14.02.2006

Bundestag - Drucksache 16/645

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1342   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,45954
BGBl. I 2006 S. 1342 (https://dejure.org/2006,45954)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 28.06.2006, Seite 1342
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
  • vom 22.06.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (G-SIG: 16019129)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 15.02.2006   BT   Zulassung für wirkstoffgleiche importierte Pflanzenschutzmittel regeln
  • 08.03.2006   BT   Novelle des Pflanzenschutzgesetzes mehrheitlich beschlossen
  • 08.04.2010   BT   Gentest für Anfechtung der Vaterschaft bei binationalen Kindern nicht entscheidend
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 - 4 S 1379/04

    Zur Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach

    Nach der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006 (BGBl. I S. 1342) sind Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - auch im Wege des bäuerlichen Direktimports - ohne das Vorliegen jedenfalls einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung rechtlich nicht mehr zulässig.

    Indes hat der Gesetzgeber mittlerweile dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und den Parallelimport nunmehr durch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geregelt (vgl. die seit dem 01.01.2007 anwendbaren [§ 45 Abs. 12 PflSchG] §§ 16c ff. PflSchG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22.06.2006, BGBl. I S. 1342).

    Auf diese Weise soll Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender geschaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel erleichtert werden (BT-Drs. 16/645 S. 2).

    Ob das bloße Einführen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, ohne ein Inverkehrbringen (§ 2 Nr. 13 PflSchG: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Freihalten und jedes Abgeben an andere) mit Blick auf die Konjunktion "und" (eingeführt und in Verkehr gebracht) vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst wird (so BT-Drs. 16/645 S. 7), erscheint dem Senat zweifelhaft.

    Dies erfährt Bestätigung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/645 S. 7), die ausdrücklich betont, dass z. B. § 11 Abs. 1 oder § 20 PflSchG für das Einführen oder Inverkehrbringen gelten, also auch dann zu beachten sind, wenn das parallel importierte Pflanzenschutzmittel nur eingeführt und nicht in Verkehr gebracht wird.

    Danach ist der hohe Sicherheitsstandard, der durch die Richtlinie 91/414/EWG und das Pflanzenschutzgesetz geschaffen wurde, aufrechtzuerhalten und die Übereinstimmung eines parallel importierten Pflanzenschutzmittels mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr zu überprüfen, um so Rechtssicherheit für Importeure, Zulassungsinhaber und Anwender zu schaffen und die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel zu erleichtern (BT-Drs. 16/645 S. 1 f.).

  • OLG Köln, 31.05.2010 - 6 U 150/09
    Diese Neufassung diente u.a. dazu, die Rechtssicherheit für die Importeure hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit ihrer Produkte zu erhöhen (BT-Drucks. 16/645, S. 6).

    Der Gesetzgeber hält den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln für erforderlich, um eine Abschottung der Märkte gegeneinander und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Preisgestaltung für die Verbraucher zu verhindern (BT-Drucks. 16/645, S. 1).

  • VG Köln, 07.02.2008 - 13 K 1601/07
    Dem Rechnung tragend hat § 16c PflSchG ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung nach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden, vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6, weil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre, EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, a.a.O., (1532 f.-Rn 32).

    vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S.1.

  • VG Köln, 07.02.2008 - 13 K 1600/07
    Dem Rechnung tragend hat § 16c PflSchG ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung nach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden, vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S. 6, weil eine solche Doppelprüfung auch europarechtlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre, EuGH, Urteil vom 11. März 1999, Rs. C-100/96 - Agrochemicals, a.a.O., (1532 f.-Rn 32).

    vgl. Bundestagsdrucksache 16/645, S.1.

  • OLG Stuttgart, 18.12.2008 - 2 U 53/08
    Damit sollte dem Umstand abgeholfen werden, dass "die fehlende gesetzliche Regelung ... in den letzten Jahren zunehmend zu Problemen geführt [hat]" (BT-Drs. 16/645 [A]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2009 - 13 A 989/08
    vgl. BT-Drucks. 16/645, S. 6.
  • VG Braunschweig, 30.09.2008 - 2 A 184/07

    Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; Parallelimport; Pflanzenschutzmittel;

    Die gesetzlichen Regelungen der § 16c ff. PflSchG über die Verkehrsfähigkeit paralleleinzuführender Pflanzenschutzmittel sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) eingeführt worden und gemäß § 45 Abs. 12 PflSchG seit dem 1. Januar 2007 anzuwenden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2007 - 13 B 647/07
    vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/645, S. 1.
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