17.12.2014

Bundestag - Drucksache 18/3562

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 1332   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51381
BGBl. I 2015 S. 1332 (https://dejure.org/2015,51381)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 24.07.2015, Seite 1332
  • Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
  • vom 17.07.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 05.01.2015   BT   Angeklagten-Rechte im Berufungsverfahren
  • 05.01.2015   BT   Abwesenheit Angeklagter in der Berufungsverhandlung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 12.06.2015   BT   Strafprozessrecht (Abwesenheitsentscheidungen) (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 19.06.2015   BT   Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung (in: Bundestagsbeschlüsse am 18. und 19. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft,

    Die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332) mit Wirkung zum 25.07.2015 eingefügte Regelung des § 340 StPO steht der Verfahrensrüge des Angeklagten nicht entgegen.

    Hierfür spricht auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332), wonach es bei Anwesenheit eines mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Frage der Durchführung einer Abwesenheitsverhandlung nicht darauf ankomme, ob es sich um eine Berufung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 74).

    a) Die derzeitige Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO beruht weitgehend auf der Änderung der Vorschrift durch das bereits zitierte Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332).

  • OLG Hamburg, 21.10.2016 - 1 Rev 57/16

    Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    a) Die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, Seite 1332 ff.) beruht im Wesentlichen auf den Beanstandungen der deutschen Rechtslage im Urteil des EGMR vom 8. November 2012 in der Rechtssache N. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, NStZ 2013, 350 ff.; BeckRS 2013, 06875).

    bb) Unter dem Eindruck dieser Kritik durch den Gerichtshof - und um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik durch den EGMR zu vermeiden - sah sich der Gesetzgeber zur Neuregelung u.a. des § 329 StPO gezwungen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 2 ff.).

    Zum Merkmal der "Erforderlichkeit" betont die Gesetzesbegründung, dass das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht auf die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens bezogene Strukturprinzipien des Strafprozesses seien (BT-Drucks. 18/3562, S. 48).

    Ein unmittelbarer Eindruck vom Angeklagten könne namentlich zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder zur Wahrheitsfindung geboten sein (BT-Drucks. 18/3562, S. 47/73).

    Gleiches gelte, wenn die Anwesenheit für eine Sachentscheidung erforderlich sei, weil z.B. der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft ist (BT-Drucks. 18/5254, S. 6).

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Die derzeitige Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO beruht weitgehend auf der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332).
  • OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17

    Berufung bei Verfahrenseinleitung durch Strafbefehl: Anforderungen an eine

    Die formlose Erteilung einer Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten und deren anschließende Verschriftlichung durch den Verteidiger genügen nicht (so schon Mosbacher, NStZ 2013, 312, 314 f.; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Aufl., § 234 Rn. 8; sowie die Kommentierungen im Anschluss an die Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe, BT-Drucks. 18/3562: MünchKomm-StPO/Arnoldi, § 234 Rn. 7; SK-StPO/Deiters, 5. Aufl., § 234 Rn. 4).

    a) Hierfür streitet schon die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 329 StPO (BT-Drucks. 18/3562, S. 68), die eine aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten vom Verteidiger selbst unterzeichnete Vollmacht ausdrücklich für nicht ausreichend erachtet.

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Die Empfehlung des Rechtsausschusses wurde durch den Gesetzgeber in § 83 Nr. 3 IRG a. F. und nunmehr auch in § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG übernommen (vgl. zu Letzterem BT-Drucks. 18/3562, Seite 81).

    Auf diesen Vorgaben beruht ersichtlich die Regelung des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf BVerfG NJW 1987, 830 in BT-Drucks. 18/3562, Seite 81).

    Während der mit Gesetz vom 17. Juli 2015 neu eingeführte § 83 Abs. 2 Nr. 3 den erst durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geschaffenen Art. 4a Abs. 1 Buchstabe b) RbEuHb IRG in enger Anlehnung an dessen Wortlaut in nationales Recht umsetzt (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seite 81), geht § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG wie dargelegt auf die bereits zu § 73 IRG entwickelte - insbesondere verfassungsgerichtliche - Rechtsprechung zurück, in deren Lichte er daher auszulegen ist.

