24.03.2020

Bundestag - Drucksache 19/18111

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Sonstiges

  • lto.de

    Streit im Rechtsausschuss um Spahns Corona-Befugnisse: "Die Justizministerin nickt einfach alles ab" [06.05.2020]

Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 587   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5920
BGBl. I 2020 S. 587 (https://dejure.org/2020,5920)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 27.03.2020, Seite 587
  • Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  • vom 27.03.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Meldungen (2)

Literatur (3)

  • HRR Strafrecht

    Die Corona-Pandemie und das Strafrecht, insbesondere in Verbindung mit dem (neuen) IfSG

  • juwiss.de

    Der Deutsche Bundestag ist noch rechtzeitig aufgewacht

  • juwiss.de

    "§ 28 Absatz 1 wurde aus Gründen der Normenklarheit angepasst." - Die Konsequenzen der Adhoc-Reform des § 28 Abs. 1 IfSG für das Strafrecht

Sonstiges

  • lto.de

    Streit im Rechtsausschuss um Spahns Corona-Befugnisse: "Die Justizministerin nickt einfach alles ab" [06.05.2020]

 
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Wird zitiert von ... (377)

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    a) Allerdings findet der von den Antragstellern angegriffene § 4 Abs. 2 und 3 1. BayIfSMV in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhielt, eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

    Erst durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag am 25. März 2020 (Plenarprotokoll 19/154 S. 19169) wurden die erlassenen Maßnahmen der Länder in der Pandemie legitimiert.

    Ein solcher könnte, wie aufgezeigt, lediglich aus dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020 S. 587) hergeleitet werden.

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I 587) ist die Billigkeitsregelung des § 56 Abs. 1 IfSG lediglich durch Einfügung von § 56 Abs. 1a IfSG erweitert worden, der Verdienstausfälle von Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder wegen der temporären Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen kompensieren soll.
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    a) Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) stärkte die Kompetenzen des Bundes, weil - so die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 19/18111, S. 14) - bei einer sich bundesweit dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation einer übertragbaren Krankheit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit eintreten könne.
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