04.09.2006

Bundestag - Drucksache 16/2495

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2816   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,40372
BGBl. I 2006 S. 2816 (https://dejure.org/2006,40372)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 14.12.2006, Seite 2816
  • Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)
  • vom 07.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) (G-SIG: 16019263)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.09.2006   BT   Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
  • 30.10.2006   BT   Länder kritisieren Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

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Wird zitiert von ... (102)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    Das ergab sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus § 3 Abs. 1 Satz 4 UmwRG in der Fassung vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2816), wonach - zur Verfahrensvereinfachung und um unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden -, vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, …
  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

    Insoweit gilt vielmehr das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG, in dem das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Inhalt der angegriffenen Entscheidung seine gesetzliche Stütze gefunden hat (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 14).

    Gegen diese Annahme spricht nicht, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bei Verletzung aller "wesentlichen" Verfahrensfehler hätte verlangt werden können (BTDrucks 16/2495 S. 6).

    Nachdem der Bundesrat zunächst die Streichung des § 4 UmwRG vorgeschlagen hatte (BRDrucks 552/06 Beschluss), sollte die Vorschrift mit der im weiteren Gesetzgebungsverfahren dann vorgenommenen Einschränkung des Aufhebungsanspruchs auf die beiden ausdrücklich benannten Verfahrensmängel nicht einen gegenüber anderen Verfahrensfehlern abschließenden Regelungscharakter erhalten, sondern bestimmter gefasst werden (vgl. BTDrucks 16/2931 S. 8).

    Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass gerade das Umweltrechtsbehelfsgesetz, das der Umsetzung der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Richtlinie 2003/35/EG) unter anderem mit dem Ziel einer Ergänzung bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten dient (vgl. BTDrucks 16/2495 S. 7), eine Regelung enthalten sollte, wonach in seinem Anwendungsbereich sämtliche Verfahrensfehler - zum Beispiel solche bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung - abweichend von § 46 VwVfG auch dann unerheblich sind, wenn sie das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst haben.

  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 20.11

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

    Die maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts finden sich im Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816).

    In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2495 S. 14) heißt es:.

    Im (ursprünglichen) Gesetzentwurf der Bundesregierung war - "zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a" (BTDrucks 16/2495 S. 13) - noch eine weitergehende Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in diesem Sinne vorgesehen.

    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden können, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und der Verfahrensfehler nicht geheilt werden kann (BTDrucks 16/2495 S. 6).

    Dies wurde von der Bundesregierung zu Umsetzung des Art. 10a UVP-Richtlinie vor dem Hintergrund der "Wells"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 - NVwZ 2004, 593) als zwingend notwendig erachtet (BTDrucks 16/2495 S. 6, 13/14).

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