  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 4 RVs 96/16

    Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen des Angeklagten; Vertretungsvollmacht;

    In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 329 StPO in der aktuellen Fassung heißt es vielmehr: "Im Hinblick auf den Verteidiger setzt ein "Erscheinen" im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen." (BT-Drs. 18/3562 S. 69).
  • KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17

    Revision in Strafsachen: Vertretung des abwesenden Angeklagten in der

    Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, Seite 68, unter Abkehr von der abweichenden früheren Rechtsprechung des BayObLG NStZ 2002, 277 f. zu § 234 StPO; zur aktuellen Rechtslage wie hier bereits OLG Hamburg StraFo 2017, 371 mwN).

    Nach den Erwägungen des Gesetzgebers ist die Erteilung der besonderen Vertretungsvollmacht durch den Angeklagten im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber dem Gericht nachzuweisen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 61, 68).

    Aus dem von dem Angeklagten ins Feld geführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (Nummer 30804/07; Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland; StraFo 2012, 490 ff.), in dessen Umsetzung die nunmehr in § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO enthaltene Vertretungsregelung geschaffen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 53, 61), folgt nichts anderes.

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ausl 22/16

    Auslieferungsverfahren: Beiordnung eines Pflichtbeistandes

    Das gilt jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) grundsätzlich auch bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines sog. Abwesenheitsurteils.(Rn.7).

    In diesem Zusammenhang ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls seit der Neufassung des § 83 IRG durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) und der damit verbundenen Präzisierung der Voraussetzungen einer Auslieferung gegenüber dem früheren Recht in solchen Fällen alleine die Tatsache, dass die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteils erfolgen soll, eine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht zu begründen vermag.

  • OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

    Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten

    Anders als nach der früheren Rechtslage ist seit der Neufassung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 25.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Hauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) der für das Erscheinen des Verteidigers und das Vorliegen der schriftlichen Vertretungsvollmacht entscheidende Zeitpunkt nicht mehr der Beginn der Hauptverhandlung, sondern der Beginn "eines", also jedes "Hauptverhandlungstermins".
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur

    Die Frage, welche Voraussetzungen seitens des Angeklagten vorliegen müssen, damit ihn ein bestimmter Anwalt in der Berufungsverhandlung vertreten darf, insbesondere wie die entsprechende Bevollmächtigung zu erteilen ist, war indes nicht Gegenstand des Urteils des EGMR, weshalb der deutsche Gesetzgeber mit am 25.07.2015 in Kraft getretenem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl I, S.1332) gerade im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EGMR § 329 StPO dahingehend neu gefasst hat, dass nunmehr grundsätzlich in allen Fällen eine Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten durch einen Verteidiger möglich ist, an dem Erfordernis einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht, seit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I, S. 2208) an dem Erfordernis einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht jedoch festgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - zur Unbehelflichkeit ähnlich gelagerten Verteidigervorbringens vgl. auch: KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), a. a. O.; KG NStZ 2016, 234 f.).
  • OLG Zweibrücken, 23.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 45/22

    Anwendbarkeit des § 411 Abs. 2 StPO nach Erlass eines Strafbefehls auch in der

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2017 - 2 (6) SsRs 723/16

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer Zustellung

  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des nicht zu einem neu

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 2846/18

    Präventive Anschlusssicherstellung von Geld

  • OLG München, 06.12.2016 - 5 OLG 15 Ss 543/16

    Erfolgreiche Revision des Angeklagten wegen rechtsfehlerhafter Annahme einer

  • OVG Sachsen, 16.01.2023 - 6 A 949/20

    Erkennungsdienstliche Anordnung; Anfertigung eines Spezialbildes; hinreichende

  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

  • OLG Hamburg, 23.01.2018 - 2 Rev 2/18

    Lauf der Revisionseinlegungs- und -begründungsfrist bei mangelnder Zustellung des

  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 OLG 2 Ss 2/22

    Eine Anwendung von § 329 Abs. 6 StPO auf Fälle, in denen sich erst nach Erlass

  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 1 Ss 17/19
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