09.10.2019

Bundestag - Drucksache 19/13828

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 2633   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44155
BGBl. I 2019 S. 2633 (https://dejure.org/2019,44155)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.12.2019, Seite 2633
  • Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften
  • vom 12.12.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Meldungen (2)

  • beck-blog

    Neue Norm: Die Hinzuziehung von Sachverständigen gem. § 144 I 1 ZPO - relevant vor allem für Miet- und Bausachen

  • beck-blog

    Schriftliches Verfahren (§ 128 Abs. 3 ZPO): Neben- ist immer Hauptforderung!

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

    § 46c ArbGG in der für den Rechtsstreit maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (sh. Art. 3 Nr. 2 ERVGerFöG, BGBl. 2013 I S. 3786, geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2633) lautet auszugsweise:.
  • BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23

    Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung

    Daran hat auch die spätere Einfügung des § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) nichts geändert.
  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

    Es verletzt § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2021 - 19 U 170/20

    VW-Diesel-Skandal: Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche

    Die Wertgrenze von 20.000 EUR, die bis 31.12.2019 in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt war, ist nunmehr in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normiert (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2633).
  • OLG Jena, 31.01.2020 - 9 U 845/18

    Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten

    Die Wertgrenze von 20.000 EUR, die bis 31.12.2019 in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt war, ist nunmehr in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normiert (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2633).
  • OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

    Wird ein Urteil (wie hier) in Anwendung der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 3 und 4 ZPO a.F. [in der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633)] gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die "papiergebundene" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. (nunmehr: § 175 Abs. 1 ZPO) auch [statt vieler: BGH, Urteil vom 14.9.2011 - XII ZR 168/09 -, juris Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 - 1 B 528/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.] - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.
  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2021 - L 5 KR 230/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - elektronischer

    Nach § 65a Abs. 1 SGG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2021 - 13 O 35/21

    Insolvenzstreitigkeiten sind ab 2021 Kammersachen!

    Die Norm kann auf zwei verschiedene Arten gelesen werden, worauf der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zur jüngsten Änderung der Vorschrift (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I 2633 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften) hinwies (BR-Drs. 366/19, S. 5f.):.
  • OLG München, 12.01.2021 - 24 U 4497/19

    Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nach der Aufhebung des früheren § 320 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenzen für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist, nicht; ein weiterer Erkenntnisgewinn wäre durch eine solche nicht zu erwarten (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020 Rn. 8, ZPO § 320 Rn. 8).
  • VG Arnsberg, 20.09.2021 - 7 K 9464/17

    Bangladesch: Kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zu­ letzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ( E R W ) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.
  • BSG, 14.09.2023 - B 12 BA 26/22 B
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