14.10.2008

Bundestag - Drucksache 16/10570

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2348   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,42082
BGBl. I 2008 S. 2348 (https://dejure.org/2008,42082)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 10.12.2008, Seite 2348
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
  • vom 07.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.10.2008   BT   Mit zwei statt drei Berufsrichtern tagen - Möglichkeit soll verlängert werden
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08

    Besetzungsreduktion (Grundsatz der Unabänderlichkeit; Ausnahme bei

    Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I 2348) nicht durchbrochen werden könnte, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen.
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08
    10 (2) Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I 2348) nicht durchbrochen werden könnte, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen.
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