27.07.2016 - M 21 K 14.1250

    Erstattung des Ausbildungsgeldes für Studium der Humanmedizin nach vorzeitigem

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 13.02

    Beurteilung, planmäßige; Aufschieben der Beurteilung wegen eines gerichtlichen

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 6.01

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

  • VGH Bayern, 20.08.2013 - 6 ZB 12.2017

    Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf

  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 15 B 08.3111

    Sanitätsoffizier-Anwärter

  • VG München, 17.05.2013 - M 21 K 11.6236

    Erstattung von Ausbildungskosten nach bundeswehrfinanziertem Medizinstudium an

  • VG Stuttgart, 03.12.2003 - 17 K 5017/02

    Dienstzeitverkürzung eines Soldaten nur im dienstlichen Interesse

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