17.07.1972

Bundestag - Drucksache VI/3660

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1973 S. 1021   

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https://dejure.org/1973,6059
BGBl. II 1973 S. 1021 (https://dejure.org/1973,6059)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil II Nr. 41, ausgegeben am 08.08.1973, Seite 1021
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ...
  • vom 03.08.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Unter dem Gesichtspunkt eines mittelbaren Eingriffs kommt als Eingriffshandlung damit allenfalls der Umstand in Betracht, dass die Beklagte den Vereinigten Staaten von Amerika durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, namentlich den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Gesetz betreffend den Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 <BGBl. 1955 II S. 253>), das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 <BGBl. 1961 II S. 1183, 1190 ff., 1218 ff.> teilw. geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1971 <BGBl. 1973 II S. 1021>, 18. Mai 1981 <BGBl. 1982 II S. 530> und 18. März 1993 <BGBl. 1994 II S. 2594>) generell die militärische Nutzung der zum Bundesgebiet gehörenden streitbefangenen Liegenschaften gestattet.
  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

    a) Da das Risiko terroristischer Anschläge der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen ist - die Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter geht von Dritten, insbesondere terroristischen Vereinigungen aus - kommt als Anknüpfungspunkt für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit allein der Umstand in Betracht, dass die Bundesrepublik Deutschland den USA durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte und die militärische Nutzung von Liegenschaften sowie ihre nukleare Teilhabe (Nordatlantikvertrag vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951 ; Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 <BGBl 1955 II S. 253>; Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen [NATO-Truppenstatut] vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 <BGBl 1961 II S. 1183, 1190 ff., 1218 ff.>, teilweise geändert durch die Abkommen vom 21. Oktober 1971 <BGBl 1973 II S. 1021>, 18. Mai 1981 <BGBl 1982 II S. 530> und 18. März 1993 <BGBl 1994 II S. 2594>; vgl. BVerwGE 154, 328 ) die Stationierung der Atomwaffen in Büchel gestattet hat.
  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 92/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines

    Die im Zuge der Wiedereingliederung auftretenden Härten sollen durch die Überbrückungsbeihilfe gemindert werden (BT-Drs. 7/119 S. 11; BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20) .
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 687/14

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    aa) Der TV SozSich dient in der Gesamtschau mit dem Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973 S. 1022 [richtig: BGBl. II 1973 S. 1021 - d. Red.] ) einer Verbesserung der Rechtslage der bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere deren sozialer Sicherung (BT-Drs. 7/361 S. 2; BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 20) .
  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr im Innenverhältnis zu der jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen (vgl. BT-Drs. 7/119 S. 11; BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - zu 1 der Gründe) .
  • BAG, 07.07.1999 - 7 ABR 4/98

    Wahlanfechtungskosten - Kostentragungspflicht der Dienststelle

    a) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (BGBl. II 1961, 1183, 1278), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl. II 1973, 1021) in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl. II 1974, 143) - ZA-NATO-Truppenstatut -, finden die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge Anwendung, soweit in dem auf diesen Artikel bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls - UP - (BGBl. II 1961, 1313) nichts anderes bestimmt ist.
  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 19/99

    Personalvertretung - Informationsrecht

    a) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (BGBl II 1961, 1183, 1278), geändert durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl II 1973, 1021), in Kraft getreten am 18. Januar 1974 (BGBl II 1974, 143) - ZA - NTS - finden die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften deutschen Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge Anwendung, soweit in dem auf diesem Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls - UP - (BGBl II 1961, 1313) nichts anderes bestimmt ist.
  • LAG Düsseldorf, 30.11.2000 - 11 TaBV 73/00

    Betriebsvertretung: Mitwirkung am Beschlussverfahren - Arbeitnehmer bei den

    a) Über Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin ist gem. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) vom 03.08.1959 (BGBl. II 1961, 1183), geändert durch das Abkommen vom 21.10.1971 (BGBl. II 1973, 1021), in Kraft getreten am 18.01.1974 (BGBl. II 1974, 143), im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) zu entscheiden (BAG 09.02.1993 ­ 1 ABR 43/92 ­ AP Nr. 17 zu Art. 56 ZA-NTS).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 ABR 44/94

    Kosten auswärtiger Sitzungen einer Hauptbetriebsvertretung - Übernahme von

    Dazu gehören auch die Reisekosten der einzelnen Mitglieder der Hauptbetriebsvertretung nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen der Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe (Nr. 2 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut, BGBl. II 1961, 1313 i.d.F. des Art. 2 Abs. 2 des Änderungsabkommens vom 21. Oktober 1971, BGBl. II 1973, 1021).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 58/85
    Diese Kollisionsregel" die aufgrund ihres Inhalts nach der durch die Gesetze vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) und vom 3. August 1973 (BGBl II 1021) erfolgten Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften unmittelbar anwendbares Bundesrecht enthält, ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (ABlEG 1971 L 149/2, 1973 L 128/22) nicht verdrängt worden.
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