12.10.2016

Bundestag - Drucksache 18/9946

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 386   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5429
BGBl. I 2017 S. 386 (https://dejure.org/2017,5429)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 09.03.2017, Seite 386
  • Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
  • vom 01.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Meldungen

  • lto.de

    Bundesrat ohne Einspruch: Nachstellung wird zum Gefährdungsdelikt [13.02.2017]

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 23.09.2016   BR   Opferschutz - Bundesrat unterstützt verbesserten Schutz vor Stalking
  • 14.10.2016   BT   Schutz vor Stalking soll besser werden
  • 20.10.2016   BT   Rechtsänderungen zur Verfolgung von Stalkern umstritten
  • 09.11.2016   BT   Experten sind uneins über das Stalking-Gesetz
  • 10.11.2016   BT   Experten uneins über Stalking-Gesetz
  • 13.12.2016   BT   Bundestag will besseren Schutz vor Stalking beschließen
  • 10.02.2017   BR   Stalking - Besserer Schutz vor Stalking
  • 10.02.2017   BR   Stalking - Besserer Schutz vor Stalking
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 29.03.2017 - 13 WF 168/17

    Stalking: Zur Vollstreckung von Unterlassungsanordnung gegen schuldunfähigen

    Auch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl 2017 I 386) bietet insoweit keinen effektiven Opferschutz.

    30 Diese bekannte Schutzlücke (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1904) hat der Gesetzgeber indes auch in seinem erst kürzlich erlassenen Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017 (BGBl I 2017 S. 386) nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden.

    Entgegen dem in der Gesetzesbegründung genannten Ziel der Stärkung des Opferschutzes sowie der Einsicht, dass Stalkingopfer einen Anspruch auf effektiven Schutz durch die Rechtsordnung haben, insbesondere um Ruhe finden zu können (vgl. BT-Dr. 18/9946, S. 1 ff.), bietet die gesetzliche Neufassung auch weiterhin keinen solchen effektiven Rechtsschutz gegenüber schuldunfähigen Stalkern.

  • BGH, 23.08.2022 - 3 StR 247/22

    Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das

    Nach dem zur Tatzeit geltenden § 238 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) setzt die Strafbarkeit unter anderem ein beharrliches Handeln des Täters voraus.
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