16.03.2005
Bundestag - Drucksache 15/5132
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2005 S. 1425 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 31.05.2005, Seite 1425
- Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- vom 26.05.2005
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 11.11.2004 BT Bei bestimmten Altmietverträgen soll die neue Kündigungsfrist gelten
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07
Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen …
bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, haben das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert. - AG Berlin-Lichtenberg, 21.06.2007 - 10 C 69/07
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der durch sinngemäße Wiedergabe …
Hinzukommt, dass sich die Feststellung, ob allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen oder nicht, häufig schon aus der Vertragsgestaltung ergibt und die Gesetzesänderung darauf zielt, dem Rechtsanwender ein praktikables Abgrenzungskriterium an die Hand zu geben, mit dem ein Rückgriff auf die tatsächlichen Umstände bei Vertragschluss regelmäßig entbehrlich wird (Bundestagsdrucksache 15/4134, S. 4 und 5). - LG Freiburg, 07.07.2005 - 3 S 12/05
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer …
Diese Auffassung, wonach solche Mietverträge, die bereits vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, hinsichtlich der in ihnen vereinbarten Kündigungsfristen des Mieters nicht der zwingenden Regelung des § 573 c BGB unterliegen, findet nunmehr auch ihre Bestätigung durch die Einfügung eines neuen Art. 229 § 3 Abs. 10 S. 2 EGBGB (Gesetz vom 26.5.2005, BGBl. I 2005, S.1425).