01.10.2018
Bundestag - Drucksache 19/4672
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 2648 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.12.2018, Seite 2648
- Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG)
- vom 18.12.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG)
Meldungen (2)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 14.10.2018 BT Bundesregierung will die Mietpreisbremse nachbessern
- 24.10.2018 BT Anhörung zum Mieterschutz im Rechtsausschuss
- 25.11.2018 BT Bundesregierung will bei der Mietpreisbremse nachbessern
- 14.12.2018 BR Mietpreisbremse - Die Mietpreisbremse wird verschärft
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …
Die Regelung wurde zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2018 (BGBl I S. 2648) verschärft und mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl I S. 540) in ihrer Geltungsdauer bis zum Jahr 2025 verlängert.Das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2018 (BGBl I S. 2648) wurde ausweislich der Entwurfsbegründung ebenfalls auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt (…vgl. BTDrucks 19/4672, S. 15;… BRDrucks 431/18, S. 10).
- BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18
Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher …
Sie ist durch das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2648; Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) unverändert geblieben.Aus diesem Grund ist auch im Gesetzgebungsverfahren zum Mietrechtsanpassungsgesetz von einer Regelung der Veröffentlichung ausdrücklich abgesehen worden (siehe die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mietrechtsanpassungsgesetz, BT-Drucks. 19/5415, S. 7).
- LG Berlin, 26.06.2019 - 65 S 55/19
Anspruch eines Mieters auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich …
Der Gesetzgeber hat seine Vorstellungen zum Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters zuletzt in der Begründung der Regelung in § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB nF konkretisiert, mit der im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes eine unaufgeforderte Auskunftspflicht über die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses vor Abgabe der Vertragserklärung eingeführt wurde (BT-Drs. 19/4672, S. 27).Bezüglich des (unveränderten) Auskunftsanspruchs des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber auf die Begründung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 verwiesen (vgl. BT-Drs. 19/4672, S. 27, Bezug: BT-Drs. 18/3121, S. 33f.).