20.09.2001

Bundestag - Drucksache 14/6929

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2191   

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https://dejure.org/2002,50766
BGBl. I 2002 S. 2191 (https://dejure.org/2002,50766)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 28.06.2002, Seite 2191
  • Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
  • vom 21.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.09.2001   BT   Eisenbahn-Bundesamt soll gegen Diskriminierung beim Netzzugang vorgehen
  • 23.11.2001   BT   Zugang zum Schienennetz auf dem Prüfstand
  • 26.11.2001   BT   Experten begrüßen neue Rolle des Eisenbahn-Bundesamtes beim Netzzugang
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10

    Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile;

    c) Entstehungsgeschichtlich kann die Einfügung des § 5a Abs. 5 AEG in das Allgemeine Eisenbahngesetz durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2191) als Reaktion des Gesetzgebers auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die mangelnde Stringenz der bis dahin geltenden Regelungen hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden verdeutlicht hatte, angesehen werden (zu diesem Zusammenhang: Kramer, in: Kunz , Eisenbahnrecht, Bd. 1, Stand: 1. Juni 2011, § 5a AEG Rn. 1; Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Zwanziger, a.a.O. § 5a Rn. 11).

    Die Aufzählung schließt mit dem Hinweis auf das - in dem wiederum nicht ausdrücklich benannten § 5a Abs. 7 AEG (nunmehr: § 5a Abs. 9 AEG) - vorgesehene Zwangsgeld zur Durchsetzung der erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen (BTDrucks 14/6929 S. 12).

    Für den gesetzgeberischen Willen, eine Verwaltungsaktbefugnis - auch - für die behördliche Erhebung von Auskünften zu verleihen, spricht ferner, dass in dem besonderen Teil der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, die Regelung des § 5a Abs. 5 AEG entspreche derjenigen des § 12 Abs. 5 GüKG, wobei das Verlangen der Eisenbahnaufsichtsbehörden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das jeweils Erforderliche eingeschränkt sei (BTDrucks 14/6929 S. 15).

    b) Indem § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG die Auskunftspflicht der Normadressaten auf die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte beschränkt, nimmt er auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne Bezug (vgl. BTDrucks 14/6929 S. 15).

  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    Mit dem 2. Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) hat der Gesetzgeber durch § 5a AEG nunmehr die aus der Eisenbahnaufsicht erwachsenden Eingriffskompetenzen ausdrücklich gesetzlich geregelt (Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Zwanziger, AEG, 1. Aufl., § 5a Rn. 11).
  • BVerwG, 25.05.2016 - 3 C 2.15

    Strecke; Streckenabschnitt; Teilstrecke; Schienenweg; Schienennetz; Bahnhof; für

    aa) Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) hat der Gesetzgeber hervorgehoben, Ziel des § 11 AEG sei die Erhaltung bestehender Eisenbahninfrastruktur.

    Durch Einfügung von § 11 Abs. 1a AEG hat er öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, die geplante Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen zu veröffentlichen und Dritten auf deren fristgerechte Aufforderung ein Übernahmeangebot zu machen (vgl. BT-Drs. 14/8176 S. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - 9 A 2725/06

    Erhebung einer Gebühr für eine stichprobenartige Überwachungsmaßnahme eines nicht

    Vielmehr ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass die stichprobenartige Überwachungsmaßnahme des Eisenbahn-Bundesamtes unmittelbar den Pflichtenkreis der Klägerin betraf, weil dieser als Halterin des von der Beklagten überwachten Eisenbahnfahrzeugs gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21.6.2002, BGBl. I S. 2191) die Verpflichtung oblag, dieses in betriebssicherem Zustand zu halten.

    Darin (BT-Drs. 14/6929 S. 18) heisst es: .

    Dieses Ergebnis wird um so deutlicher, wenn man sich die weitere Gesetzesbegründung vor Augen führt: Ausweislich der Erwägungen zu § 32 Abs. 1 AEG (BT-Drs. 14/6929, S. 18) beschränkt sich die Verantwortung des Halters auf die Sicherheit des Fahrzeugs, wenn die betriebliche Verantwortung für das Bewegen von Fahrzeugen bei einem Dritten liegt.

    Mit dem VG geht das beschließende Gericht insoweit davon aus, dass der Verweis auf den Halterbegriff des § 7 StVG (vgl. BT-Drs. 14/6929, S. 17) für eine umfassende und nicht nur punktuelle Verantwortlichkeit des Halters von Eisenbahnfahrzeugen spricht.

