06.11.2012

Bundestag - Drucksache 17/11314

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 561   

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https://dejure.org/2013,69014
BGBl. I 2013 S. 561 (https://dejure.org/2013,69014)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 28.03.2013, Seite 561
  • Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
  • vom 21.03.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 05.11.2012   BT   Umsetzung des EuGH-Urteils zum freien Kapitalverkehr (in: Sitzungswoche vom 7. bis 9. November 2012)
  • 08.11.2012   BT   Streubesitzdividenden sollen rückwirkend steuerfrei werden
  • 16.11.2012   BT   Öffentliche Anhörung zu Streubesitzdividenden
  • 19.11.2012   BT   Wirtschaft und Banken begrüßen Steuerfreistellung bestimmter Dividenden
  • 19.11.2012   BT   Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden begrüßt
  • 28.11.2012   BT   Steuerfreiheit von Streubesitz-Dividendenzahlungen an Ausländer beschlossen
  • 29.11.2012   BT   Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. November)
  • 20.12.2012   BT   Bundesrat versagt Zustimmung zu Streubesitzdividendenregelung
  • 07.01.2013   BT   Anrufung des Vermittlungsausschusses
  • 28.02.2013   BT   Streubesitzdividenden werden besteuert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 28. Februar und 1. März)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 18.12.2019 - I R 29/17

    § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß

    § 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sowie § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    a) Gemäß § 8b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) sind Bezüge i.S. des Abs. 1 der Vorschrift abweichend von Abs. 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

    § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.03.2013 (BGBl I 2013, 561) ist anzuwenden.

    Neben der Vermeidung erheblicher Steuermindereinnahmen würde mit der Regelung eine grenzüberschreitende Steuerrechtsangleichung herbeigeführt, denn die Besteuerung von Streubesitzerträgen sei international üblich; die Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden müsse auf das EU-rechtliche Minimum begrenzt werden (BR-Drs. 736/1/12 vom 06.12.2012).

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

    § 32 Abs. 5 KStG 2002 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 39 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (BGBl I 2013, 561), die insoweit neuerlich einen Erstattungsanspruch beim BZSt ermöglichen, ändern daran nichts, weil diese gesetzlichen Neuregelungen (u.a.) voraussetzen, dass der anspruchsberechtigte Gläubiger der Kapitalerträge eine Gesellschaft i.S. des Art. 54 AEUV oder des Art. 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KStG 2002 in der vorgenannten Fassung) und seinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b KStG 2002 in der vorgenannten Fassung).
  • FG Hessen, 15.03.2021 - 6 K 1163/17

    Anwendung des systembezogenen Schachtelprivilegs auf der Ebene einer

    Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind die betroffenen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG in der im Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. November 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl 2013, Seite 561ff.) jedoch dennoch zu berücksichtigen (d.h. zu 100 % als steuerpflichtig zu behandeln), wenn die ausschüttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Körperschaft betragen hat.
  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

    Der mit Gesetz vom 21. März 2013 eingeführte § 32 Abs. 5 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09, BGBl. I 2013, 561) sieht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter bestimmten subjektiven und materiellen Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen dem Steuerabzug abgeltende Wirkung zukommt, vor.

    3) Ob sich an diesem Ergebnis bei Berücksichtigung der Regelung in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I 2013, 561), wonach Bezüge im Sinne des Absatzes 1 abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, ändern würde, kann dahinstehen.

    Dies wäre auch bereits vor Inkrafttreten des mit Gesetz vom 21. März 2013 ( BGBl. I 2013, 561) eingeführten § 32 Abs. 5 KStG, mit dem das EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 umgesetzt wurde, möglich gewesen.

  • FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 2933/15

    Kapitalertragsteuer: Erstattungsanspruch bei Beteiligung an einer inländischen AG

    Für eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Beteiligung in dem Sinne, dass Beteiligungen über vermögensverwaltende Personengesellschaften darunterfallen würden, würde auch die durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 vom 21. März 2013 (EuGHDivUmsG, BGBl I 2013, Seite 561) erfolgte Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG sprechen.
  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

    Der mit Gesetz vom 21. März 2013 eingeführte § 32 Abs. 5 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09, BGBl. I 2013, 561) sieht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter bestimmten subjektiven und materiellen Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen dem Steuerabzug abgeltende Wirkung zukommt, vor.

    Anders, als nach Auffassung der Klägerin, enthalten die Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 32 Abs. 5 KStG in § 34 Abs. 13b Sätze 3 bis 5 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 (BGBl. I 2013, 561) keine derartige Einschränkung.

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Der mit Gesetz vom 21. März 2013 eingeführte § 32 Abs. 5 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09, BGBl. I 2013, 561) sieht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter bestimmten subjektiven und materiellen Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen dem Steuerabzug abgeltende Wirkung zukommt, vor.
  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Der mit Gesetz vom 21. März 2013 eingeführte § 32 Abs. 5 KStG (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09, BGBl. I 2013, 561 ) sieht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften unter bestimmten subjektiven und materiellen Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen dem Steuerabzug abgeltende Wirkung zukommt, vor.
  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, wird der Ertrag aus der Kapitalbeteiligung zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung grundsätzlich von der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 8b KStG 1999/2002); für Bezüge nach dem 28. Februar 2013 gilt die Freistellung allerdings regelmäßig nur noch in den Fällen einer Mindestbeteiligung von10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Körperschaft (§ 8b Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rs. C-284/09 vom 21. März 2013, BGBl. I 2013, 561).
  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • BFH, 23.10.2019 - I R 51/16

    Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

  • FG Niedersachsen, 16.07.2015 - 6 K 196/13

    Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten

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