09.11.2000

Bundestag - Drucksache 14/4554

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1206   

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https://dejure.org/2001,39546
BGBl. I 2001 S. 1206 (https://dejure.org/2001,39546)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27.06.2001, Seite 1206
  • Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)
  • vom 25.06.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 16.11.2000   BT   RECHT DER ZUSTELLUNGEN VEREINFACHEN (GESETZENTWURF)
  • 07.03.2001   BT   Gerichtliche Zustellungen künftig auch per e-mail ermöglichen
 
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Wird zitiert von ... (160)

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Gemeinsame Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist aber, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungsreformgesetz - ZustRG], BT-Drucks. 14/4554, S. 20).

    Von dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens ist, wie den Gesetzesmaterialien des Zustellungsreformgesetzes zu entnehmen ist, auch der Gesetzgeber ausgegangen (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 24).

    Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO; vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO Rn. 21 mwN; BT-Drucks. 14/4554, S. 14).

    Diese weite Auslegung des § 189 ZPO steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber durch den Erlass des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) verfolgten Zielsetzung, das Zustellungsrecht zu vereinfachen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13) und eine Heilung von Zustellungsmängeln im Wege des § 189 ZPO grundsätzlich eintreten zu lassen, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (BT-Drucks., aaO S. 24).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    Mit der Einfügung der Definition der Nachtzeit in § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) hat er zum Ausdruck gebracht, dass eine einheitliche Nachtzeit von 21 Uhr bis 6 Uhr der Lebenswirklichkeit am nächsten kommt.

    Weil § 188 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung mit dem Zustellungsreformgesetz durch eine neue Regelung ersetzt wurde und die dem § 104 Abs. 3 StPO entsprechende Definition der Nachtzeit in § 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. deshalb ersatzlos wegfiel, sah der Gesetzgeber es als notwendig an, eine Definition der Nachtzeit an anderer Stelle in die Zivilprozessordnung einzufügen, wobei er sich für die "für die Praxis relevante(n) Stelle' in § 758a ZPO entschied (vgl. BTDrucks 14/4554, S. 26).

  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer

    Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S. 15 f.).

    Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, S. 16).

    Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF).

    Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.

    Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14).

    Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, S. 24).

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