27.06.2007

Bundestag - Drucksache 16/5846

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 3198   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,47563
BGBl. I 2007 S. 3198 (https://dejure.org/2007,47563)
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Volltextveröffentlichungen

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 31.12.2007, Seite 3198
  • Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
  • vom 21.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (G-SIG: 16019432)

Meldungen (2)

  • archive.org

    Bundestag verabschiedet Novelle zum Telekommunikations- Überwachungsrecht

  • dr-bahr.com

    Bundestag beschließt Vorratsdatenspeicherung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 04.07.2007   BT   Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auf sichere Rechtsgrundlage stellen
  • 17.09.2007   BT   Öffentliche Anhörungen zur Telefonüberwachung
  • 19.09.2007   BT   Neugestaltung der Telekommunikationsüberwachung ist umstritten
  • 21.09.2007   BT   Geplante Vorratsdatenspeicherung überwiegend negativ beurteilt
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 247/16

    "Legendierte Polizeikontrollen" grundsätzlich zulässig

    § 161 Abs. 2 StPO (sowie weitere Verwendungsregelungen, vgl. § 477 Abs. 2 StPO) wurde mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (...)' vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) in die Strafprozessordnung eingefügt.

    Er hat daher die "Umwidmung' und die Verwendung der durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auf anderer - insbesondere präventivpolizeilicher - Rechtsgrundlage erlangter Daten als Beweismittel in Strafverfahren in § 161 Abs. 2 StPO gesetzlich geregelt (BTDrucks. 16/5846, S. 3, 64).

    Gedanklicher Anknüpfungspunkt des § 161 Abs. 2 StPO ist die Idee des hypothetischen Ersatzeingriffs (BTDrucks. 16/5846, S. 64) als genereller Maßstab für die Verwendung von personenbezogenen Informationen zu Zwecken des Strafverfahrens, die nicht auf strafprozessualer Grundlage erlangt worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 161 Rn. 18b; HK-StPO/Zöller, 5. Aufl., § 161 Rn. 31; BTDrucks. 16/5846, S. 64).

    Die mögliche Gefahr der Umgehung der engeren formellen Voraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsnorm hat der Gesetzgeber gesehen, aber ersichtlich hingenommen (vgl. BRDrucks. 275/07, S. 148).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Die angegriffenen Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingefügt oder geändert und sind nach dessen Art. 16 Abs. 1 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Gemessen an den durch den Gerichtshof nunmehr unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen kann zudem nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Gesetzgeber mit der durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG geregelten Speicherpflicht, bewusst hinter den Vorgaben aus Art. 3 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2006/24/EG und der deren Umsetzung dienenden Vorgängerregelung des § 113a TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) zurückgeblieben ist, um den seinerzeit erkennbaren verfassungs- und unionsrechtlichen Maßstäben zu genügen.
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