14.10.2008
Bundestag - Drucksache 16/10570
Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 2348 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 10.12.2008, Seite 2348
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
- vom 07.12.2008
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 15.10.2008 BT Mit zwei statt drei Berufsrichtern tagen - Möglichkeit soll verlängert werden
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08
Besetzungsreduktion (Grundsatz der Unabänderlichkeit; Ausnahme bei …
Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I 2348) nicht durchbrochen werden könnte, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen. - BGH, 29.01.2009 - 3 StR 567/08 10 (2) Dies bedeutet indessen nicht, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG bzw. § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG (nunmehr jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008, BGBl I 2348) nicht durchbrochen werden könnte, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen.