05.09.2016

Bundestag - Drucksache 18/9526

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1298   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17252
BGBl. I 2017 S. 1298 (https://dejure.org/2017,17252)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 01.06.2017, Seite 1298
  • Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
  • vom 29.05.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben

Meldungen (4)

  • rechtstipp24.de

    Erleichterung bei Normenkontrolle: § 47 Absatz 2a VwGO weggefallen

  • jurop.org

    Bundestag verabschiedet Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Überblick über die jüngsten Neuerungen

  • rotthege.com

    Keine Präklusion: Normenkontrollantrag auch bei unterbliebener Geltendmachung von Einwendungen

  • jurop.org

    Zwischenstand: Die Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Literatur (5)

  • jurop.org

    Mögliche Änderungen im deutschen Umweltrecht durch den Referentenentwurf des BMUB vom 19.04.2016 - Teil I: Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

  • jurop.org

    Mögliche Änderungen im deutschen Umweltrecht durch den Referentenentwurf des BMUB vom 19.04.2016 - Teil II: Änderungen in weiteren Umweltgesetzen

  • jurop.org

    Ein Gesetzesentwurf, drei Meinungen - Der Änderungsentwurf zum UmwRG in der Diskussion

  • jurop.org

    Die Vereinbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes mit Völker-und Unionsrecht

  • jurop.org

    Anmerkungen zum Änderungsentwurf des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 26.06.2015

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 07.09.2016   BT   Erweitertes Klagerecht für Umweltverbände
  • 14.09.2016   BT   Anhörung zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
  • 26.09.2016   BT   Kritik an Neuregelung der Verbandsklage
  • 26.09.2016   BT   Kritik an Neuregelung von Umwelt-Klagerechten
  • 07.10.2016   BT   Verlängerung von Entscheidungsfristen
  • 03.11.2016   BT   EU-Vertragsverletzung im Umweltbereich
  • 03.11.2016   BT   Kritik an Neuregelung von Umwelt-Klagerechten
  • 30.11.2016   BT   Beratungsbedarf beim Rechtsbehelfsgesetz
  • 18.04.2017   BT   Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden sollen erweitert werden
  • 26.04.2017   BT   Rechtsbehelfsgesetz auf den Weg gebracht

Amtliche Gesetzesanmerkung

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (181)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

    § 4a Abs. 3 UmwRG a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, ber. BGBl. I 2018 S. 471) mit Geltung ab dem 2. Juni 2017 aufgehoben worden.
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Danach sind die Elemente der Definition von "Umweltinformationen" in § 2 Abs. 3 UIG von Relevanz, die eine 1:1-Umsetzung nicht nur der Umweltinformationsrichtlinie der EU, sondern auch der dahinter stehenden Begriffsbestimmung der Aarhus-Konvention darstellt (siehe BT-Drs. 18/9526 S. 36).
  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG in der Fassung vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2237).

    Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e Abs. 5 FStrG n.F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32).

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