06.03.2013

Bundestag - Drucksache 17/12636

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3313   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68736
BGBl. I 2013 S. 3313 (https://dejure.org/2013,68736)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 30.08.2013, Seite 3313
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 28.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Literatur

  • haufe.de

    Reform der Verkehrssünderdatei tritt zum 1.5.2014 in Kraft

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 07.03.2013   BT   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (in: Debatten im Bundestag vom 13. bis 15. März)
  • 14.03.2013   BT   Regierung plant einfacheres Punktesystem im Straßenverkehr
  • 25.03.2013   BT   Reform des Punktesystems findet Zustimmung
  • 11.04.2013   BT   Öffentliche Anhörung zum Flensburger Punktesystem
  • 17.04.2013   BT   Geplante Reform des Flensburger Punktesystems findet weitgehende Zustimmung
  • 24.04.2013   BT   Ausschuss für Reform der Flensburger Punktekartei
  • 07.05.2013   BT   Straßenverkehrsrecht (in: Bundeswehr, Bildungspolitik, nukleare Entsorgung)
  • 17.05.2013   BT   Neues Punktesystem bei Verkehrsverstößen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 16. und 17. Mai)
  • 19.06.2013   BT   Vermittlungsausschuss
  • 28.06.2013   BT   Punktekatalog für Verkehrssünder (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
  • 23.12.2013   BT   Was sich im neuen Jahr gesetzlich ändert
  • 19.02.2014   BT   Punktesystem im Straßenverkehr
 
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Wird zitiert von ... (100)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Zugrunde zu legen ist danach das mit Wirkung vom 1. Mai 2014 mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem, das mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2014 insbesondere hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 5 und 6 StVG nochmals durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

    Mit der am 10. Februar 2014 begangenen und mit Strafurteil vom 13. Dezember 2014 rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung erreichte der Kläger "retrospektiv" (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19) zum 10. Februar 2014 einen Stand von sieben Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

    Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Instrument mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 38 und BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.).

    bb) Weder bezogen auf den 1. Mai 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), mit dem das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeführt wurde, noch bezogen auf den 5. Dezember 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und der damit verbundenen (erneuten) Änderung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG ist eine echte Rückwirkung zu Lasten des Klägers festzustellen.

    Somit lag und liegt der Entstehung von Punkten kein reines Tattagprinzip, sondern ein kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip zugrunde (so zum Mehrfachtäter-Punktsystem: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 a.a.O.; für das Fahreignungs-Bewertungssystem: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und BT-Drs. 17/12636 S. 19).

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 14.19

    Das Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems wird durch das

    Anzuwenden sind die Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungssystems, die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführt wurden, einschließlich der dort in § 65 StVG getroffenen Übergangsbestimmungen zu "Alttaten" (Speicherung der Eintragung im Verkehrszentralregister vor Ablauf des 30. April 2014).

    Mit der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems und des Fahreignungsregisters, das an die Stelle des bisherigen Verkehrszentralregisters getreten ist, durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Rechtsfolgen einer Tilgung und Löschung von Eintragungen im Register neu geregelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2015 - 10 S 1689/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis -

    Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die streitige Entziehungsverfügung sei rechtswidrig, weil die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG (StVG in der ab dem 01.05.2014 und bis zum 04.12.2014 anwendbaren Fassung vom 28.08.2013; BGBl. I S. 3313) zur Löschung aller Punkte, die sich bis dahin ergeben hätten, geführt habe, vermag der Senat - bei summarischer Prüfung - nicht zu teilen.

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, weil der Betroffene diese Punktzahl trotz des Durchlaufens der vorgelagerten Stufen des Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG bzw. des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a. F. und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Fahreignungsregister erreicht; sie beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 17 ff., 38 ff.).

    Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt auch aus den Gesetzesmaterialien, dass der Grund für die Punktelöschung in der grundsätzlich bestehenden Pflicht der Behörde liegt, vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Eignung durch Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festzustellen, weshalb in Folge dessen mit der Neuerteilung die Feststellung der Fahreignung verbunden ist und dem Betroffenen ein unbelasteter Neustart im Fahreignungs-Bewertungssystem zu ermöglichen ist (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 40).

    Die in dieser Regelung aufgelisteten Ausnahmefälle verdeutlichen, dass in Fällen ohne vollständige Eignungsprüfung der Punktestand weiterzuführen ist, um wiederholt auffällige Fahrerlaubnisinhaber erkennen zu können (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 40; 17/13452, S. 7).

    Die Entziehung diene der Durchsetzung des angeordneten Fahreignungsseminars, weshalb die Fahrerlaubnis mit Vorlage der Teilnahmebescheinigung ohne weiteres neu zu erteilen sei, insbesondere ohne Einhaltung einer Sperrfrist und ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 40, 43).

    Aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurde der ursprünglich vorgesehene § 4 Abs. 9 des Entwurfs gestrichen und die damit korrespondierende Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 4 entsprechend angepasst (vgl. BT-Drs. 17/14125, S. 2 f.).

    Vielmehr wird als Ziel des Gesetzentwurfs u. a. eine Verbesserung der Verkehrssicherheit durch strengere Regelungen genannt und zur Übergangsregelung ausgeführt, dass eine Teilamnestie für "Verkehrssünder" nur aufgrund des Systemübergangs nicht gewollt sei (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 1, 17, 49 f., 59).

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