    Gerade diese Konstruktion ist ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6929, S. 18) Grundlage dafür, dass sich die Verantwortung des Halters auf die Sicherheit des Fahrzeugs beschränkt.

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    In rechtlicher Hinsicht ist daher auf das Allgemeine Eisenbahngesetz in der Fassung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2396; berichtigt in BGBl 1994 I S. 2439), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2191), abzustellen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2006 - 8 A 10478/05

    Hunsrückbahn darf nicht 'schwarz' stillgelegt werden

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung der Eisenbahnstrukturunternehmer über die Stilllegung einer Strecke trotz der Privatisierung der Eisenbahn unter Genehmigungsvorbehalt stellt, dient dem Zweck, die vorhandene Eisenbahninfrastruktur soweit sie verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll weiterbetrieben werden kann, für den Eisenbahnverkehr zu erhalten (vgl. BT-Drs. 14/8176, S. 4; BT-Drs. 15/4419, S. 17; Hermes/Schütz, a.a.O., § 11 Rn. 6 u. 24).
  • BVerwG, 29.11.2007 - 4 B 22.07

    Flughafen; Verkehrsflughafen; Stilllegung; Schließung, Widerruf der

    Entstanden ist die Vorschrift, die es in ihrer jetzigen Fassung seit 2005 gibt, nachdem das Schienennetz von der Deutschen Bundesbahn auf die nach wirtschaftlichen Maßstäben operierende DB Netz AG übergegangen war (Hermes/Schütz, in: Hermes/ Sellner, AEG, § 11 Rn. 1), diese mit der Stilllegung unrentabler Strecken begann und im Interesse der Daseinsvorsorge nach einem Instrumentarium gesucht wurde, bestehende Einrichtungen der Schieneninfrastruktur zu erhalten (BTDrucks 14/8176 S. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 13 A 29/10

    § 5a Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG ) und § 14c Abs. 3 AEG als

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 13. Oktober 1994 (- 7 VR 10/94 -, NVwZ 1995, 379) die Gesetzeslücke mit einer entsprechenden Auslegung des in der Zuständigkeitsnorm verwendeten Begriffs der Eisenbahnaufsicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes a. F. - BEVVG) zu schließen versucht hatte, entschied sich der Gesetzgeber zur Schaffung einer Befugnisnorm im Rahmen der 2. AEG-Novelle (BT-Drucks. 14/6929, S. 12 ff).
  • VG Köln, 16.12.2002 - 11 L 2990/02

    Antrag auf Verwendung einer Bahnstrecke eines konzessionierten

    Die angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, in der Fassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2191 - AEG -.

    Auf Grund von § 14 Abs. 5 AEG kann, anders als bei der allgemeinen Aufsicht nach dem neu eingefügten § 14 Abs. 3a AEG, - vgl. BT-Drucksache 14/6929, S. 12 - auch in die schon mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverträge eingegriffen werden.

  • VG Köln, 16.12.2002 - 11 L 2914/02
    Die angefochtene Verfügung beruht auf § 14 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378, in der Fassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2191 - AEG -.

    Auf Grund von § 14 Abs. 5 AEG kann, anders als bei der allgemeinen Aufsicht nach dem neu eingefügten § 14 Abs. 3a AEG, - vgl. BT-Drucksache 14/6929, S. 12 - auch in die schon mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverträge eingegriffen werden.

  • VGH Hessen, 02.12.2015 - 5 A 1021/14

    Verwaltungskosten

  • BVerwG, 13.09.2010 - 3 B 45.10

    Vermögenszuordnung; Bahnnotwendigkeit eines Grundstücks; Eigentumsübergang durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2003 - 2 K 292/02

    Touristische Nutzung der Kernzone des Brockengebiets darf eingeschränkt werden

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.2004 - 7 S 2316/03

    Flurbereinigungsrechtliche Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes als

  • VG München, 01.12.2016 - M 24 K 16.1172

    Drittanfechtungsklage gegen eisenbahnrechtliche Stilllegungsgenehmigung

  • VG Köln, 30.11.2004 - 14 K 9757/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung gegenüber einem

  • VG Köln, 16.12.2002 - 11 L 2950/02

    Eisenbahnrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ablehnung einer

  • VG Magdeburg, 22.01.2004 - 2 A 403/02
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