Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

24.04.2002

Bundestag - Drucksache 14/8894

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2634   

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https://dejure.org/2002,41585
BGBl. I 2002 S. 2634 (https://dejure.org/2002,41585)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 23.07.2002, Seite 2634
  • Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts
  • vom 15.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 25.02.2002   BT   Neue Impulse für das gemeinwohlorientierte Stiftungswesen geben
  • 15.03.2002   BT   Sachverständige nehmen zum Reform des Stiftungsrechts Stellung
  • 20.03.2002   BT   Gemeinwohlgefährdung und Transparenz im Stiftungsrecht in der Kritik
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Münster, 21.05.2010 - 1 K 1405/09

    Anerkennung einer zum Zweck der Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte

    Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drucks. 14/8277 vom 20.02.2002, S. 6; vergl. auch Schulte, Die kommunalen Stiftungen in den (novellierten) Landesstiftungsgesetzen, ZSt 2005.160 (161).

    Nachdem der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 i.V.m. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts abschließend Gebrauch gemacht hat, vgl. Gesetz vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), ferner BT-Drucks. 14/8277, S. 5, 6 und BT-Drucks. 14/8894, S. 2, haben die Bundesländer ihre Gesetzgebungsbefugnisse auf diesem Gebiet verloren.

    So BT-Drucks. 14/8277, S. 6; BT-Drucks. 14/8894, S. 10. Eine Beeinträchtigung von Verfassungsgütern ist mit dem von der "Stadtwerke Stiftung für S. " verfolgten Zweck nicht verbunden.

    So BT-Drucks. 14/8277, S. 6. Die Klägerin hat die von ihr gegründete Stiftung mit einem Stiftungskapital von 1 Mio. Euro ausgestattet.

    vgl. Begründung zu § 81, BT-Drucks. 14/8277, S. 7; ebenso: Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, S. 150 Rn. 26; Schulte, Die kommunalen Stiftungen in den (novellierten) Landesstiftungsgesetzen, ZSt 2005, 160 (161); vgl. zu sonstigen staatlichen und kommunalen Einflussnahmen Heuwinkel, Kommunale Stiftungen, DVP 2002, 311 (312).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09

    Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit.

    Hätte der Gesetzgeber eine "Vorstiftung" gewollt, so hätte er die sich im "Entwurf eine Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts" (BT-Drucksache 14/8277 vom 20.02.2002) - bietende Gelegenheit, in welchem u.a. auch die Änderung des § 81 BGB beabsichtigt war und später so beschlossen wurde - genutzt.

    Mit der Änderung der Wortwahl - Anerkennung statt Genehmigung - wurde der schon vorher bestehende Rechtsanspruch auf die Genehmigung lediglich klargestellt (BT-Drucksache 14/8277, a.a.O. unter B. Einzelerläuterungen).

  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841

    Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung

    Die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 80 bis 88 BGB, die hier noch in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl I S. 2634) heranzuziehen sind, regeln in erster Linie die privatrechtliche Seite der Stiftung.
  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 1 A 168/10

    Zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung - grundgesetzlich garantierte

    Diese höchstrichterlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, wie auch für solche, die überwiegend privaten Zwecken dienen, so dass es nur konsequent ist, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Satzungsänderungen bei der Reform des Stiftungsrechts, durch die die Stifterfreiheit gestärkt werden sollte (BT-Drs. 14/8277 vom 20.2.2002, S. 1; BT-Drs. 14/8765 vom 11.4.2002, S. 1; BT-Drs. 14/8894 vom 24.4.2002, S. 1; LT-Drs. (Saarland) 12/1086 vom 3.3.2004, S. 1) , auch hinsichtlich ausschließlich privatnütziger Stiftungen nicht angetastet hat.
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