28.11.2012

Bundestag - Drucksache 17/11689

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1348   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68929
BGBl. I 2013 S. 1348 (https://dejure.org/2013,68929)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,68929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 27.05.2013, Seite 1348
  • Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 22.05.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 10.12.2012   BT   Ausbildung zum Notfallsanitäter soll neu geregelt werden
  • 30.01.2013   BT   Notfallsanitätergesetz stößt auch auf Widerspruch
  • 31.01.2013   BT   Notfallsanitätergesetz unter Experten umstritten
  • 27.02.2013   BT   Grundzüge der Neuordnung der Ausbildung zum Notfallsanitäter sind unumstritten
  • 28.02.2013   BT   Ausbildung zum Notfallsanitäter (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 28. Februar und 1. März)
  • 29.11.2013 BReg Gesundheitsberufe - Neue Ausbildung zum Notfallsanitäter

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)

  • VG Freiburg, 27.07.2016 - 7 K 1149/15

    Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Vorerfahrungszeiten als

    Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG erhält eine Person, die bei Inkrafttreten des NotSanG (d. h. am 01.01.2014, vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.05.2013, BGBl. I, S. 1348) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht.

    Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass das Gesetz als Berufszulassungsgesetz keine Regelungen für die "Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen" enthalte (BT-Drs. 17/11689, S. 16).

    Zwar ist später von "Berufserfahrung" die Rede; wenn diesbezüglich jedoch ausgeführt wird, die Vorerfahrungszeit "sollte" dem Lebensunterhalt gedient haben (BT-Drs. 17/11689, S. 27), bedeutet dies gerade keinen kategorischen Ausschluss ehrenamtlicher Tätigkeit.

    Mit Rücksicht auf diese Veränderungen im Anforderungsprofil hat der Gesetzgeber von einer einfachen Überleitung der vorhandenen Rettungsassistenten abgesehen und die Führung der neuen Berufsbezeichnung "zum Schutze der Patientinnen und Patienten" in jedem Fall von einer Prüfung abhängig gemacht, auch weil er selbst bei seit längerem im Berufsleben stehenden Rettungsassistenten von einem - mit Blick auf die Dauer der praktischen Erfahrung unterschiedlich großen - Fortbildungsbedarf ausging (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27).

    (BT-Drs. 17/11689, S. 27, Hervorhebung nur hier.).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) sieht für Rettungsassistenten das Bestehen einer staatlichen Ergänzungsprüfung als Voraussetzung für die Erlaubnis vor, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen.
  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 9 K 320/19

    Anspruch auf die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter - Vergleichbarkeit der

    Das Rettungsassistentengesetz trat am 31.12.2013 außer Kraft und wurde vom Notfallsanitätergesetz (NotSanG - v. 22.05.2013 - BGBl. I, S. 1348 - in Kraft seit 01.01.2014 -, zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.04.2017 - BGBl. I, S. 778) abgelöst.

    Das ist für eine schweizerische Ausbildung der Fall (so ausdrücklich die Gesetzbegründung BT-Drs. 17/11689 v. 28.12.2012, S. 20; ebenso Dielmann/Malottke, NotSanG Kommentar, 1. Aufl., Rn. 51).

    Das NotSanG stellt eine subjektive Zulassungsbeschränkung dar (BT-Drs. 17/11689, S. 1 und 19).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 2.22

    Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des

    Während der auf Krankenkraftwagen eingesetzte Betreuer nach § 21 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Hamburg vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117) in der Fassung vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11) die Qualifikation als Rettungsassistent aufweisen musste, sind die Voraussetzungen nachfolgend an die Maßgaben des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348; NotSanG) angepasst worden.
  • OVG Hamburg, 20.01.2022 - 5 Bf 152/20

    Weisung an Feuerwehrbeamten hinsichtlich Weiterqualifizierung zum

    Bereits am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348; NotSanG) in Kraft getreten, das das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686, RettAssG), das am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist, ablösen sollte (BT-Drs. 17/11689, S. 14).
  • VG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 K 7494/17
    Gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters - Notfallsanitätergesetz - vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Artikel 1 h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geänderten Fassung i. V. m. § 10 S. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterrinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) und § 4 Abs. 3 NotSan-APrV ist die staatliche Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterrinnen und Notfallsanitäter bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil der Prüfung bestanden sind.
  • VG Hannover, 11.11.2015 - 7 B 3794/15

    Dormicum; Ketanest; Kinderpornografie; Notfallmedikament; Rettungsassistent;

    Das bundesrechtliche Rettungsassistentengesetz - RettAssG - ist gemäß Art. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.5.2013 (BGBl. I S. 1348) am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.
  • BVerwG, 23.12.2015 - 3 B 63.14

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent

    Zwar hat sich dadurch sein Verpflichtungsbegehren erledigt; denn die Erlaubniserteilung durch das Landesverwaltungsamt Thüringen gilt im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 <BGBl. I S. 1348> i.V.m. § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 <BGBl. I S. 1384; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 aufgrund von Art. 5 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013, BGBl. I S. 1357> und § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 <BGBl. I S. 1966; außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2014, vgl. § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013, BGBl. I S. 4280, 4288>).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 15.17

    Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum Notfallsanitäter

    Am 1. Januar 2014 trat das "Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters" (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 1348) in Kraft.
  • BVerwG, 01.12.2020 - 6 B 44.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Klage gegen das

    Auf den von der Beschwerde angesprochenen Regelungszusammenhang bezieht sich nur die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Regelung in § 10 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV wegen der in § 10 Satz 6 NotSan-APrV enthaltenen Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der hier anwendbaren Fassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) nicht auf Rettungssanitäter mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung beziehe.
  • OVG Sachsen, 07.11.2013 - 2 B 457/13

    Abhängigmachung des Zugangs zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen

  • VG Hamburg, 15.06.2020 - 2 K 4808/17

    Zum Erfordernis der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Anzahl der Prüfer

  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 14.17

    Anspruch eines Soldaten auf Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter während der

  • VG Berlin, 05.08.2013 - 30 L 2.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • VG München, 20.02.2020 - M 27 K 19.5805

    Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung ist zu gewähren

  • VG Schwerin, 12.04.2021 - 6 A 92/19

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

  • VG Berlin, 09.11.2018 - 12 K 249.17

    Endgültiges Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zum Notfallsanitäter;

  • OVG Sachsen, 26.02.2014 - 2 B 25/14

    Fortsetzung der Rechtsprechung vom 7.11.2013 - 2 B 457/13

  • VG Hannover, 12.09.2018 - 7 A 7420/17

    Bestellung; Ehrenamt; Leitstelle; Örtliche Einsatzleitung; Rettungsdienst

  • OVG Sachsen, 05.07.2017 - 2 E 135/16

    Rettungsassistent, Streitwert, Streitwerttabelle

  • VG Bayreuth, 03.02.2014 - B 5 E 13.924

    Die Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 2 BPolLV (alt) ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht

  • VG Ansbach, 03.06.2020 - AN 2 K 19.01566

    Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter

  • VG München, 19.07.2016 - M 3 K 14.4307

    Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule für Rettungsassistenten

  • VG Frankfurt/Main, 28.02.2014 - 9 L 600/14

    Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnauf stieg

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht