23.01.2017

Bundestag - Drucksache 18/10936

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1693   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20837
BGBl. I 2017 S. 1693 (https://dejure.org/2017,20837)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 24.06.2017, Seite 1693
  • Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
  • vom 23.06.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 24.01.2017   BT   Regulierung des Hochfrequenzhandels
  • 15.02.2017   BT   Zwei Anhörungen beschlossen
  • 06.03.2017   BT   Bundesrat will Aktienerwerb erleichtern
  • 06.03.2017   BT   Anhörung zur Zweiten Finanzmarktnovelle
  • 06.03.2017   BT   Anhörung zur Änderung von Finanzmarkt­vorschriften
  • 27.03.2017   BT   Die Bundesregierung will des Finanzmarkt stärker regulieren
  • 29.03.2017   BT   Aktienkultur wird gefördert
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Insolvenzbedingt ist der Alg-Bezug nur dann, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung (InsO - BGBl I 1994, 2866, zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 Gesetz vom 23.6.2017, BGBl I 1693) gelenkten Tätigkeit darstellt.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

    Festzuhalten ist, dass durch Art. 3 Nrn. 111-118 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - vom 23.06.2017, BGBl. 2017, S. 1693 ff., der bisherige Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, des WpHG (§§ 37n bis u WpHG) mit Wirkung zum 03.01.2018 geändert worden ist, wobei es sich in großem Umfang lediglich um eine Umbenennung handelt.
  • VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15

    Behördeninterne Datenbank

    Zwischenzeitlich ist durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1693) zum 3. Januar 2018 der bis dahin maßgebliche § 34d WpHG a.F. durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 87 WpHG ersetzt worden.
  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    Die durch das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 1693) in das WpHG eingefügte Übergangsvorschrift begegnet - ebenso wie die seit dem 3. Januar 2018 geltende inhaltsgleiche und durch Artikel 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2446) beschlossene Nachfolgevorschrift des § 137 WpHG - weder verfassungsrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Konflikt mit Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Europäischen Union (2.).

    Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien zum 2. FiMaNoG ausdrücklich festgehalten, dass eine vorzeitige Umsetzung der MAR beabsichtigt gewesen sei und diese gesetzgeberische Absicht in den Gesetzesmaterialen nur unvollkommen Ausdruck gefunden habe (vgl. BRDrucks. 813/16, S. 258; so schon Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1808).

    Diese Erwägung spricht jedoch nicht gegen den gesetzgeberischen Willen, die in der MAR enthaltenen Verhaltensgebote und -verbote in Bezug auf Insiderhandel und Marktmanipulation vorzeitig in Bezug zu nehmen, zumal in der Entwurfsbegründung zum 2. FiMaNoG betont wird, dass "die Absicht des Gesetzgebers, die straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften der Verordnung (...) vorzeitig für anwendbar zu erklären' in der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich hervorgetreten sei (vgl. BRDrucks. 813/16, S. 258).

    Er handelte dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks. 813/16, S. 258 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17, WM 2018, 1251, 1252) mit dem Ziel, eventuelle Unsicherheiten zu beseitigen und klarzustellen, dass Verstöße gegen die MAR nach dem Willen des Gesetzgebers lückenlos mit Strafe bedroht sein sollten.

  • BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17

    Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des

    Unter dem 30. Dezember 2016 (BRDrucks 813/16) wurde der Regierungsentwurf zu einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) veröffentlicht, das am 23. Juni 2017 verkündet wurde (BGBl I S. 1693).

    In der Entwurfsbegründung (BRDrucks 813/16, S. 258 ff.) heißt es hierzu:.

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 5/17 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Insolvenzbedingt ist der Alg-Bezug nur dann, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die Insolvenzordnung (InsO - BGBl I 1994, 2866, zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 Gesetz vom 23.6.2017, BGBl I 1693) gelenkten Tätigkeit darstellt.
  • VGH Hessen, 19.09.2017 - 6 A 510/16

    Einlagengeschäft

    Der Senat legt der Prüfung der auf Dauerwirkung angelegten Bescheide allerdings die aktuelle Rechtslage zugrunde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11/07 u. a. -, BVerwGE 130, 262, und Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 4/09 -, ZIP 2009, 1899), d. h. das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG -) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693).
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