24.02.2015

Bundestag - Drucksache 18/4087

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 926   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51449
BGBl. I 2015 S. 926 (https://dejure.org/2015,51449)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 19.06.2015, Seite 926
  • Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
  • vom 12.06.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 16.02.2015   BT   Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 25.02.2015   BT   Terror-Strafrecht soll verschärft werden
  • 19.03.2015   BT   Anhörung zum Terror-Strafrecht
  • 23.03.2015   BT   Geteiltes Echo auf Reform des Terrorismusstrafrechts
  • 24.03.2015   BT   Terror-Strafrecht: Experten uneins
  • 15.04.2015   BT   Verfolgung schwerer staatsgefährdenden Gewalttaten (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 23.04.2015   BT   Verfolgung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten (in: Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. April)
  • 21.12.2015   BT   Wichtige Beschlüsse des Jahres 2015
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.04.2018 - 5 StR 595/17

    Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des "IS" rechtskräftig

    Abgesehen davon, dass § 89c StGB hier schon tatbestandlich nicht in Betracht kommt, hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Strafvorschrift entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Reichweite des strafrechtlichen Vermögensschutzes nach § 263 StGB nicht befasst (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7).
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    In subjektiver Hinsicht lag somit die von § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absicht vor, die nach der Konzeption des Gesetzgebers den weiten Anwendungsbereich der Vorschrift beschränken und sicherstellen soll, dass lediglich Reisen in terroristischer Absicht unter Strafe gestellt werden (BT-Drucks. 18/4087, S. 8).

    Von den gegebenenfalls aus Syrien wiederkehrenden Personen geht zudem eine eigenständige erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 6 f.).

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    (1) Der Straftatbestand soll, wie bereits dessen Überschrift zeigt und sich aus den Gesetzesbegründungen ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 12, 15; 18/4087 S. 7, 11), die Finanzierung terroristischer Taten unter Strafe stellen.
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Der am 20. Juni 2015 in Kraft getretene Tatbestand der Terrorismusfinanzierung ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt - mithin auch zur Tatzeit - gültige Strafnorm der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009), wonach sich derjenige strafbar macht, der zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, mithin einer Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit des § 239a oder des § 239b StGB , die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 11/12).

    Überdies ist nunmehr klargestellt, dass der Täter sicheres Wissen oder die Absicht haben muss, dass die dritte Person die Gelder zur Begehung der genannten Straftaten verwendet (vgl. dazu BT-Drucks. 18/4087, S. 12).

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