27.09.2010
Bundestag - Drucksache 17/3022
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 1748 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 08.12.2010, Seite 1748
- Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
- vom 02.12.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 23.09.2010 BT Begleitetes Fahren ab 17 (in: Sitzungswoche vom 30. September bis 1. Oktober 2010)
- 29.09.2010 BT "Begleitende Fahren ab 17" soll in Dauerrecht werden
- 06.10.2010 BT "Begleitendes Fahren ab 17" wird Dauerrecht
- 07.10.2010 BT Begleitetes Fahren ab 17 wird Dauerrecht (in: Beschlüsse des Bundestages vom 27. bis 29. Oktober)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - 10 S 1404/16
Widerruf der Fahrerlaubnis für "Begleitetes Fahren" nach Fahrt mit nicht …
§ 6e Abs. 2 Satz 1 StVG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 (BGBl I S. 1748).In dem vorausgegangenen Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es (BT-Drs. 17/3022 S. 12): "Die Neuformulierung des Absatzes 2 hebt die Bedeutung der Begleitung durch eine namentlich benannte Person (Begleiter) hervor, da ein Verstoß gegen diese vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 zum Widerruf der Fahrerlaubnis führt." sowie (…a.a.O. S. 10): "Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird." Auch aus anderen Gründen erscheint keine einschränkende Auslegung angezeigt.
- VG Cottbus, 28.06.2011 - 1 L 164/11
Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
5 1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I. S. 310; dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. - VG Ansbach, 20.08.2018 - AN 10 K 17.02634
Verfassungskonforme erweiternde Auslegung von § 24a Abs. 1, 3 FeV
Die Vorschrift, die mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften einführt (BGBl 2010 I, S. 1748) wurde, dient nach den Gesetzgebungsmaterialien der Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie (s. BRDrs 683/12, S. 56 und BRDrs 660/10 S. 61 zur 6. Änderungsverordnung; so auch BTDrs 17/3022 zu dem mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Februar 2010 eingeführten § 2 Abs. 1 Satz 4 StVG, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in der FeV ermächtigt).