27.09.2010

Bundestag - Drucksache 17/3055

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 282   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90407
BGBl. I 2011 S. 282 (https://dejure.org/2011,90407)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 08.03.2011, Seite 282
  • Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
  • vom 01.03.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 04.06.2010   BT   Debatte über längere Laufzeiten von Atomkraftwerken
  • 23.09.2010   BT   Energiepolitik (in: Sitzungswoche vom 30. September bis 1. Oktober 2010)
  • 30.09.2010   BT   Keine Energiesteuer auf Brennholz und Holzkohle vorgesehen
  • 01.10.2010   BT   Enegiepolitik entzweit Koalition und Opposition
  • 22.10.2010   BT   Entwurf eines Energie- und Stromsteuer-Änderungsgesetzes
  • 10.11.2010   BT   Experten Kritik an höherer Besteuerung von Fernwärme und Sekundärbrennstoffen
  • 15.12.2010   BT   Keine steuerliche Subvention von Fernwärme
  • 15.12.2010   BT   Keine Energiesteuer auf Brennholz und Holzkohle (in: Beschlüsse des Bundestages vom 15. bis 17. Dezember)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

    Dieses Verständnis der Vorschrift belege die durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführte Entlastungsmöglichkeit, die Sachverhalte wie den des Streitfalls erfasse.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/3055, S. 14) soll die Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auch auf Leichtöle und mittelschwere Öle dem Bedürfnis der Industrie Rechnung tragen, diese Erzeugnisse in Heizprozessen steuerbegünstigt zu verwenden.

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 3/16

    Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen

    Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, S. 282, 285) in das StromStG aufgenommen worden sei und der auf einer Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) beruhe (Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ABlEU Nr. L 191/22), könne die vom HZA behauptete Begrenzung der Steuerbegünstigung unter Ausschluss von Werftaufenthalten nicht entnommen werden.

    Von einer umweltpolitischen Zielsetzung der in § 9 Abs. 3 StromStG getroffenen Regelung gehe auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 17/3055, S. 9).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 6/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des

    Dieses Verständnis der Regelungen belege die durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführte Entlastungsmöglichkeit, die Sachverhalte wie den des Streitfalls erfasse.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/3055, S. 14) soll die Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auch auf Leichtöle und mittelschwere Öle dem Bedürfnis der Industrie Rechnung tragen, diese Erzeugnisse in Heizprozessen steuerbegünstigt zu verwenden.

  • BFH, 13.12.2016 - VII R 4/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.12.2016 VII R 3/16 - Keine Steuerentlastung

    Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, S. 282, 285) in das StromStG aufgenommen worden sei und der auf einer Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) beruhe (Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ABlEU Nr. L 191/22), könne die vom HZA behauptete Begrenzung der Steuerbegünstigung unter Ausschluss von Werftaufenthalten nicht entnommen werden.

    Von einer umweltpolitischen Zielsetzung der in § 9 Abs. 3 StromStG getroffenen Regelung gehe auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 17/3055, S. 9).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 52/14

    Stromsteuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV für im Fall einer landseitigen

    § 9 Abs. 3 StromStG ist mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282) in das Stromsteuergesetz aufgenommen worden.

    Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Steuerbefreiung der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft entspricht und die Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) explizit umsetzt (vgl. BT-Drs. 17/3055, S. 9 zu Art. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.09.2010).

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

    Dieses Verständnis der Regelungen belege die durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführte Entlastungsmöglichkeit, die Sachverhalte wie den des Streitfalls erfasse.
  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 56/14

    Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für im Fall einer

    § 9 Abs. 3 StromStG ist mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282) in das Stromsteuergesetz aufgenommen worden.

    Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Steuerbefreiung der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft entspricht und die Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) explizit umsetzt (vgl. BT-Drs. 17/3055, S. 9 zu Art. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.09.2010).

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