26.02.2002

Bundestag - Drucksache 14/8361

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3138   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,50838
BGBl. I 2002 S. 3138 (https://dejure.org/2002,50838)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 14.08.2002, Seite 3138
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)
  • vom 08.08.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 27.02.2002   BT   Gebührenfreiheit für ein erstes berufsqualifizierendes Studium festschreiben
  • 15.04.2002   BT   Anhörung zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
  • 17.04.2002   BT   Experten bewerten Studiengebührfreiheit unterschiedlich
  • 03.07.2002   BT   Einsprüche des Bundesrates gegen vier Gesetze zurückweisen
 
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Wird zitiert von ... (69)

  • BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

    Der Masterabschluss ist ebenso wie das Diplom ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der auf Grund von Prüfungen erworben wird und den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist (vgl. § 19 HRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 <BGBl. I S. 18>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 <BGBl. I S. 3138>; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010).
  • BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG

    Nach der Begründung des erst in den Ausschussberatungen zum 6. HRGÄndG eingefügten § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II sollte wegen dieser Rechtsunsicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass wissenschaftliches Personal, das seine Tätigkeit im zeitlichen Geltungsbereich des HRG aF aufgenommen hatte und dessen Befristungshöchstdauer nach dem neuen Zeitvertragsrecht bereits ausgeschöpft war, noch bis zum 28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden konnte, um den Übergang vom alten auf das neue Befristungsrecht für alle Beteiligten zu erleichtern (BT-Drucks. 14/8878 S. 8).
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 26. Januar 2005 - 1 BvF 1/03 - (BVerfGE 112, 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG, die eine Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einem entsprechenden konsekutiven Studiengang normiert hatte, für nichtig erklärt.
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